Identitätsdiebstahl mit eigenen Bildern – Fake-Profile strafrechtlich stoppen
Verfasst von
Max Hortmann
27 Oct 2025
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Fake-Profile mit gestohlenen Bildern – Strafbarkeit und Rechte der Betroffenen
Zusammenfassung
Fake-Profile mit fremden Fotos sind kein harmloser Online-Scherz. Sie können gleich mehrere Straftatbestände erfüllen – von § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) über § 185 StGB (Beleidigung) bis hin zu § 263 StGB (Betrug). Der Beitrag erläutert, wann die Nutzung fremder Bilder strafbar ist, welche Rechte Betroffene haben und wie sie Beweise sichern und Löschung verlangen können.
Einleitung – Wenn fremde Profile mit eigenen Bildern werben
Wer in sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook, TikTok oder Tinder plötzlich ein Profil entdeckt, das mit den eigenen Fotos auftritt, erlebt meist einen Schockmoment: Das Gefühl der Ohnmacht, Bloßstellung und Fremdbestimmung entsteht sofort – denn jemand imitiert die eigene Identität und nutzt Bilder, die oft aus privaten oder halböffentlichen Kontexten stammen.
Solche Fälle sind keine Einzelfälle. Sie reichen von sogenannten Romance- oder Investment-Scams, bei denen Täter echte Fotos zur Täuschung Dritter einsetzen, bis hin zu persönlichen Racheaktionen, bei denen Bilder zur Diffamierung oder Demütigung genutzt werden. Viele Betroffene gehen davon aus, dass solche Profile nur gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform verstoßen. In Wahrheit greifen aber strafrechtliche Schutzmechanismen, die weit darüber hinausgehen.
Der rechtliche Ausgangspunkt ist klar: Bilder, auf denen eine Person erkennbar ist, dürfen nicht ohne ihre Einwilligung veröffentlicht oder weiterverwendet werden. Wird dagegen verstoßen, droht eine Strafbarkeit nach dem Kunsturhebergesetz (§§ 22, 33 KUG) oder – bei schwerwiegenderen Fällen – nach dem Strafgesetzbuch (§ 201a, § 238, § 263, § 185 StGB). Ergänzend greift die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die auch den immateriellen Schaden eines Kontrollverlusts über personenbezogene Daten schützt.
Strafrechtlicher Rahmen – Identitätsdiebstahl und Bildnisschutz
1. Schutz des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 33 KUG)
Das deutsche Recht gewährt jeder Person die Kontrolle über die eigene Darstellung. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das gilt ausdrücklich auch in sozialen Netzwerken: Nur weil jemand ein Foto von sich öffentlich auf Instagram postet, heißt das nicht, dass andere es kopieren, speichern oder als eigenes Profilbild verwenden dürfen.
Diese Einwilligung ist kontextbezogen – sie gilt nur für die ursprünglich beabsichtigte Veröffentlichung. Jede neue Nutzung ist rechtlich eine eigene Verbreitung. Das Hochladen eines fremden Fotos als Profilbild ist daher eine öffentliche Zurschaustellung ohne Einwilligung. Eine solche Handlung kann nach § 33 KUG strafbar sein und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahrgeahndet werden.
Die Rechtsprechung stellt klar: Auch öffentlich sichtbare Profilbilder dürfen nicht ohne Zustimmung weiterverwendet werden. Das OLG München (Urt. v. 17. 03. 2016 – 29 U 368/16) entschied, dass die Veröffentlichung eines Facebook-Fotos in anderem Kontext keine stillschweigende Einwilligung begründet. Die Kontrolle über das eigene Bild bleibt beim Abgebildeten – unabhängig davon, auf welcher Plattform es ursprünglich erschien.
