Internationale Lieferverträge – Haftung bei Export von Hydraulikpumpen

Verfasst von
Max Hortmann
01 Nov 2025
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Internationale Lieferverträge – Haftung bei Export von Hydraulikpumpen

Einleitung

Der Export von Hydraulikpumpen ist für viele Hersteller ein zentrales Geschäftsfeld. Doch mit dem Eintritt in internationale Märkte ändern sich die rechtlichen Spielregeln: Gewährleistung, Haftung und Lieferbedingungen folgen nicht mehr automatisch deutschem Recht, sondern häufig dem UN-Kaufrecht (CISG) oder nationalen Regelungen des Empfängerstaates.

Für Unternehmen bedeutet das: Wer seine Verträge nicht sorgfältig gestaltet, läuft Gefahr, in unterschiedliche Rechtsregime zu geraten – mit abweichenden Mängeldefinitionen, Rügefristen und Haftungsgrenzen. Besonders im Maschinen- und Anlagenbau, wo Hydrauliksysteme in komplexe Anlagen integriert werden, ist Klarheit über Rechte und Pflichten unerlässlich.

Dieser Beitrag zeigt, wie sich Haftung und Gewährleistung im internationalen Handel mit Hydraulikpumpen unterscheiden, wann das CISG gilt, welche Risiken bestehen und wie Hersteller ihre Verträge rechtssicher strukturieren, um Haftung und Regress zu vermeiden.

1. Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG)

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt automatisch, wenn:

  • beide Vertragsparteien in unterschiedlichen Vertragsstaaten ansässig sind,
  • der Vertrag nicht ausdrücklich ein anderes Recht bestimmt,
  • und es sich um bewegliche Waren handelt, also auch um Maschinen und Hydraulikkomponenten.

Ausgeschlossen ist das CISG nur, wenn die Parteien ausdrücklich deutsches Recht ohne CISG oder ein anderes nationales Recht vereinbaren.

Praxisempfehlung

Unternehmen sollten in internationalen Verträgen stets eine Rechtswahlklausel aufnehmen, etwa:

„Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).“

Fehlt diese Klausel, kann das CISG automatisch Anwendung finden – auch gegen den Willen des Verkäufers.

2. Haftung und Gewährleistung nach dem CISG

Das CISG regelt die Pflichten von Käufer und Verkäufer, einschließlich der Mängelhaftung, eigenständig. Der Grundsatz: Der Verkäufer haftet, wenn die gelieferte Ware nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht.

Vertragskonformität (Art. 35 CISG)

Die Ware muss:

  • die vereinbarte Beschaffenheit besitzen,
  • sich für die gewöhnliche Verwendung eignen,
  • und sicher sowie ordnungsgemäß verpackt sein.

Fehlt eine konkrete Vereinbarung, gelten die objektiven Mindeststandards – vergleichbar mit § 434 BGB. Bei Hydraulikpumpen bedeutet das, dass Leistung, Druckstabilität und Materialqualität den üblichen technischen Standards des Exportmarktes entsprechen müssen.

Haftungsumfang

  • Der Verkäufer ist verpflichtet, mangelhafte Ware nachzuliefern oder zu reparieren.
  • Eine Haftung für Folgeschäden ist nur eingeschränkt möglich, kann aber vertraglich vereinbart werden.
  • Bei höherer Gewalt (Force Majeure) entfällt die Haftung, wenn der Verkäufer den Umstand nicht vorhersehen oder vermeiden konnte.

Mängelanzeige (Art. 39 CISG)

Der Käufer muss Mängel innerhalb einer angemessenen Frist rügen, sobald er sie entdeckt.
Als Richtwert gilt etwa ein Monat nach Erkennung. Wird diese Frist versäumt, verliert der Käufer seine Gewährleistungsrechte.

Für Exporteure bedeutet das: Eine klare Rügefrist im Vertrag schafft Rechtssicherheit und schützt vor späten Reklamationen.

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen gilt CISG. Haftung kann durch AGB oder Rechtswahl begrenzt werden.
Exportieren mit Rechtssicherheit – Haftung, CISG und Vertragsklauseln.

3. Vertragsgestaltung und Haftungsbegrenzung

Internationale Lieferverträge sollten immer individuell gestaltet werden – Standard-AGB reichen oft nicht aus.

Rechtswahl und Gerichtsstand

  • Rechtswahl: Bestimmen Sie ausdrücklich, welches Recht gilt (z. B. deutsches Recht, EU-Recht oder CISG).
  • Gerichtsstand: Vereinbaren Sie, welches Gericht zuständig ist oder ob Schiedsgerichtsbarkeit gelten soll.

