Beteiligungen an Personengesellschaften im Nachlass – Schnittstelle von Erb- und Steuerrecht

Verfasst von
Max Hortmann
29 Oct 2025
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Beteiligungen an Personengesellschaften im Nachlass – Schnittstelle von Erb- und Steuerrecht


Personengesellschaft im Nachlass – Anwalt erklärt, wie Erben Haftung und steuerliche Folgen rechtssicher gestalten.

Einleitung: Wenn der Nachlass zum Unternehmen wird

Wird ein Gesellschaftsanteil vererbt, betrifft der Erbfall nicht nur familiäre, sondern auch wirtschaftliche Strukturen. Liegt ein Anteil an einer Personengesellschaft – etwa einer OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft – im Nachlass, entsteht eine Schnittstelle zwischen Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht.

Diese Fälle gehören zu den komplexesten Konstellationen im Erbrecht. Denn die Erbengemeinschaft wird nicht automatisch Gesellschafterin, sondern nur Inhaberin des Gesellschaftsanteils. Gleichzeitig bestehen laufende Geschäftsbeziehungen, Haftungsfragen und steuerliche Verpflichtungen.

Ein spezialisierter Anwalt für Erbrecht und Steuerrecht sorgt dafür, dass die Erbengemeinschaft ihre Rechte wahrt, ohne in persönliche Haftung zu geraten – und dass steuerliche Belastungen minimiert werden.

Rechtlicher Rahmen: Gesellschaftsrecht trifft Nachlassrecht

Nach § 2039 BGB gehört ein Gesellschaftsanteil zum Nachlass, doch die Erbengemeinschaft wird dadurch nicht automatisch Gesellschafterin. Die Mitgesellschafter entscheiden mit, ob und unter welchen Bedingungen die Erben in die Gesellschaft eintreten dürfen.

Das führt zu drei zentralen Fragestellungen:

  1. Gesellschafterstellung der Erben – Wer wird rechtlich und wirtschaftlich Nachfolger?
  2. Verwaltung des Nachlasses – Wer darf über den Gesellschaftsanteil verfügen?
  3. Steuerliche Folgen – Wie werden Gewinne, Entnahmen oder Abfindungen versteuert?

Diese Themen überschneiden sich unmittelbar: Die gesellschaftsrechtliche Struktur bestimmt, wie der Nachlass steuerlich zu behandeln ist – ob als fortgeführter Betrieb, abgefundene Beteiligung oder liquidiertes Vermögen.

Gesellschafterstellung: Kein Automatismus im Erbfall

Der Tod eines Gesellschafters führt nicht zwingend zum Eintritt der Erben in die Gesellschaft. Entscheidend ist, was der Gesellschaftsvertrag vorsieht.
Häufig enthalten Gesellschaftsverträge sogenannte Erbfolgeklauseln, etwa:

  • Eintrittsklausel – die Erben treten automatisch in die Gesellschaft ein.
  • Fortsetzungsklausel – die Gesellschaft wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt; die Erben erhalten eine Abfindung.
  • Eintritt nur mit Zustimmung – die übrigen Gesellschafter müssen dem Eintritt der Erben zustimmen.

Ist keine Klausel vorhanden, drohen Konflikte: Die Gesellschaft kann handlungsunfähig werden, bis geklärt ist, wer Gesellschafter wird. Die anwaltliche Aufgabe besteht darin, vertragliche und erbrechtliche Bestimmungen aufeinander abzustimmen – insbesondere, wenn mehrere Erben gemeinsam Inhaber des Anteils sind.

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Haftung der Erben: Risiko und Begrenzung

Die Haftungsfrage ist das juristische Kernstück bei Personengesellschaften im Nachlass.

Nach § 128 HGB haften Gesellschafter persönlich, unmittelbar und unbeschränkt für Gesellschaftsschulden. Diese Haftung kann sich auf Erben übertragen, wenn sie in die Gesellschaft eintreten. Ohne sorgfältige Gestaltung besteht die Gefahr, dass private Vermögenswerte der Erben in Anspruch genommen werden.

Das Gesetz bietet jedoch Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung:

  • § 1975 BGB erlaubt die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass.
  • Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§§ 1981 ff. BGB, § 315 InsO) schützt vor persönlicher Inanspruchnahme.
  • § 2059 BGB erlaubt eine differenzierte Haftung, wenn mehrere Erben beteiligt sind.

Ein Anwalt kann prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung vorliegen und entsprechende Anträge fristgerecht einreichen.

