Streit in der Erbengemeinschaft – Konfliktpotenzial und Lösungen

Verfasst von
Max Hortmann
26 Oct 2025
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Streit in der Erbengemeinschaft – Konfliktpotenzial und Lösungen

Erbstreit vermeiden oder beenden: Wie Miterben Konflikte lösen, Entscheidungen absichern und den Nachlass fair verwalten.

Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft – Haftung, Verwaltung, Auskunft

Einleitung

Kaum ein Erbe rechnet damit, dass die größte Herausforderung nicht das Testament, sondern die Miterben sind. In einer Erbengemeinschaft wird der Nachlass nicht automatisch verteilt – er wird gemeinschaftlich verwaltet. Und genau darin liegen die Konflikte: Wer darf was? Wer haftet? Wer informiert wen? Dieser Beitrag zeigt, wie Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft juristisch geregelt sind – und wie sich Haftung, Streit und Missverständnisse vermeiden lassen.

Verwaltung des Nachlasses

Wer darf handeln?

Grundsätzlich sind alle Miterben gemeinsam zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt und verpflichtet (§ 2038 BGB). Ein einzelner Miterbe kann nicht eigenmächtig handeln, es sei denn, es geht um Maßnahmen zur Erhaltung (z. B. Reparatur eines undichten Dachs).

Einstimmigkeit vs. Mehrheitsentscheid

Für sogenannte ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen genügt meist eine einfache Mehrheit der Erbanteile. Für außergewöhnliche Maßnahmen (z. B. Immobilienverkauf, Unternehmensveräußerung) ist die Zustimmung aller Miterben erforderlich. Ohne Einigung ist oft keine Entscheidung möglich – und der Nachlass blockiert.

Weitere Hinweise aus der Praxis

In vielen Nachlässen fehlt es an einer zentralen Ansprechperson. Das führt zu Reibungsverlusten: Wer darf mit der Bank sprechen? Wer gibt Dokumente heraus? Wer beauftragt Handwerker bei Immobilien? In der Praxis hat es sich bewährt, frühzeitig eine Person mit klarer Vollmacht zu bestimmen – am besten durch schriftlichen Beschluss aller Miterben. Je strukturierter die Verwaltung aufgesetzt ist, desto geringer das Streitpotenzial. Bei größeren Nachlässen (z. B. mit Unternehmen, mehreren Immobilien oder Auslandsbezug) empfiehlt sich zusätzlich die Beratung durch einen Nachlassverwalter oder Fachanwalt.

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Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Gesamtschuldnerische Haftung (§ 2058 BGB)

Alle Miterben haften gemeinsam für die Schulden des Erblassers. Das heißt: Jeder einzelne kann vom Gläubiger auf den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden – unabhängig vom Erbanteil. Im Innenverhältnis können die Erben die Belastung untereinander ausgleichen, aber nach außen sind sie gleich haftbar.

Haftungsbegrenzung durch Nachlassinsolvenz

Wird klar, dass der Nachlass überschuldet ist, kann eine Nachlassinsolvenz beantragt werden (§§ 1975 ff. BGB). Dadurch wird verhindert, dass Erben mit ihrem Privatvermögen haften. Alternativ kann auch die Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragt werden, um die Erbenhaftung zu begrenzen.

Weitere Hinweise aus der Praxis

Oft ist unklar, welche Verbindlichkeiten überhaupt bestehen – und wer haftet. Beispiel: Offene Kredite, Steuerforderungen, Pflegeheimkosten oder Mietrückstände. Gerade wenn der Erblasser ein Geschäft betrieben hat, ist die Haftungsfrage zentral. Tipp: Erben haben drei Monate Zeit, um das Erbe zu prüfen (§ 1944 BGB). In dieser Zeit kann auch die Nachlassinsolvenz geprüft werden. Wer zu lange wartet, haftet mit dem Privatvermögen. Deshalb sollte sofort nach dem Erbfall eine Übersicht aller Schulden erstellt und anwaltlich geprüft werden.

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Auskunftsrechte und Mitwirkungspflichten

Informationspflichten unter Miterben

Jeder Miterbe ist verpflichtet, über den Zustand des Nachlasses zu informieren. Dazu gehört auch die Offenlegung von Kontobelegen, Schulden und Schenkungen zu Lebzeiten. Wer Informationen zurückhält oder Dokumente nicht herausgibt, kann sich haftbar machen.

Nachlassverzeichnis und Belegvorlage

Miterben können ein Nachlassverzeichnis verlangen, ggf. auch in notarieller Form (§ 2314 BGB analog). Es listet sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf und schafft Klarheit über den Umfang des Erbes. Auch Belege (z. B. Kontoauszüge, Grundbuchauszüge) müssen auf Verlangen vorgelegt werden.

Streitvermeidung durch Transparenz

Protokollierung und Kommunikation

Wer wichtige Entscheidungen trifft oder verwaltet, sollte alles dokumentieren. Protokolle über Beschlüsse, Zahlungsbelege, Gespräche mit Banken oder Behörden – all das schafft Vertrauen und schützt vor späteren Vorwürfen.

Nachweisführung bei Banken und Behörden

Gerade bei Bankzugriffen ist eine saubere Dokumentation entscheidend. Viele Institute verlangen Erbschein oder notarielles Testament, um Konten freizugeben. Fehlt ein einheitliches Auftreten der Erbengemeinschaft, wird der Zugriff verweigert oder verzögert – mit finanziellen Folgen.

Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

Schadensersatz bei Pflichtverstößen

Wer gegen seine Informationspflicht verstößt oder den Nachlass schädigt, haftet gegenüber den anderen Miterben auf Schadensersatz (§ 280 BGB analog). Das betrifft etwa unberechtigte Verfügungen, Nichtweitergabe von Erträgen oder Verzögerung von Entscheidungen.

Entzug der Verwaltungsbefugnis (§ 2038 BGB)

Bei grobem Fehlverhalten kann einem Miterben die Verwaltungsbefugnis entzogen werden – z. B. per einstweiliger Verfügung oder im Wege der gerichtlichen Auseinandersetzung. Besonders bei Missbrauch von Vollmachten oder Veruntreuung ist schnelles Handeln erforderlich.

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Fazit & Call-to-Action

Die Erbengemeinschaft ist nur dann funktionsfähig, wenn alle Beteiligten ihre Rechte kennen – und ihre Pflichten ernst nehmen. Transparente Verwaltung, klare Kommunikation und rechtzeitige rechtliche Beratung verhindern nicht nur Konflikte, sondern schützen auch vor finanziellen Risiken.

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Max Hortmann
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