Notarielle Beurkundungspflicht – Was gilt wirklich?

Verfasst von
Max Hortmann
01 Nov 2025
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Notarielle Beurkundungspflicht – Was gilt wirklich?

Einleitung

Kann man ein Grundstück auch ohne Notar kaufen?
Die klare Antwort lautet: Nein. Gemäß § 311b Abs. 1 BGB ist die notarielle Beurkundung für Grundstückskaufverträge zwingend vorgeschrieben. Der Gesetzgeber will Käufer und Verkäufer damit vor übereilten Entscheidungen und rechtlich unwirksamen Geschäften schützen.

In der Praxis scheitern zahlreiche Vorverträge, Maklerzusagen oder private Vereinbarungen an dieser Formvorschrift. Immer wieder glauben Käufer, eine E-Mail, Handschrift oder ein „Vorvertrag“ genüge – tatsächlich entsteht keine Bindung.

Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die Risiken formunwirksamer Vereinbarungen und zeigt auf, wie sich Verstöße heilen oder vermeiden lassen.
(Headerbild: moderne Notarkanzlei, Licht durch Glasfassade, Dokument auf Tisch)

Rechtlicher Rahmen

§ 311b BGB schreibt vor: Grundstückskaufverträge, Tausch, Schenkungen und auch Vorverträge müssen notariell beurkundet werden.
Ohne diese Form ist der Vertrag nichtig (§ 125 BGB).

Die Beurkundung dient nicht nur der äußeren Form, sondern mehreren Schutzfunktionen:

  • Schutz vor Übereilung: Der Notartermin gibt den Parteien Zeit, den Inhalt zu verstehen.
  • Transparenz und Beweissicherung: Der Notar klärt über Risiken und Verpflichtungen auf.
  • Neutralität: Als Amtsträger (§ 17 BeurkG) prüft er Identität, Geschäftsfähigkeit und Ausgewogenheit.

Ein Verstoß gegen die Formpflicht führt grundsätzlich zur Nichtigkeit. Eine Ausnahme gilt nur bei Heilung durch Auflassung und Grundbucheintragung (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Fall wird der formnichtige Vertrag rückwirkend wirksam – allerdings nur, wenn der Eigentumswechsel vollständig vollzogen ist.

Kernaussagen der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung ist eindeutig:

  • Strenge Auslegung der Formvorschriften: Der BGH betont regelmäßig, dass der Schutzgedanke Vorrang vor dem Parteiwillen hat (BGH, Urt. v. 29.06.1989 – VII ZR 151/88).
  • Mündliche oder schriftliche Vorverträge ohne Notar sind nichtig. Auch die Zahlung einer Anzahlung schafft keine Bindung.
  • Heilung ist nur bei vollständiger Durchführung möglich, etwa wenn der Käufer bereits im Grundbuch eingetragen wurde (BGH, Urt. v. 22.06.1988 – IVa ZR 129/87).
  • Reservierungsvereinbarungen oder Maklerzusagen ersetzen die Beurkundung nicht – sie sind bloße Absichtserklärungen und entfalten keine rechtliche Wirkung.

Damit steht fest: Wer ein Grundstück erwerben will, braucht zwingend den Gang zum Notar – jede private „Vereinbarung“ ist juristisch wertlos.

Grundstücksverträge müssen notariell beurkundet werden – Verstöße führen zur Nichtigkeit, oft mit teuren Folgen.
Formpflicht beim Grundstückskauf

Juristische Bewertung

Die notarielle Beurkundung ist keine Formalität, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung.
Sie schützt beide Seiten, weil sie Rechtsklarheit schafft und Fehler verhindert.

Typische Irrtümer:

  • Parteien verwechseln Absichtserklärungen mit rechtlicher Bindung.
  • Nebenabreden werden mündlich getroffen, ohne Beurkundung – diese sind unwirksam.
  • Häufig fehlen Vollmachten, wodurch Vertretererklärungen nichtig werden.

Auch die Belehrungspflichten des Notars (§ 17 BeurkG) sind zentral: Der Notar muss sicherstellen, dass beide Parteien den Vertragsinhalt verstehen. „Unkenntnis“ schützt also nicht vor den rechtlichen Folgen.

Die wirtschaftliche Dimension ist erheblich – ein nicht beurkundeter Vertrag kann später weder durchgesetzt noch korrigiert werden.

Praktische Streitfelder & Angriffspunkte

In der Praxis tauchen immer wieder dieselben Fehlerquellen auf:

  • Private Vorverträge: Handschriftliche Vereinbarungen oder Maklernotizen haben keine Wirksamkeit (§ 125 BGB).
  • Kaufzusage per E-Mail oder Chat: Kein Schriftformersatz – ohne notarielle Beurkundung unwirksam.
  • Reservierungsgebühren: Zahlungen an Makler ohne notarielle Grundlage sind häufig rechtsgrundlos.
  • Heilung durch Grundbucheintragung: Nur möglich, wenn alle Voraussetzungen (Auflassung + Eintragung) erfüllt sind – und auch dann mit erheblichem Risiko, falls es zu Verzögerungen kommt.

Praxisfälle zeigen: Selbst wenn sich beide Parteien einig sind, kann die Formnichtigkeit später zu gravierenden Streitigkeiten führen – insbesondere bei Wertsteigerung oder Tod eines Vertragspartners.

Handlungsempfehlungen & Strategien

  1. Vor jeder Kaufabsicht rechtliche Beratung einholen.
    Ein Anwalt prüft den Vertragsinhalt, bevor er beurkundet wird.
  2. Keine Vorleistungen ohne Notar.
    Keine Zahlungen, Zusagen oder Übergaben vor Beurkundung – sie sind rechtlich riskant.
  3. Vertragsentwurf prüfen lassen.
    Der Notar erstellt auf Wunsch einen Entwurf; Änderungen sollten anwaltlich abgestimmt werden.
  4. Maklerverträge prüfen.
    Viele Makler verwenden rechtlich zweifelhafte „Reservierungsvereinbarungen“.
  5. Kosten-Nutzen-Rechnung:
    Die Beurkundung ist günstiger als ein gescheiterter Kaufvertrag. Prävention spart Geld und Zeit.
Grundstücksverträge müssen notariell beurkundet werden – Verstöße führen zur Nichtigkeit, oft mit teuren Folgen.
Formpflicht beim Grundstückskauf

Fazit

Ohne Notar kein Grundstückskauf.
Die notarielle Beurkundung ist zwingend, ihre Missachtung führt zur Nichtigkeit des Vertrags. Käufer und Verkäufer verlieren damit jede rechtliche Grundlage – auch bereits gezahlte Beträge oder Zusagen sind dann wertlos.
Wer rechtzeitig rechtliche Beratung einholt, vermeidet existenzielle Fehler.

Tipp:
Lassen Sie Ihre Verträge prüfen, bevor Sie unterschreiben –
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oder ☎ 0160 9955 5525.

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Max Hortmann
Rechtsanwalt
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