Internationales Testament – Gültigkeit des letzten Willens über Grenzen hinweg

Verfasst von
Max Hortmann
26 Oct 2025
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Internationales Testament – Gültigkeit des letzten Willens über Grenzen hinweg

Testament mit Auslandsbezug: Wann ist ein letzter Wille international gültig – und wann nicht?

Einleitung

Ein internationales Testament ist für Erblasser mit Vermögen in mehreren Ländern von entscheidender Bedeutung. Wer Immobilien, Konten oder Beteiligungen im Ausland besitzt, muss sicherstellen, dass der eigene letzte Wille auch jenseits der Landesgrenzen rechtlich anerkannt und wirksam bleibt. Unterschiedliche nationale Vorschriften zur Testamentsform oder Pflichtteilsrechten führen sonst schnell zu Rechtsunsicherheit und Streitigkeiten zwischen Erben.
Das internationale Erbrecht bietet hierfür mit der Haager Testamentsform-Konvention von 1961 und der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) ein flexibles System, das eine grenzüberschreitende Anerkennung testamentarischer Verfügungen ermöglicht. Richtig gestaltet, kann ein internationales Testament so verhindern, dass Vermögen in mehreren Ländern unterschiedlich behandelt oder gar aufgeteilt wird.

Rechtlicher Rahmen

Die Wirksamkeit eines Testaments im internationalen Kontext richtet sich nach zwei zentralen Regelungswerken:

  • Haager Testamentsform-Übereinkommen von 1961:
    Dieses Abkommen stellt sicher, dass ein Testament in allen Vertragsstaaten als formgültig anerkannt wird, wenn es die Vorschriften eines der folgenden Anknüpfungspunkte erfüllt:
    • den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bei Testamentserrichtung,
    • den Ort, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet, sofern das Testament dieses betrifft,
    • oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt.
      Dadurch können Erblasser sicherstellen, dass ihre letztwilligen Verfügungen in mehreren Ländern rechtlich Bestand haben.
      (vgl. Wochner, Halaczinsky/Wochner, Schenken, Erben, Steuern, 12. Aufl. 2022)
  • EU-Erbrechtsverordnung (Art. 27 ff. EuErbVO):
    Seit dem 17. August 2015 richtet sich das anwendbare Erbrecht grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts ist nach Art. 22 EuErbVO ausdrücklich möglich und kann in einer Verfügung von Todes wegen aufgenommen werden. Diese Option schafft Flexibilität und verhindert Nachlassspaltungen.
    (vgl. Kalbfleisch, Steuerberater Rechtshandbuch 2025; Terbrack, Steuerberater Rechtshandbuch 2025)

Kernaussagen der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat die Bedeutung der Formwahlfreiheit im internationalen Erbrecht mehrfach hervorgehoben:

  • Formgültigkeit: Ein Testament gilt als formwirksam, wenn es den Anforderungen des Staates entspricht, in dem es errichtet wurde, oder dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß.
  • Rechtswahl: Eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts in einer letztwilligen Verfügung ist zulässig und bewirkt, dass das gesamte Erbstatut diesem Recht unterliegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 EuErbVO).
    (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.2021 – C-277/20; Meßbacher-Hönsch, ErbStG-eKommentar 2025)

Diese Rechtsprechung stärkt die Autonomie des Erblassers und sorgt dafür, dass der letzte Wille – unabhängig vom Aufenthaltsland – in seiner gewählten Rechtsordnung respektiert wird.

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Juristische Bewertung

Das Zusammenspiel aus Haager Konvention und EU-ErbVO schafft ein flexibles, aber rechtssicheres System.

  • Gestaltungsfreiheit durch Rechtswahl: Erblasser mit internationalem Vermögen können durch Rechtswahl gezielt das für sie günstigste Recht festlegen. So lassen sich Unterschiede bei Pflichtteilsrechten, gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen gezielt steuern.
  • Vermeidung von Nachlassspaltung: Durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt oder das Heimatrecht wird verhindert, dass Vermögen in mehreren Ländern unterschiedlichen Nachlassordnungen unterliegt.

Diese Flexibilität ist besonders für EU-Bürger mit Wohnsitz im Ausland relevant, etwa für Deutsche in Spanien oder Österreich, die sicherstellen möchten, dass deutsches Erbrecht Anwendung findet.
(vgl. Korts, Stbg 2012, 300; Kalbfleisch/Schlote, UVR 2013, 82–91)

Praktische Streitfelder

Trotz der klaren Regelungen treten in der Praxis häufig Konflikte auf:

  • Formunwirksamkeit: Fehlen einer gültigen Rechtswahl oder Formfehler führen dazu, dass ein Testament in einzelnen Staaten nicht anerkannt wird.
  • Notarielle Anforderungen: In bestimmten Ländern – etwa Italien oder Tschechien – ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich, um die Wirksamkeit zu sichern.
  • Sprachprobleme: Unterschiedliche Sprachfassungen desselben Testaments können Auslegungskonflikte auslösen, insbesondere bei juristischen Begriffen, die nicht deckungsgleich übersetzbar sind.
    (vgl. DNotI-Report 2016, 184–185)

Solche Fehler lassen sich nur durch frühzeitige rechtliche Planung vermeiden – insbesondere durch die Kombination aus Rechtswahl, Übersetzung und notarieller Beglaubigung.

Strategien & Handlungsempfehlungen

Um die internationale Wirksamkeit eines Testaments sicherzustellen, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  1. Zweisprachige Testamente:
    Das Testament sollte in allen relevanten Sprachen erstellt werden, um Übersetzungsfehler zu vermeiden.
  2. Notarielle Beurkundung:
    Eine notarielle Beurkundung erhöht die Anerkennungswahrscheinlichkeit und vereinfacht die Nachlassabwicklung in anderen Staaten.
  3. Eindeutige Rechtswahl:
    Die Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts muss ausdrücklich und unmissverständlich erklärt werden. Dies kann im Testament oder in einem separaten Zusatz erfolgen.
  4. Regelmäßige Aktualisierung:
    Bei Wohnsitzwechsel oder neuem Vermögen im Ausland sollte die Verfügung überprüft und angepasst werden.

Eine solche vorausschauende Gestaltung minimiert das Risiko späterer Anerkennungsprobleme oder Rechtsstreitigkeiten zwischen Erben.

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Fazit

Das internationale Testament ist ein zentrales Element moderner Nachlassplanung. Es ermöglicht Erblassern, ihren letzten Willen über nationale Grenzen hinweg rechtssicher und wirksam zu gestalten.
Durch die Kombination von Haager Testamentsform-Konvention und EU-Erbrechtsverordnung können Testamente europaweit anerkannt werden – vorausgesetzt, sie erfüllen die formalen und materiellen Anforderungen der gewählten Rechtsordnung.
Wer sein Testament frühzeitig international ausrichtet, verhindert nicht nur spätere Streitigkeiten, sondern schafft die Grundlage für eine kohärente Vermögensnachfolge im gesamten europäischen Raum.

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