Beispielklausel:

„Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Landgericht Frankfurt am Main ausschließlich zuständig.“

Lieferbedingungen

Die Lieferbedingungen bestimmen, wann die Gefahr auf den Käufer übergeht.

  • Mit Incoterms wie EXW (Ex Works), FCA (Free Carrier) oder DAP (Delivered at Place) lässt sich der Gefahrübergang präzise steuern.
  • Ohne klare Vereinbarung gilt das CISG (Art. 67–69): Die Gefahr geht beim Übergang an den ersten Frachtführer über.

Haftungsbegrenzung

Unternehmen können ihre Haftung vertraglich beschränken, etwa durch:

  • Ausschluss von indirekten Schäden (Produktionsausfall, Gewinnverlust),
  • Haftungshöchstgrenzen (z. B. 100 % des Nettoauftragswerts),
  • Fristen für Reklamationen und Nachbesserung.

Diese Klauseln müssen aber klar formuliert und beiderseits akzeptiert sein, um wirksam zu sein.

4. Besonderheiten bei Exporten von Hydrauliksystemen

Produkthaftung und Sicherheitsstandards

Exportiert ein Hersteller Hydrauliksysteme in andere Länder, muss er sicherstellen, dass:

  • die Produkte die technischen Normen des Bestimmungslandes erfüllen,
  • die Dokumentation und Sprache der Anleitung den lokalen Anforderungen entspricht,
  • und alle Sicherheitsrichtlinien (z. B. EU-Maschinenrichtlinie, ISO-Normen, CE-Kennzeichnung) eingehalten sind.

Verstöße können als Vertragsverletzung nach Art. 35 CISG gewertet werden und führen zur Haftung – auch wenn das Produkt nach deutschem Standard fehlerfrei war.

Haftungsrisiko durch Importvorschriften

Wenn ein Produkt im Bestimmungsland nicht den dort geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht, haftet der Exporteur – selbst bei Unkenntnis dieser Vorschriften.
Deshalb sollten Exporteure stets mit lokalen Vertriebspartnern oder Rechtsberatern zusammenarbeiten, um länderspezifische Anforderungen frühzeitig zu kennen.

Force-Majeure-Klauseln

Unerwartete Ereignisse wie Pandemien, politische Embargos oder Materialengpässe können Lieferverzögerungen rechtfertigen, wenn der Vertrag eine Force-Majeure-Klausel enthält.
Diese Klauseln müssen jedoch:

  • die Ereignisse genau definieren,
  • Pflichten zur Mitteilung und Schadensbegrenzung enthalten,
  • und den Zeitrahmen der Haftungsbefreiung regeln.

5. Strategien für rechtssicheren Export

1. Klare Vertragsgrundlagen:
Definieren Sie Spezifikationen, Leistungsparameter und Abnahmebedingungen schriftlich.

2. Recht und Gerichtsstand:
Treffen Sie eine eindeutige Rechtswahl und legen Sie den Gerichtsstand fest.

3. Dokumentation:
Prüfberichte, CE-Erklärungen und Qualitätszertifikate sollten dem Vertrag beigefügt werden.

4. Versicherungen:
Eine internationale Produkthaftpflichtversicherung ist Pflicht – idealerweise mit Rückgriffsschutz und Deckung für Folgeschäden.

5. Reklamationsmanagement:
Richtlinien zur Rügepflicht und Mängelbearbeitung sollten vertraglich geregelt werden, um Fristen und Nachweise zu sichern.

Juristische Bewertung

Das CISG bietet ein weltweit anerkanntes Regelwerk, um den internationalen Warenhandel zu vereinheitlichen. Es gewährt Flexibilität, verlangt aber Präzision in der Vertragsgestaltung.
Für Hersteller und Lieferanten von Hydrauliksystemen bedeutet das: Ohne klare Rechtswahl und Dokumentation drohen unübersichtliche Haftungsrisiken in verschiedenen Jurisdiktionen.
Wer exportiert, sollte nicht nur technisch, sondern auch juristisch nach internationalen Standards arbeiten. Nur so lassen sich Haftungsrisiken minimieren und Streitfälle vermeiden.

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen gilt CISG. Haftung kann durch AGB oder Rechtswahl begrenzt werden.
Exportieren mit Rechtssicherheit – Haftung, CISG und Vertragsklauseln.

Fazit & Call-to-Action

Internationale Lieferverträge sind juristisch anspruchsvoll – besonders im Maschinen- und Hydrauliksektor. Das CISG erleichtert den grenzüberschreitenden Handel, verlangt aber eine präzise Vertragsgestaltung.
Wer seine Rechte und Pflichten kennt, kann Exportgeschäfte rechtssicher abwickeln, Haftungsrisiken minimieren und das Vertrauen internationaler Kunden stärken.

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