2. Öffentliche Verfügbarkeit bedeutet keine Freigabe
Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, Bilder im Internet seien „frei verfügbar“. Zwar ist der technische Zugriff möglich, doch die urheber- und persönlichkeitsrechtliche Verfügungsmacht bleibtbeim Abgebildeten. Der Kontext eines Social-Media-Posts – etwa Urlaubsbilder, berufliche Porträts oder private Selfies – schafft keine pauschale Nutzungsfreiheit.
Das zeigt auch eine Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 07. 10. 2021 – 2 WD 23/20): Selbst in dienstlichen Umfeldern (hier: militärischer Kontext) bleibt das unbefugte Teilen eines Fotos ohne Einwilligung eine Pflichtverletzung und kann disziplinar- oder strafrechtlich relevant sein.
Damit ist klar: Das Kopieren, Hochladen oder Verwenden eines fremden Bildes als Profilfoto, Beitragsbild oder Story-Vorschaubildohne Zustimmung verletzt das Recht am eigenen Bild und begründet regelmäßig die Strafbarkeit nach § 33 KUG.
3. Übergang zum Strafrecht – Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB)
Das Kunsturheberrecht bildet die Basis, doch in vielen Fällen greift zusätzlich das Strafgesetzbuch. Nach § 201a StGB ist die unbefugte Herstellung oder Verbreitung von Bildern strafbar, wenn diese geeignet sind, den höchstpersönlichen Lebensbereich zu verletzen. Dazu zählen etwa:
Fotos in privaten Situationen oder in der Wohnung,
intime oder kompromittierende Aufnahmen,
Bilder, die die Person bloßstellen oder der Lächerlichkeit preisgeben.
Die Strafbarkeit kann auch dann greifen, wenn ein Täter ein bereits existierendes Foto kopiert und in entwürdigendem oder manipulativen Kontext veröffentlicht – etwa als Profilbild eines Fake-Accounts.
Damit gilt: Auch scheinbar harmlose Veröffentlichungen, wie das Verwenden eines öffentlich zugänglichen Profilbilds ohne Zustimmung, können strafbar sein, sobald sie zur Bloßstellung oder Täuschung geeignet sind.
Eine moderne Frau hält ein Smartphone in der Hand, auf dem gefälschte Accounts sichtbar sind. Die Szene ist in kühlem Neonlicht gehalten und zeigt den Moment der Beweissicherung gegen ein Fake-Profil
Wann die Nutzung fremder Bilder strafbar ist
Das bloße Kopieren oder Verwenden eines fremden Bildes in sozialen Netzwerken mag harmlos erscheinen – juristisch ist es jedoch hochriskant. Sobald das Foto ohne Einwilligung genutzt oder in einen neuen, nicht autorisierten Zusammenhang gestellt wird, greifen strafrechtliche Normen. Besonders relevant sind vier typische Fallgruppen: Täuschung, Diffamierung, Identitätsmissbrauch und digitale Manipulation (Deepfakes).
Eine besonders häufige Form ist die Erstellung eines Fake-Profils unter Verwendung fremder Fotos. Das Strafrecht greift hier auf mehreren Ebenen:
Täuschungstatbestand (§ 263 StGB): Wird das gefälschte Profil genutzt, um Dritte zu täuschen – etwa in sogenannten Love-Scam- oder Investment-Konstellationen – liegt ein Betrug vor. Die Täter täuschen eine falsche Identität vor, erschleichen Vertrauen und veranlassen so Vermögensverfügungen (z. B. Geldüberweisungen, Kryptowerttransfers). Der Schaden tritt bereits mit der Verfügung ein, da das Opfer an eine von der Täterseite kontrollierte Struktur zahlt.
Nachstellung (§ 238 StGB): Wird das Bild wiederholt eingesetzt, um die betroffene Person selbst zu belästigen oder psychisch zu unter Druck zu setzen, kann der Tatbestand der Nachstellung erfüllt sein. Dies gilt auch, wenn der Täter mehrere Fake-Accounts mit denselben Bildern anlegt oder den Kontakt zu Freunden und Arbeitgebern der betroffenen Person sucht.
