Digitale GmbH-Gründung & virtuelle Versammlungen

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Digitale GmbH-Gründung & virtuelle Gesellschafterversammlungen – Rechtliche Rahmenbedingungen

Einleitung

Gesellschaftsrecht ist nicht länger papiergebunden. Seit Inkrafttreten der Digitalisierungsrichtlinie und des DiRUG ist die GmbH-Gründung vollständig online möglich – inklusive Videonotar und elektronischer Anmeldung beim Handelsregister. Gleichzeitig erlaubt das Gesetz jetzt virtuelle Gesellschafterversammlungen, auch bei sensiblen Beschlussfassungen. Doch wo liegen die rechtlichen Spielräume – und wo die Stolpersteine? Dieser Beitrag zeigt, wie digitale Gründungen und Online-Versammlungen in der Praxis umgesetzt werden – rechtssicher, effizient und zukunftsfähig.

1. Online-Gründung von GmbHs

Wann ist eine Online-Gründung zulässig?

Seit dem 1. August 2022 ist die Gründung einer GmbH vollständig online möglich. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann dabei über ein sicheres Videokommunikationssystem erfolgen, das von der Bundesnotarkammer bereitgestellt wird. Die Anmeldung beim Handelsregister erfolgt elektronisch (§ 2 Abs. 3 GmbHG, §§ 16a ff. BeurkG).

Was ist bei Bar- und Sachgründungen zu beachten?

Zunächst war das Verfahren auf Bargründungen beschränkt. Seit dem 1. August 2023 sind jedoch auch Sachgründungen möglich, sofern die eingebrachten Gegenstände nicht ihrerseits beurkundungspflichtig sind. Dies eröffnet insbesondere Gründern mit digitalen Assets neue Spielräume.

Technische Voraussetzungen und Sicherheit

Das System der Bundesnotarkammer gewährleistet eine durchgehende Identifizierung der Beteiligten, qualifizierte elektronische Signatur (QES) sowie sichere Übertragung und Speicherung der Dokumente. Die Nutzung eines elektronischen Musterprotokolls ist Pflicht – insbesondere bei Einpersonengesellschaften oder standardisierten Satzungen sorgt dies für Effizienz und Rechtssicherheit.

2. Virtuelle Gesellschafterversammlungen

Wann sind virtuelle Versammlungen zulässig?

Mit der Reform des GmbHG (§ 48 Abs. 1 S. 2) wurde es möglich, Gesellschafterversammlungen vollständig virtuell durchzuführen. Voraussetzung: Die Satzung muss dies ausdrücklich erlauben oder alle Gesellschafter stimmen der Durchführung in Textform zu.

Welche Beschlüsse sind digital möglich?

Auch satzungsändernde Beschlüsse können online erfolgen – sofern Einstimmigkeit vorliegt. Seit dem 1. August 2023 dürfen sie sogar online beurkundet werden (§ 53 Abs. 3 S. 2 GmbHG). Umwandlungsrechtliche Maßnahmen wie Verschmelzungen oder Formwechsel bleiben jedoch ausgeschlossen.

Praktische Anforderungen

Die Durchführung muss technisch stabil, zugriffsgeschützt und nachvollziehbar sein. Die Dokumentation erfolgt elektronisch, muss aber wie im Präsenzfall vollständig prüfbar sein. Das Protokoll wird elektronisch signiert und den Beteiligten zugestellt.

3. Rechtliche Herausforderungen und Abgrenzungen

Welche Vorgänge sind ausgeschlossen?

Nicht im Online-Verfahren möglich sind:

  • Anteilsabtretungen,
  • bestimmte Kapitalmaßnahmen,
  • sowie alle Maßnahmen des Umwandlungsrechts (§ 355 UmwG).

Datenschutz und Identifikationspflichten

Datensicherheit spielt eine zentrale Rolle. Die Videobeurkundung setzt eine starke Authentifizierung (z. B. eID, QES) voraus. Der Datenschutz muss auch bei Speicherung und Protokollübermittlung gewahrt sein.

Rolle des Notars

Der Notar bleibt auch im Online-Verfahren zentrale Instanz für die Prüfung, Beurkundung und Einhaltung gesetzlicher Standards. Er begleitet den Vorgang über das zentrale System, erstellt die Niederschrift und sichert die Übermittlung ans Handelsregister.

GmbH online gründen mit Videonotar? So funktioniert die Beurkundung nach DiRUG rechtssicher und effizient.
Online-Notartermin & GmbH-Gründung: Das müssen Gründer zur Identifikation & Technik wissen.

4. Rechtspolitische Bedeutung & Perspektiven

Mit dem DiRUG und dem DiREG hat der Gesetzgeber die erste Stufe einer digitalen Gesellschaftsrechtsreform gezündet. Die Vereinfachung der GmbH-Gründung soll langfristig mit weiteren digitalen Optionen flankiert werden – etwa durch digitale Anteilsübertragungen oder Registermodelle mit Blockchain-Elementen. Auch die internationale Gründung über EU-Digitalidentität (eIDAS-2.0) könnte künftig rechtssicher möglich werden.

Fazit

Die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts eröffnet erhebliche Effizienzpotenziale – gerade für Gründer und Unternehmen mit digitalem Geschäftsmodell. Die Online-Gründung und virtuelle Beschlussfassung sparen Zeit und Ressourcen, erfordern aber rechtssichere Umsetzung.

Wer die bestehenden Spielräume kennt und konsequent nutzt, kann nicht nur schneller gründen, sondern auch ortsunabhängig agieren – ohne auf Rechtssicherheit zu verzichten.

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❓ FAQ

1. Kann ich eine GmbH ohne persönlichen Notartermin gründen?
Ja – bei Bargründung, Nutzung des Musterprotokolls und Online-Identifikation ist die digitale Gründung zulässig.

2. Müssen alle Gesellschafter bei einer virtuellen Versammlung zustimmen?
Entweder: Ja. Oder es muss in der Satzung ausdrücklich vorgesehen sein.

3. Ist auch eine Sachgründung online möglich?
Ja – seit August 2023, sofern keine weiteren Beurkundungspflichten entstehen.

4. Was ist bei Umwandlung oder Anteilsübertragung?
Diese bleiben weiterhin dem Präsenzverfahren vorbehalten.

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