Haftung für Folgeschäden – Wenn die Pumpe mehr zerstört als sie kostet

Verfasst von
Max Hortmann
01 Nov 2025
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Haftung für Folgeschäden – Wenn die Pumpe mehr zerstört als sie kostet

Einleitung

Wenn eine Hydraulikpumpe ausfällt, betrifft das selten nur ein einzelnes Bauteil – häufig steht eine ganze Produktionslinie still. Aus einem technischen Defekt wird schnell ein wirtschaftlicher Großschaden: Maschinenstillstand, Lieferverzug, Vertragsstrafen oder entgangener Gewinn. Juristisch spricht man in diesen Fällen von Folgeschäden oder mittelbaren Schäden.

Nach den §§ 280 ff. BGB haftet der Lieferant, wenn er eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt und ihm diese Pflichtverletzung zuzurechnen ist. Entscheidend ist, ob er den Mangel oder die mangelhafte Leistung verschuldet hat, also vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Da Hydrauliksysteme sicherheits- und funktionskritisch sind, reicht schon ein kleiner Fehler in der Materialqualität, im Druckventil oder in der Serienprüfung, um Haftungsrisiken auszulösen.

Dieser Beitrag erklärt, wann der Lieferant für Produktionsausfälle haftet, wie Folgeschäden rechtlich bewertet werden und wie Haftungsbegrenzungen in Verträgen wirken.

1. Grundsatz: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§§ 280 ff. BGB)

Die rechtliche Grundlage für die Haftung bei Folgeschäden bildet § 280 BGB. Danach kann der Käufer Schadensersatz verlangen, wenn:

  1. eine Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis vorliegt,
  2. diese Pflichtverletzung vom Lieferanten zu vertreten ist, und
  3. ein kausaler Schaden entstanden ist.

Die Pflichtverletzung kann z. B. in der Lieferung einer mangelhaften Pumpe, in unzureichender Qualitätskontrolle, in fehlender Wartungsanleitung oder in unzureichender Verpackung liegen. Entscheidend ist, dass der Schaden ohne den Mangel nicht eingetreten wäre.

2. Arten von Folgeschäden

Folgeschäden sind alle Schäden, die über die unmittelbare Mangelbeseitigung hinausgehen. Dazu gehören insbesondere:

  • Produktionsstillstand: Wenn eine Hydraulikpumpe ausfällt und dadurch eine ganze Anlage stillsteht.
  • Maschinenschäden: Wenn der Defekt der Pumpe andere Komponenten beschädigt (z. B. Motor, Ventile, Steuerungen).
  • Verzögerungs- und Vertragsstrafen: Wenn Liefertermine nicht eingehalten werden.
  • Entgangener Gewinn: Wenn Aufträge nicht erfüllt werden können.
  • Reputationsschäden: Wenn Kundenbeziehungen durch Lieferausfälle beeinträchtigt werden.

Diese Schäden gelten rechtlich als mittelbare Schäden, die grundsätzlich ersatzfähig sind, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung schuldhaft verursacht hat.

3. Voraussetzungen der Haftung

a) Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB)

Eine Pflichtverletzung liegt bereits vor, wenn der Lieferant seine Hauptleistungspflicht (z. B. Lieferung mangelfreier Pumpen) oder Nebenpflichten (z. B. Beratung, Hinweis auf Einsatzbedingungen) verletzt.

b) Vertretenmüssen (§ 276 BGB)

Der Lieferant haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Schon ein Organisationsverschulden im Qualitätsmanagement genügt.
Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Lieferant die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, etwa durch:

  • unzureichende Prüfprozesse,
  • falsche Materialauswahl,
  • fehlerhafte Dokumentation oder
  • fehlende Reaktion auf bekannte Schwachstellen.

c) Kausalität

Zwischen Mangel und Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass der Produktionsstillstand oder Maschinenschaden tatsächlich auf die defekte Pumpe zurückzuführen ist.

Nach §§ 280 ff. BGB haftet der Lieferant auch für mittelbare Schäden, sofern keine Haftungsbegrenzung greift.
Wenn ein Defekt ganze Anlagen stoppt – Folgeschäden im Fokus.