Die Strafrahmen reichen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 263 StGB) bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 238 StGB).
Viele Täter verwenden fremde Bilder nicht zur Täuschung, sondern zur Bloßstellung. Sie posten das Foto, um jemanden lächerlich zu machen, in der Öffentlichkeit zu diffamieren oder in sozialen Netzwerken anzuprangern.
§ 201a StGB schützt hier die Privat- und Intimsphäre: Wer Aufnahmen verbreitet, die geeignet sind, den höchstpersönlichen Lebensbereich zu verletzen, macht sich strafbar. Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn das Bild zwar legal entstanden ist, aber später in einem herabwürdigenden oder sexualisierten Kontext veröffentlicht wird – etwa durch Collagen, Memes oder suggestive Kommentare.
§ 185 StGB (Beleidigung): Wird das Bild mit ehrverletzenden Beschreibungen, Kommentaren oder Gesten kombiniert, liegt eine Beleidigung vor. Die Veröffentlichung kann auch dann beleidigend sein, wenn sie ohne Text auskommt, aber objektiv geeignet ist, den Ruf des Abgebildeten zu beschädigen.
In der Praxis treten beide Tatbestände häufig nebeneinander auf: Die Bloßstellung verletzt sowohl den höchstpersönlichen Lebensbereich als auch die persönliche Ehre.
3. Identitätsmissbrauch – § 22 KUG, § 33 KUG, in Verbindung mit § 201a StGB
Die wohl häufigste Erscheinungsform ist die Nutzung eines fremden Fotos als Profilbild, um eine Person vorzutäuschen. Dies kann sich gegen die abgebildete Person oder gegen Dritte richten.
Nach § 22 KUG ist das öffentliche Zeigen eines Bildnisses ohne Einwilligung unzulässig. Wird das Foto als Profilbild eines neu angelegten Accounts verwendet, liegt eine öffentliche Zurschaustellungvor.
§ 33 KUG macht dies strafbar, wenn keine Ausnahme nach § 23 KUG greift. Die Vorschrift schützt das Persönlichkeitsrecht in der digitalen Sphäre.
Kommt hinzu, dass das Bild in einem falschen oder täuschenden Kontext steht, kann zusätzlich § 201a StGBeingreifen, wenn das Verhalten geeignet ist, das Ansehen oder die Würde der betroffenen Person zu beeinträchtigen.
Die Strafbarkeit hängt somit nicht davon ab, ob das Foto ursprünglich öffentlich war, sondern ob die neue Verwendungden Willen des Abgebildeten verletzt oder den Anschein erweckt, er selbst sei Betreiber des Profils.
4. Digitale Manipulationen – Deepfakes und bearbeitete Inhalte
Die zunehmende Verfügbarkeit von KI-Tools führt zu einer neuen Form der Rechtsverletzung: Deepfakes, bei denen Gesichter in fremde Videos oder Fotos montiert werden, können sowohl § 201a StGB als auch § 185 StGB erfüllen.
Deepfake-Pornografie: Werden Personen in pornografische oder entwürdigende Szenen eingebaut, liegt eine klare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor (§ 201a Abs. 3 StGB). Zugleich kann das Verhalten eine Beleidigung darstellen oder den Straftatbestand des § 184k StGB (Verbreitung pornografischer Inhalte) erfüllen.
Manipulation zu Täuschungszwecken: Wenn Deepfakes zur Täuschung Dritter oder zur Schädigung des Ansehens einer Person eingesetzt werden, ist neben § 201a StGB regelmäßig auch der Betrugstatbestand (§ 263 StGB) erfüllt.
Die Rechtsprechung (vgl. Völzmann, ZUM 2025, 493) betont, dass digitale Bearbeitungen kein „neutrales künstlerisches Mittel“ sind, sondern strafrechtlich wie reale Bildveröffentlichungen behandelt werden, sobald sie auf Täuschung oder Bloßstellung abzielen.
