Treuhandmodelle – rechtliche, steuerliche und forensische Risikoprävention

Verfasst von
Max Hortmann
10 Nov 2025
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Treuhandmodelle – rechtliche und steuerliche Risikoprävention

Treuhandmodelle – Hortmann Law erklärt, wie Sie rechtliche Unsicherheiten, Haftungsrisiken und steuerliche Fallstricke vermeiden.

Einleitung

Treuhandmodelle gehören zu den ältesten und zugleich vielseitigsten Rechtsinstrumenten der deutschen Wirtschaft. Ob in der Vermögensverwaltung, der Unternehmensfinanzierung oder bei Nachfolgeregelungen – sie ermöglichen die klare Trennung zwischen rechtlichem Eigentum und wirtschaftlicher Verfügung. Gerade diese Trennung macht das Treuhandmodell attraktiv, zugleich aber auch haftungs- und steueranfällig.

Fehlerhafte Vertragsgestaltung, unpräzise Vollmachten oder fehlende Dokumentation führen häufig zu Missverständnissen, Haftungsfällen oder steuerlicher Nichtanerkennung. Ziel einer modernen Treuhandgestaltung ist daher nicht allein die Umsetzung wirtschaftlicher Ziele, sondern vor allem die präventive Minimierung rechtlicher Risiken.

HORTMANN LAW Frankfurt zeigt, welche rechtlichen Grundlagen gelten, wo typische Gefahren liegen und wie durch klare Verträge, Compliance-Strukturen und steuerliche Abstimmung ein sicheres Treuhandverhältnis entsteht.

Einführung in Treuhandmodelle und rechtliche Rahmenbedingungen

Das Treuhandmodell beruht auf der funktionalen Trennung zwischen rechtlicher Inhaberschaft und wirtschaftlicher Berechtigung. Der Treugeber überträgt Vermögenswerte an den Treuhänder, der diese im Interesse eines Begünstigten verwaltet. Diese Trennung schafft Flexibilität, setzt aber hohe rechtliche Präzision voraus.

Nach §§ 662 ff. BGB handelt der Treuhänder als Beauftragter und unterliegt den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns. Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 06.06.2012 – 19 W 30/12) betont, dass der Treuhänder aktiv alles Erforderliche zu unternehmen hat, um die dem Treugeber zustehenden Rechte zu sichern und deren Verjährung zu verhindern.

In Deutschland existiert kein eigenständiges „Treuhandgesetz“; maßgeblich sind das BGB, handelsrechtliche Vorschriften (§§ 675 ff. BGB, § 667 BGB analog), berufsrechtliche Normen (§ 43 WiPrO, § 51 BRAO analog) sowie steuerliche Regelungen (§ 39 AO). Bei grenzüberschreitenden Strukturen greifen zudem völkerrechtliche Verträge oder bilaterale Abkommen.

Treuhandverhältnisse begegnet man in verschiedenen Anwendungsfeldern:
– Unternehmensbeteiligungen und Sicherungstreuhand,
– Erbfolgeregelungen und Stiftungsmodelle,
– Verwahrung von Investment- oder Immobilienvermögen,
– Contractual Trust Arrangements (CTA) in Pensionssystemen (vgl. Ditz/Tcherveniachki DB 2010, 632 ff.).

Häufige rechtliche Risiken bei Treuhandverhältnissen

Vertragsfehler und unklare Regelungen

Ein häufiger Ausgangspunkt rechtlicher Streitigkeiten sind unpräzise oder widersprüchliche Vertragsklauseln. Werden Aufgaben, Rechte und Pflichten nicht eindeutig beschrieben, entstehen Auslegungsspielräume, die spätere Konflikte provozieren. Graf von Rex (Steuerberater-Rechtshandbuch 2025) weist darauf hin, dass insbesondere der Umfang der Vertretungs- und Entscheidungskompetenzen schriftlich festzuhalten ist.

Missbrauch des Treuhandverhältnisses

Der Treuhänder verwaltet fremdes Vermögen. Zweckwidrige Verwendung oder Verrechnung ohne Einwilligung des Treugebers kann zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und – je nach Berufsstatus – berufsrechtliche Sanktionen auslösen. Das LG Berlin (Urt. v. 23.01.2015 – WiL 2/14) stellte klar, dass Wirtschaftsprüfer im Rahmen eines Treuhandmandats umfassende Dokumentations- und Informationspflichten haben; Verstöße begründen Berufspflichtverletzungen.