4. Grenzen der Haftung – Vertragsgestaltung und Risikomanagement

a) Vertragliche Haftungsbegrenzungen

Unternehmen können ihre Haftung durch AGB oder individuelle Vereinbarungen begrenzen.
Üblich sind:

  • Haftungshöchstgrenzen (z. B. maximal der Auftragswert),
  • Ausschluss indirekter Schäden („keine Haftung für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung etc.“),
  • Differenzierte Regelungen für leichte Fahrlässigkeit,
  • Pflicht zur Versicherung des Käufers gegen Folgeschäden.

Aber:
Eine Klausel, die die Haftung vollständig ausschließt, ist unwirksam, wenn sie den Vertragszweck aushöhlt (§ 307 BGB) oder grobe Fahrlässigkeit betrifft (§ 309 Nr. 7 BGB).

b) Versicherungsdeckung

Produkthaftpflichtversicherungen decken Folgeschäden oft nur eingeschränkt ab. Hersteller sollten prüfen, ob „Weiterverarbeitungs-“ oder „Rückrufkostenklauseln“ enthalten sind.

5. Praxisfälle und Beispiele

Beispiel 1: Serienfehler in Hydraulikpumpen

Ein Zulieferer liefert 500 Hydraulikpumpen an einen Anlagenbauer. Nach wenigen Monaten treten systematisch Druckverluste auf. Die Anlagen müssen stillgelegt werden.
→ Der Käufer kann neben der Ersatzlieferung Schadensersatz für Stillstand und Reparaturkosten verlangen, da der Lieferant seine Prüfpflichten verletzt hat.

Beispiel 2: Fahrlässige Beratung

Ein Verkäufer empfiehlt eine Pumpe, die für den vorgesehenen Druckbereich ungeeignet ist. Nach Überhitzung platzt ein Dichtungssystem, wodurch das Hydrauliköl austritt und eine Produktionsmaschine beschädigt wird.
→ Pflichtverletzung durch Falschberatung, Haftung auch für den Maschinenschaden.

Beispiel 3: Vertraglich begrenzte Haftung

Ein Lieferant schließt in seinen AGB die Haftung für „indirekte Schäden“ aus. Nach deutschem Recht bleibt er trotzdem haftbar, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.

6. Wirtschaftliche Bewertung und Prozesspraxis

In der gerichtlichen Praxis ist die Beweisführung der Kausalität der entscheidende Punkt. Der Käufer muss nachweisen, dass der Schaden technisch eindeutig auf den Mangel zurückzuführen ist.
Gutachten, Prüfprotokolle und Zeugenaussagen sind hier unverzichtbar.

Lieferanten sollten daher ein Compliance-gestütztes Qualitätsmanagement etablieren, um im Streitfall zeigen zu können, dass sie alle Prüf- und Sorgfaltspflichten erfüllt haben. So lässt sich zumindest Fahrlässigkeit ausschließen.

7. Strategien zur Risikominimierung

Für Lieferanten:

  • klare technische Spezifikationen und Abnahmeprotokolle,
  • Qualitätsdokumentation (ISO 9001, CAPA-Systeme),
  • vertragliche Haftungsklauseln mit Deckelung,
  • umfassende Versicherung.

Für Käufer:

  • schnelle Mängelrüge,
  • lückenlose Beweissicherung (Fotos, Messprotokolle, Zeugenberichte),
  • präzise Berechnung der Folgeschäden,
  • Prüfung der Vertragsklauseln vor Auftragserteilung.
Nach §§ 280 ff. BGB haftet der Lieferant auch für mittelbare Schäden, sofern keine Haftungsbegrenzung greift.
Wenn ein Defekt ganze Anlagen stoppt – Folgeschäden im Fokus.

Fazit & Call-to-Action

Die §§ 280 ff. BGB schaffen einen klaren Rahmen für die Haftung bei Folgeschäden – von Produktionsstillstand bis Maschinenschaden. Entscheidend sind Pflichtverletzung, Verschulden und Kausalität. Ohne vertragliche Begrenzung haftet der Lieferant uneingeschränkt auch für mittelbare Schäden.

Unternehmen sollten Verträge und AGB regelmäßig prüfen und technische wie organisatorische Prozesse dokumentieren.
Wer rechtzeitig reagiert, kann wirtschaftliche Großschäden vermeiden und rechtssicher handeln.

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