Steuerliche Folgen: Fortführung, Abfindung oder Liquidation

Die ertragsteuerliche Behandlung hängt davon ab, wie mit der Gesellschaft nach dem Erbfall verfahren wird:

  1. Fortführung des Unternehmens
    – Gewinne und Verluste werden den Erben anteilig zugerechnet.
    – Die Einkünfte werden weiterhin als Mitunternehmeranteile behandelt (§ 15 EStG).
    – Abschreibungen und stille Reserven bleiben bestehen.
  2. Abfindung der Erben
    – Wird die Gesellschaft fortgesetzt und die Erben abgefunden, entsteht ein Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG).
    – Dieser ist einkommensteuerpflichtig, kann aber bei entsprechender Gestaltung steuerlich gemildert werden.
  3. Liquidation der Gesellschaft
    – Bei Auflösung wird das Vermögen verteilt, stille Reserven werden aufgedeckt.
    – Dies führt zu einer sofortigen Besteuerung, wenn keine steuerneutrale Übertragung möglich ist.

Gerade hier entscheidet eine anwaltlich koordinierte Abstimmung mit Steuerberatern über den wirtschaftlichen Erfolg der Nachfolge.

Nachfolgevereinbarungen und Abfindungsmodelle

Streitigkeiten über den Eintritt in die Gesellschaft oder über die Höhe der Abfindung gehören zu den häufigsten Konflikten nach dem Tod eines Gesellschafters.

Nach §§ 738 ff. BGB entsteht ein Abfindungsanspruch, wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder der Erbfall zur Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern führt.
Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag oder, falls nichts vereinbart wurde, nach dem tatsächlichen Unternehmenswert.

Ein Anwalt sorgt für:

  • eine faire und steuerlich optimierte Abfindung,
  • rechtssichere Vereinbarungen über Zahlungsmodalitäten,
  • und eine klare Abgrenzung zwischen Entnahme, Gewinn und Veräußerungserlös.

So kann verhindert werden, dass das Finanzamt den Abfindungsbetrag als steuerpflichtigen Gewinn wertet.

Juristische Bewertung: Gesellschaftsrechtliche Klarheit als Steuerstrategie

Die steuerliche Optimierung einer Unternehmensnachfolge beginnt im Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine Erbfallklausel, entscheidet das allgemeine Erbrecht – mit allen Unsicherheiten.

Aus anwaltlicher Sicht gilt:

  • Erbrechtliche Gestaltung sichert den reibungslosen Übergang.
  • Gesellschaftsvertragliche Regelung verhindert, dass das Unternehmen blockiert oder liquidiert werden muss.
  • Steuerliche Planung sorgt für steuerneutrale Fortführung oder Abfindung.

Die Kombination aus Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht ist damit kein Widerspruch, sondern ein Dreiklang, den die anwaltliche Beratung harmonisiert.

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Strategien zur Umsetzung

  1. Gesellschaftsverträge prüfen und anpassen
    – Überarbeitung von Erbfall- und Nachfolgeklauseln, um Blockaden und Doppelbesteuerung zu vermeiden.
  2. Nachfolgevereinbarungen verhandeln
    – Abstimmung mit Mitgesellschaftern, Wahrung der Erbeninteressen bei Eintritt oder Abfindung.
  3. Haftung absichern
    – Beschränkung nach §§ 128 HGB und 1975 BGB; Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz.
  4. Steuerneutrale Abfindungsvereinbarungen
    – Formulierung von Verträgen, die weder Schenkungsteuer noch Einkommensteuer auslösen.
  5. Abstimmung mit Finanzamt und Steuerberater
    – Prüfung von Einbringung, Veräußerung und stillen Reserven zur Optimierung der Steuerlast.

Diese strategische Kombination verhindert, dass aus einem erfolgreichen Unternehmen ein steuerliches Problem wird.

Fazit: Anwaltliche Steuerung schützt Vermögen und Gesellschaft

Beteiligungen an Personengesellschaften im Nachlass sind juristisch anspruchsvoll und steuerlich riskant. Ohne klare Regelung drohen persönliche Haftung, Doppelbesteuerung und unternehmerische Blockade.

Ein erfahrener Anwalt für Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht kann diese Schnittstellen auflösen – durch klare Vertragsgestaltung, präzise Nachfolgevereinbarungen und wirksame Haftungsbegrenzungen.

So bleibt das Lebenswerk des Erblassers erhalten, und die Erbengemeinschaft wird rechtlich abgesichert, steuerlich entlastet und wirtschaftlich handlungsfähig.

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Max Hortmann
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