Unklare Haftungsabgrenzung

Nicht selten bleibt offen, wer für Fehler in der Vermögensverwaltung haftet – Treuhänder, beauftragte Dritte oder der Treugeber selbst. Eine eindeutige Haftungsklausel im Vertrag ist daher unverzichtbar. Ohne sie droht eine gesamtschuldnerische Haftung, die auch unbeteiligte Parteien erfasst.

Fehlerhafte Compliance

Fehlende Kontrollmechanismen und unzureichende Protokollierung zählen zu den größten Praxisproblemen. Reichenbach/Liebing/Kehr (DB 2009, 969 ff.) betonen, dass ein Treuhandverhältnis nur dann rechtssicher ist, wenn Risiko- und Kontrollprozesse regelmäßig überprüft und dokumentiert werden.

Effektives Risikomanagement in der Treuhandgesellschaft

Ein professionelles Risikomanagement schützt Treuhänder wie Treugeber gleichermaßen. Die zentralen Instrumente sind vertragliche Klarheit, interne Kontrollen und kontinuierliche Schulung.

Vertragsüberprüfung und Aktualisierung:
Treuhandverträge müssen regelmäßig an rechtliche Änderungen angepasst werden. Neue Rechtsprechung oder steuerliche Reformen (z. B. Verwaltungsauffassung zu § 39 AO) können bisherige Formulierungen obsolet machen.

Compliance-Richtlinien und internes Kontrollsystem (IKS):
Nach El Mourabit/Brechmann (NWB 2016, 3955 ff.) sollte jede Treuhandgesellschaft ein strukturiertes IKS etablieren, das Pflichten, Freigaben und Überwachungsschritte festlegt. Dieses System muss dokumentiert, intern kommuniziert und extern überprüft werden.

Schulung und Fortbildung:
Die Qualität einer Treuhandorganisation hängt von der Qualifikation der Mitarbeitenden ab. Regelmäßige Fortbildungen zu Berufsrecht, Datenschutz, Geldwäscheprävention und Steuerrecht sind obligatorisch. Sie sichern das Know-how und stärken die Haftungsabwehr.

Rechtliche Pflichten im Treuhandverhältnis – Transparenz, Dokumentation und steuerliche Präzision sichern Vertrauen.
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Haftungsfragen und Prävention

Die Haftung des Treuhänders ergibt sich aus Vertrag (§ 280 BGB) sowie aus § 823 BGB analog bei Pflichtverletzungen. Die Rechtsprechung verlangt ein überdurchschnittliches Maß an Sorgfalt, da Treuhänder regelmäßig mit erheblichem Fremdvermögen umgehen.

Dokumentation als Beweisinstrument:
Graf von Rex (2025) sieht in der lückenlosen Dokumentation das wirksamste Mittel zur Haftungsvermeidung. Jede Verfügung, jeder Beschluss und jede Weisung des Treugebers ist aktenkundig zu machen. Fehlende Nachweise kehren die Beweislast im Streitfall um.

Berufshaftpflichtversicherung:
Nach § 51 BRAO analog und § 43 WiPrO besteht eine Pflicht zur angemessenen Berufshaftpflicht. Sie deckt Vermögensschäden ab, die aus fahrlässiger Pflichtverletzung resultieren. Entscheidend ist, dass der Versicherungsschutz auf den tatsächlichen Umfang der Treuhandtätigkeit angepasst wird.

Transparenz und Kommunikation:
Ein offener Informationsfluss zwischen Treuhänder und Treugeber verringert das Risiko von Fehlentscheidungen. Regelmäßige Reports, Zwischenabrechnungen und Jahresabschlüsse schaffen Nachvollziehbarkeit und stärken das Vertrauen.

Aktuelle Rechtsprechung

Die deutsche Judikatur konkretisiert die Pflichten und Sorgfaltsmaßstäbe fortlaufend:

BGH, Urt. v. 01.07.2020: Treuhänder müssen sämtliche Anweisungen im Interesse des Treugebers ausführen und wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen treffen. Die Delegation auf Dritte entbindet nicht von Kontrollpflichten.

