Abgrenzung zwischen Gewährleistung und Garantie – Versteckte Risiken

Verfasst von
Max Hortmann
01 Nov 2025
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Abgrenzung zwischen Gewährleistung und Garantie – Versteckte Risiken in der Hydraulikbranche

Einleitung

In der industriellen Praxis werden die Begriffe Gewährleistung und Garantie oft verwechselt – mit teilweise gravierenden rechtlichen Folgen. Beide Begriffe betreffen Mängelrechte, unterscheiden sich aber in Herkunft, Reichweite und Haftungsdauer. Während die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist, stellt eine Garantie eine freiwillige Zusatzverpflichtung dar, die Haftung sogar über das gesetzlich Erforderliche hinaus erweitern kann.

Gerade in der Hydraulikbranche, in der technische Zusagen, Leistungswerte und Haltbarkeitsversprechen häufig Bestandteil von Verkaufsprospekten und Datenblättern sind, können ungenau formulierte Aussagen bereits eine rechtlich bindende Garantie darstellen. Dieser Beitrag erklärt, wie sich Gewährleistung und Garantie unterscheiden, welche Risiken aus unklaren Garantieformulierungen entstehen und wie Lieferanten und Hersteller ihre Verträge rechtssicher gestalten können.

1. Die gesetzliche Gewährleistung – Pflicht und Mindestschutz

Die Gewährleistung ist gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§§ 433 ff. BGB). Sie verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben.

Ein Sachmangel liegt vor, wenn:

  • die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet, oder
  • nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, die der Käufer erwarten darf (§ 434 BGB).

Der Verkäufer haftet auch dann, wenn er den Mangel nicht kannte oder nicht zu vertreten hatte. Entscheidend ist allein, dass der Mangel bei Gefahrübergang, also bei Lieferung, bereits vorhanden war.

Dauer der Gewährleistung

  • Zwei Jahre ab Lieferung bei beweglichen Sachen,
  • Fünf Jahre bei Bauwerken oder Sachen, die für Bauwerke verwendet werden.
    Innerhalb der ersten zwölf Monate gilt eine Beweislastumkehr: Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB).

Rechte des Käufers

Bei Mängeln kann der Käufer:

  • Nacherfüllung verlangen (Nachbesserung oder Ersatzlieferung),
  • den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten,
  • und ggf. Schadensersatz geltend machen.

Diese Ansprüche sind zwingend und können – anders als bei der Garantie – nicht ausgeschlossen werden.

2. Die Garantie – freiwillige Zusatzverpflichtung mit rechtlicher Sprengkraft

Eine Garantie ist eine freiwillige, vertragliche oder einseitige Zusage des Herstellers oder Verkäufers. Sie ergänzt die gesetzliche Gewährleistung, schließt sie aber nicht aus.

Arten von Garantien

  • Beschaffenheitsgarantie: Der Hersteller sichert zu, dass ein Produkt eine bestimmte Eigenschaft hat – etwa eine bestimmte Förderleistung, Toleranzgrenze oder Lebensdauer.
  • Haltbarkeitsgarantie: Der Hersteller verspricht, dass ein Produkt für eine bestimmte Zeit funktionstüchtig bleibt.

Beispiel:
Ein Pumpenhersteller wirbt mit „10.000 Betriebsstunden ohne Dichtungstausch“. Versagt die Pumpe vorher, haftet der Hersteller auch dann, wenn der Defekt nicht auf einem Mangel bei Lieferung beruhte.

Haftungsfolgen

Der Garantiegeber haftet unabhängig vom Verschulden. Er muss entweder:

  • nachbessern oder austauschen, oder
  • den entstandenen Schaden ersetzen, wenn die garantierte Eigenschaft fehlt.

Risiko: Werbliche Zusagen

Oft wird eine Garantie unbewusst abgegeben – etwa durch:

  • Werbeslogans („wartungsfrei“, „absolut dicht“, „lebenslange Präzision“),
  • Datenblattangaben ohne rechtlichen Disclaimer,
  • Aussagen in Verkaufs- oder Schulungsunterlagen.

