Quellensteuer Ausland Risiko: Steuerhinterziehung vermeiden

Verfasst von
Max Hortmann
29 Jun 2025
Lesezeit:
3
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Quellensteuer Ausland Risiko Steuerfahndung
Qullensteuer Ausland Risiko: Steuerhinterziehung vermeiden

Quellensteuer Ausland Risiko verstehen

Quellensteuer Ausland Risiko: Steuerhinterziehung vermeiden – das ist oft der Einstieg in ein erhebliches steuerliches und strafrechtliches Problem.Wer Einkünfte aus dem Ausland bezieht – etwa Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren – muss wissen: Das Finanzamt erwartet Transparenz.Fehlende Angaben, falsch gestellte Anträge oder verschachtelte Auslandskonstruktionen können zur Steuerfalle werden.Insbesondere bei Zwischenschaltung von Scheinfirmen, falscher Empfängerbenennung oder missbräuchlicher Nutzung von DBA-Vorteilen droht schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Kapitalerträge und Doppelbesteuerung

Kapitalerträge aus dem Ausland unterliegen häufig einer ausländischen Quellensteuer. Diese beträgt je nach Land bis zu 35 %.
Deutschland gewährt im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) häufig eine Entlastung oder Anrechnung, z. B. bei US-Dividenden oder Schweizer Zinsen.

Risiken entstehen, wenn:

  • der Empfänger nicht eindeutig benannt wird (§ 160 AO)
  • die Struktur nicht wirtschaftlich berechtigt ist
  • der Antrag auf Anrechnung ohne Substanz gestellt wurde

Mehr zur Selbstanzeige bei Auslandskonten

Briefkastenfirmen und § 160 AO

Wer Zahlungen ins Ausland leistet, muss nach § 160 AO den Empfänger benennen.
Kann dies nicht erfolgen – etwa bei einer Briefkastenfirma ohne eigene Tätigkeit – wird der Betriebsausgabenabzug gestrichen.
Das erhöht die Steuerlast – und im schlimmsten Fall liegt eine Steuerverkürzung vor.

Beispielszenarien:

  • Scheinfirma mit BVI-Adresse ohne reale Substanz
  • Zahlungen an Dritte ohne Nachweis der Leistung
  • Nutzung von Trusts oder Stiftungen zur Tarnung

§ 50d EStG und Treaty-Risiken

§ 50d EStG regelt die Rückerstattung ausländischer Quellensteuer.
Entlastung gibt es aber nur bei echtem wirtschaftlichem Eigentum – nicht bei durchgeleiteten Strukturen ohne aktive Tätigkeit.

Risiken entstehen bei:

  • Zwischenschaltung einer Holding ohne Funktion
  • Fehlendem wirtschaftlich Berechtigten
  • Rückforderungsantrag trotz Treaty Shopping

BMF: Anwendungserlass § 50d EStG

Doppelbesteuerung und § 370 AO

Quellensteuer Ausland Risiko: Steuerhinterziehung vermeiden

Verstöße gegen Transparenzpflichten führen schnell zur steuerstrafrechtlichen Relevanz.
Wer falsche Anträge stellt oder Quellensteuer unrechtmäßig rückfordert, handelt ggf. vorsätzlich – § 370 AO ist eröffnet.

Strafbare Handlungen können sein:

  • Antrag ohne Offenlegung der echten Struktur
  • Verstoß gegen § 160 AO bei Auslandshonoraren
  • Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen

Steuerrecht

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Max Hortmann
Rechtsanwalt
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