OLG München, Beschl. v. 22.01.2019: Bestätigt die Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung und ordnungsgemäßen Buchführung im Treuhandverhältnis. Ein Verstoß kann zur sofortigen Abberufung des Treuhänders führen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.06.2012: Verpflichtet Treuhänder, Verjährungen sicherungsabgetretener Forderungen zu verhindern. Diese aktive Pflicht verdeutlicht den hohen Sorgfaltsstandard.

Diese Entscheidungen unterstreichen, dass die Treuhandtätigkeit keine bloße Verwaltung, sondern eine rechtliche Treuepflicht höchsten Niveaus ist.

Treuhandvertrag – Kündigung und Änderungsbedarf

Treuhandverträge sind typischerweise Dauerschuldverhältnisse. Ihre Beendigung oder Anpassung verlangt besondere Sorgfalt.

Kündigung:
Die Beendigung richtet sich nach § 671 BGB analog. Eine ordentliche Kündigung ist jederzeit möglich, sofern der Vertrag keine feste Laufzeit vorsieht. Sie muss schriftlich erfolgen und Fristen einhalten, die eine geordnete Übergabe des Treuguts erlauben.

Änderungsmanagement:
Vertragsänderungen sind schriftlich zu dokumentieren und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Nach Graf von Rex (2025) sind E-Mail-Absprachen ohne qualifizierte Signatur unzureichend. Änderungen sollten auch der Versicherung gemeldet werden, um den Deckungsschutz zu erhalten.

Abwicklung:
Nach Vertragsende bestehen Herausgabe- und Rechenschaftspflichten (§ 667 BGB). Dazu zählen Schlussabrechnungen, Übergabe von Unterlagen und ggf. steuerliche Meldungen. Fehler in dieser Phase führen häufig zu zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen.

Steuerliche Folgen von Treuhandmodellen

Die steuerliche Behandlung richtet sich nach § 39 AO: Wirtschaftsgüter sind demjenigen zuzurechnen, der die tatsächliche Verfügungsmacht hat.

Zurechnung:
Bei echten Treuhandverhältnissen bleibt das Vermögen dem Treugeber zugerechnet; der Treuhänder verwaltet es nur. Bei unechten oder verdeckten Treuhandkonstruktionen (z. B. Verschleierung wirtschaftlicher Eigentümer) erkennt die Finanzverwaltung die Struktur nicht an. Heidner (DB 1996, 1203 ff.) hebt hervor, dass in solchen Fällen steuerstrafrechtliche Risiken und Nachversteuerungen drohen.

Vorteile:
Richtig ausgestaltet, erlaubt das Treuhandmodell eine klare Haftungs- und Risikotrennung. Es kann auch bilanzielle Vorteile bieten, etwa im Rahmen von CTA-Strukturen (Ditz/Tcherveniachki 2010).

Risiken:
Die Nichtanerkennung eines Treuhandverhältnisses führt zur Zurechnung des Vermögens beim Treuhänder. Dies kann Steuerpflichten auslösen, die ursprünglich nicht beabsichtigt waren. Daher ist die enge Abstimmung mit steuerlichen Beratern unerlässlich.

Kooperation mit Steuerberatern:
Treuhänder sollten steuerliche Pflichten gemeinsam mit Fachberatern prüfen, um Gestaltungsspielräume rechtssicher zu nutzen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Treuhandmodelle und Haftung – rechtliche & steuerliche Sicherheit durch klare Verträge und konsequente Compliance.
Treuhandvertrag & Vermögensverwaltung – Risiken erkennen, Haftung vermeiden, Vertrauen professionell gestalten.

Fazit

Treuhandmodelle sind rechtlich anspruchsvolle, aber unverzichtbare Instrumente moderner Vermögensverwaltung. Ihr Erfolg hängt von der Präzision der Vertragsgestaltung, der Dokumentation und der steuerlichen Abstimmung ab.

Wer Treuhandverhältnisse professionell führt, benötigt klare Strukturen:
– eindeutige Vertragsklauseln,
– regelmäßige Prüfungen und Anpassungen,
– umfassende Dokumentation,
– aktive Kommunikation mit Steuer- und Rechtsberatern.

HORTMANN LAW Frankfurt unterstützt Unternehmen, Stiftungen und Privatmandanten bei der rechtssicheren Ausgestaltung und Verwaltung von Treuhandmodellen.
Für eine persönliche Beratung besuchen Sie hortmannlaw.com/contact oder rufen Sie 0160 9955 5525 an.

Max Hortmann
Rechtsanwalt
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Hortmann Law
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