Gerichte werten solche Zusagen regelmäßig als Garantieversprechen, wenn sie beim Käufer den Eindruck einer rechtlich bindenden Zusicherung erzeugen.

3. Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie

Die Gefahr besteht darin, dass Unternehmen versehentlich zusätzliche Pflichten schaffen. Eine einmal erteilte Garantie bindet – sie kann nicht nachträglich eingeschränkt werden.

Jede werbliche Aussage kann Garantiecharakter haben – sorgfältige Vertragsgestaltung schützt vor Haftungsfallen.
Garantie oder Gewährleistung? Der Unterschied entscheidet über Haftungsdauer.

4. Haftungsfallen und Praxisrisiken

1. Unklare Vertragsgestaltung:
Viele Verträge enthalten technische Beschreibungen, die zugleich Garantiewirkung entfalten, ohne dass dies gewollt ist. Formulierungen wie „die Pumpe ist wartungsfrei“ oder „Material garantiert rostfrei“ führen zu Haftung auch für Abnutzungserscheinungen.

2. Fehlende Abgrenzung in AGB:
Standardlieferbedingungen sollten klarstellen, dass technische Angaben keine Garantie darstellen, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

3. Marketing und Vertrieb:
Werbeaussagen, Katalogtexte oder Messepräsentationen können Garantiecharakter haben. Schulung des Vertriebspersonals ist daher unerlässlich.

4. Erweiterte Haftung durch Haltbarkeitsversprechen:
Haltbarkeitsgarantien führen zu längerer Haftung. Tritt der Schaden innerhalb der Garantielaufzeit auf, wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand.

5. Versicherung und Kosten:
Garantieverpflichtungen sind nicht automatisch durch Produkthaftpflichtversicherungen gedeckt. Unternehmen sollten prüfen, ob Garantieversprechen explizit mitversichert sind.

5. Handlungsempfehlungen

  1. Klare Sprache: Verwenden Sie in Verträgen nur den Begriff „Garantie“, wenn tatsächlich eine freiwillige Haftungsübernahme beabsichtigt ist.
  2. Vertragsprüfung: Prüfen Sie Werbematerial, Kataloge und Datenblätter auf Formulierungen, die Garantien implizieren könnten.
  3. AGB-Klauseln: Formulieren Sie Haftungsausschlüsse eindeutig und AGB-konform.
  4. Haftungsbewusstsein: Schulung von Vertrieb und Service zur Abgrenzung technischer Aussagen von Garantieversprechen.
  5. Risikoprüfung: Prüfen Sie jede zugesagte Haltbarkeit auf technische Machbarkeit und wirtschaftliche Tragweite.

Juristische Bewertung

Die Abgrenzung zwischen Gewährleistung und Garantie ist in der Hydraulikbranche besonders wichtig, da Käufer häufig auf „Leistungsversprechen“ vertrauen. Eine Garantie kann dabei aus gutem Willen schnell zur juristischen Verpflichtung werden.
Hersteller und Lieferanten sollten sich bewusst machen, dass selbst implizite Aussagen in Produktbeschreibungen rechtliche Bindung entfalten können. Nur eine klare Vertrags- und Kommunikationsstrategie verhindert, dass freiwillige Zusagen zu ungewollten Dauerschulden werden.

Jede werbliche Aussage kann Garantiecharakter haben – sorgfältige Vertragsgestaltung schützt vor Haftungsfallen.
Garantie oder Gewährleistung? Der Unterschied entscheidet über Haftungsdauer.

Fazit & Call-to-Action

Die Grenze zwischen Gewährleistung und Garantie ist schmal, aber entscheidend. Während die Gewährleistung zwingendes Recht darstellt, kann eine Garantie den Haftungsumfang erheblich erweitern. Unbedachte Werbeaussagen oder unklare Datenblätter sind rechtliche Stolperfallen – besonders bei technischen Produkten wie Hydraulikpumpen, deren Qualität und Haltbarkeit oft beworben werden.

Eine rechtlich geprüfte Vertragsgestaltung und abgestimmte Kommunikation zwischen Technik, Vertrieb und Recht sind der beste Schutz vor Haftungsrisiken.

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