Apostille & Legalisation – Auslandsdokumente im Erbfall richtig verwenden

Verfasst von
Max Hortmann
26 Oct 2025
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Apostille & Legalisation – Auslandsdokumente im Erbfall richtig verwenden

Apostille im Erbfall: So werden Testamente, Erbscheine und Urkunden im Ausland rechtsgültig anerkannt.

Einleitung

Bei internationalen Erbfällen ist die richtige Beglaubigung ausländischer Dokumente oft der Schlüssel zur Durchsetzung von Erbansprüchen. Ohne die Anerkennung von Urkunden wie Testamenten, Erbscheinen oder Sterbeurkunden kann die Nachlassabwicklung ins Stocken geraten.
Das Haager Apostille-Übereinkommen von 1961 und die konsularische Legalisation sind die zentralen Verfahren, um die Echtheit solcher Dokumente zu bestätigen. Eine fehlende Apostille oder falsche Beglaubigung kann dazu führen, dass das Erbe in Deutschland nicht anerkannt oder verzögert wird.
Wer frühzeitig auf die korrekte Form achtet, spart Zeit, Kosten und vermeidet spätere Rechtsstreitigkeiten über die Echtheit von Nachlassunterlagen.

Rechtlicher Rahmen

Haager Apostille-Übereinkommen (1961)

Das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ermöglicht eine vereinfachte Echtheitsbestätigung.
Eine Apostille bestätigt:

  • die Echtheit der Unterschrift,
  • die Eigenschaft des Unterzeichners,
  • und gegebenenfalls das Siegel oder den Stempel einer Behörde.

Damit entfällt zwischen den Vertragsstaaten ein förmliches Konsularverfahren. Die Apostille wird von einer national zuständigen Behörde im Ausstellungsstaat angebracht.
(vgl. § 438 ZPO; BGBl. 2005 I Nr. 62)

Konsularische Legalisation (§ 438 ZPO)

Für Nicht-Vertragsstaaten gilt weiterhin die klassische Legalisation durch diplomatische oder konsularische Vertretungen. Nach § 438 Abs. 2 ZPO wird dabei die Echtheit der Urkunde durch einen Konsul bestätigt, der prüft, ob die Unterschrift und das Siegel der ausstellenden Behörde echt sind.

Prüfkompetenz der Gerichte (§ 438 Abs. 1 ZPO)

Deutsche Gerichte können die Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden auch eigenständig nach den Umständen des Einzelfalls prüfen. Eine ordnungsgemäße Apostille oder Legalisation dient dabei regelmäßig als ausreichender Nachweis der Authentizität.

Kernaussagen der Rechtsprechung

Gerichte stellen klar:

  • Apostillierte Urkunden sind in allen Vertragsstaaten automatisch gültig und bedürfen keiner weiteren Beglaubigung oder Übersetzung durch deutsche Behörden.
  • Für Nicht-Vertragsstaaten bleibt die konsularische Legalisation unverzichtbar, um die Echtheit zu bestätigen und die Anerkennung in Deutschland zu ermöglichen.

Die Rechtsprechung folgt damit der Linie des Haager Übereinkommens – Ziel ist eine Vereinfachung und Beschleunigung der Beweisaufnahme im internationalen Rechtsverkehr.

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Juristische Bewertung

Die Apostille ist heute das Standardinstrument im internationalen Urkundenverkehr.

  • Sie schafft Rechtssicherheit, da sie eine einheitliche und überprüfbare Echtheitsbestätigung bietet.
  • Sie ersetzt das frühere Legalisationserfordernis in über 120 Vertragsstaaten.
  • Sie beschleunigt insbesondere Erbfälle mit Auslandsbezug, etwa bei Immobilien in Spanien, Bankkonten in Frankreich oder Nachlassabwicklungen über internationale Notariate.

Die Legalisation bleibt hingegen relevant für Länder außerhalb des Haager Verbunds – etwa Kanada, China oder die Vereinigten Arabischen Emirate. In diesen Fällen kann die fehlende Apostille nicht durch eine andere Beglaubigung ersetzt werden.

Das Ergebnis: Die Apostille ist ein vereinheitlichendes Verfahren der modernen Nachlasspraxis, die Legalisation hingegen ein subsidiäres Sicherungsinstrument für Sonderfälle.

Praktische Streitfelder

In der Nachlasspraxis treten häufig Fehlerquellen und Anerkennungsprobleme auf:

  • Falsche Ausstellungsbehörde: Nur die zuständige Stelle des jeweiligen Staates darf eine Apostille ausstellen. Eine unzuständige Behörde macht die Urkunde unwirksam.
  • Fehlende Übersetzungen: Deutsche Gerichte und Behörden verlangen regelmäßig eine beglaubigte Übersetzungder Urkunde durch einen vereidigten Übersetzer.
  • Unvollständige Legalisation: Bei Nicht-Vertragsstaaten ist die Legalisation mehrstufig. Wird ein Schritt ausgelassen, kann die Urkunde nicht verwendet werden.
  • Anerkennungsverfahren: In Einzelfällen kann trotz Apostille eine gerichtliche Echtheitsprüfung notwendig werden – insbesondere bei Zweifeln an der Identität oder bei gefälschten Urkunden.

Diese Fallstricke verdeutlichen, dass eine fehlerfreie Beglaubigung keine bloße Formalität, sondern ein zentraler Bestandteil internationaler Nachlassverfahren ist.

Strategien & Handlungsempfehlungen

  1. Apostille frühzeitig beantragen:
    Bei Auslandsvermögen sollte die Apostille sofort nach Ausstellung der Urkunde beantragt werden, um Verzögerungen in der Erbauseinandersetzung zu vermeiden.
  2. Originale sicher aufbewahren:
    Originaldokumente müssen im Verfahren vorgelegt werden – Kopien reichen regelmäßig nicht aus.
  3. Beglaubigte Übersetzungen verwenden:
    Übersetzungen sollten von vereidigten Übersetzern angefertigt und mit Stempel und Unterschrift versehen sein.
  4. Rechtslage des Ausstellungsstaats prüfen:
    Nicht jeder Staat ist Vertragspartei des Haager Übereinkommens. Vor jeder Nachlassabwicklung sollte geklärt werden, welches Verfahren (Apostille oder Legalisation) gilt.
  5. Nachlassplanung optimieren:
    Wer internationale Vermögenswerte besitzt, sollte bereits zu Lebzeiten prüfen, welche Beglaubigungsformen im Todesfall erforderlich wären – insbesondere bei Auslandskonten oder Gesellschaftsanteilen.
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Fazit

Die korrekte Beglaubigung und Übersetzung von Auslandsdokumenten ist eine zwingende Voraussetzung, um Erbansprüche in Deutschland und der EU erfolgreich durchzusetzen.
Eine fehlende Apostille oder unvollständige Legalisation kann Nachlassverfahren blockieren und Vermögenswerte über Jahre unzugänglich machen.
Wer frühzeitig plant, die richtigen Stellen kontaktiert und beglaubigte Übersetzungen einholt, schafft die Grundlage für eine reibungslos anerkannte Nachlassabwicklung im internationalen Rechtsverkehr.

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Max Hortmann
Rechtsanwalt
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