Förderung Subvergabe Steuerstruktur – Die Kombination aus öffentlichen Zuschüssen, interner Projektsteuerung und ausgelagerter Leistungserbringung führt regelmäßig zu einer gefährlichen Grauzone: der Förderung Subvergabe Steuerstruktur. Während auf den ersten Blick alles nach ordnungsgemäßer Vergabe, klarer Abrechnung und formgerechtem Zweckbindungsnachweis aussieht, offenbaren steuerrechtliche und vergaberechtliche Prüfungen oft strukturelle Verstöße – mit hohen Rückforderungs-, Steuer- und sogar Strafbarkeitsrisiken.
Förderung Subvergabe Steuerstruktur: Wenn saubere Dokumente nicht ausreichen
Typisch ist die Situation: Eine gGmbH oder Projektträgerin erhält eine Förderung nach § 44 BayHO, etwa im Rahmen des AMF oder EU-Kofinanzierungen. Für kreative, technische oder koordinierende Leistungen werden externe Partner*innen eingebunden – oft Freie, GmbHs oder verbundene Einrichtungen. Die formalen Schritte (Vermerk, Vertrag, Abrechnung) scheinen erfüllt. Doch in Wirklichkeit liegt eine Leistungskette ohne wettbewerbliche Vergabe vor, verbunden mit steuerrechtlich fragwürdiger Abrechnung.
Gemäß Slotty-Harms (UVR 2016, 351) ist bei jeder umsatzsteuerlichen Prüfung entscheidend, ob eine wirtschaftliche Aktivität und ein konkreter Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt. Wird eine Leistung im Projekt über Zuschüsse vergütet, ist diese bei konkretem Bezug steuerbar – selbst wenn sie als „Förderung“ bezeichnet wird.
Auch die Verwertung von Subleistungen ohne Auswahlverfahren ist vergaberechtswidrig, wenn Schwellenwerte überschritten oder ANBest-P-Regeln greifen. Dies zeigt sich deutlich in der Rechtsprechung der Vergabekammern zur verdeckten Gesamtvergabe bei angeblich losweiser Umsetzung (siehe juris-Fundstellen, u. a. „juris – Nachhaltige Zuschlags- und Wertungskriterien im Vergabeverfahren“).
Förderung Subvergabe Steuerstruktur: Steuerhinterziehung und § 266 StGB
In seinem Beitrag „Steuerhinterziehung im Unternehmen“ (KÖSDI 2017) beschreibt Rudolf Stahl die Relevanz formaler Richtigkeit bei gleichzeitiger inhaltlicher Substanzprüfung. Genau hier entsteht das Problem: Die Förderabrechnung entspricht formal dem Zuwendungsbescheid, aber wirtschaftlich handelt es sich um durchgeleitete Auftragsverhältnisse – ohne erkennbaren eigenen Leistungsteil des Zuwendungsempfängers.
Bei fehlender Trennung von ideellem Bereich, Zweckbetrieb (§ 65 AO) und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (§ 64 AO) droht nicht nur Aberkennung der Gemeinnützigkeit, sondern auch eine faktische Umqualifizierung als steuerpflichtiger Leistungserbringer mit Umsatzsteuerpflicht. Wird dies über mehrere Jahre nicht offengelegt, liegt nach Spatscheck (Steuerstrafrecht, 2019) ein Fall der vollendeten Steuerhinterziehung vor – ggf. kombiniert mit Untreue gemäß § 266 StGB.
Verstärkt wird das Risiko durch den Einsatz von KI-gestützter Betriebsprüfung. Schmallowsky beschreibt in StBp 2024, 190 ff. die zunehmende Fähigkeit von Algorithmen, strukturierte Unregelmäßigkeiten in Mittelverwendung und Subvergabe automatisch zu identifizieren. Auch der Aspekt „scheinbare Streuung, aber faktische Einbindung“ ist maschinell prüfbar.
Daher ist das Risiko nicht hypothetisch, sondern real – die Kombination aus Steuerrecht, Vergaberecht und struktureller Gestaltung bildet einen Dreiklang mit enormer Sprengkraft.
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