5. Zwischenfazit – Strafbarkeit und Abgrenzung
Die Nutzung fremder Bilder ohne Einwilligung kann – abhängig von Kontext und Motivation – gleich mehrere Straftatbestände erfüllen.
Das zentrale Kriterium ist stets die fehlende Einwilligung und der zweckwidrige Kontext. Das Hochladen oder Verwenden eines fremden Fotos als Profilbild, selbst wenn es ursprünglich öffentlich war, ist in der Regel rechtswidrig und strafbar, sobald der Eindruck entsteht, der Abgebildete selbst habe das Profil erstellt oder billige dessen Nutzung.
Ein digital stilisiertes Justitia-Symbol überlagert ein Gesicht auf einem Bildschirm. Im Hintergrund leuchten Codezeilen – Verknüpfung von Recht am eigenen Bild und digitaler Strafverfolgung nach § 201a StGB.
Beweissicherung und Strafverfolgung – So reagieren Betroffene richtig
Die Entdeckung eines Fake-Profils löst meist Panik und Handlungsdruck aus. Doch vorschnelles Löschen oder unüberlegte Kommunikation kann wertvolle Beweise zerstören. Entscheidend ist ein forensisch sauberer Ablauf, der die spätere Strafverfolgung absichert.
1. Beweissicherung – Dokumentation ist alles
Der erste Schritt ist die lückenlose Sicherung aller digitalen Spuren. Screenshots sind dabei das zentrale Beweismittel – aber sie müssen gerichtsfest erstellt werden.
Nachrichtenverläufe, Postings und Kommentare dokumentieren.
Die URL, das Datum und die Uhrzeit auf jedem Screenshot sichtbar machen.
Bei mobilen Geräten: Bildschirmfotos exportieren und zusätzlich mit Notiz versehen, wer die Aufnahme erstellt hat.
Optimal ist, wenn Zeugen (Freunde, Kollegen) das Profil ebenfalls aufrufen und bestätigen, dass die Seite existierte. So wird der spätere Einwand einer Manipulation ausgeschlossen.
2. Strafanzeige erstatten – Tatbestände benennen
Nach der Beweissicherung sollte umgehend eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet werden. Die Anzeige kann sich je nach Fall auf mehrere Tatbestände stützen:
§ 33 KUG (unbefugte Bildveröffentlichung),
§ 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs),
§ 185 StGB (Beleidigung),
§ 238 StGB (Nachstellung) und
§ 263 StGB (Betrug, z. B. bei Love Scam oder Fake-Investment).
Es empfiehlt sich, bereits in der Anzeige auf die konkrete Plattform (Facebook, Instagram, TikTok etc.) hinzuweisen und die gesicherten Screenshots als Anlage beizufügen. Damit kann die Ermittlungsbehörde ein Auskunftsersuchen an die Plattform richten, um IP-Adressen, Account-Verknüpfungen und Metadaten zu sichern, bevor diese gelöscht werden.
3. DSGVO-Auskunft und Plattformpflichten
Neben der Strafanzeige steht Betroffenen ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zu. Über diesen Weg kann die betroffene Person verlangen, dass der Plattformbetreiber offenlegt,
welche Daten über sie gespeichert sind,
wer Zugriff darauf hatte und
auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgte.
Diese Informationen sind oft entscheidend, um festzustellen, ob der Fake-Account aus demselben Netzwerk oder Gerät stammt wie andere Profile des Täters.
Zugleich verpflichtet der Digital Services Act (DSA) Plattformen, rechtswidrige Inhalte nach einer fundierten Meldung unverzüglich zu entfernen. Betroffene sollten daher parallel zur Strafanzeige eine Impersonation-Meldung einreichen und ihre Identität mit Ausweiskopie belegen. Nach Erhalt der Meldung muss der Betreiber den Account sperren und über die ergriffenen Maßnahmen informieren.
4. Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist
Ein erfahrener Rechtsanwalt kann den Vorgang rechtlich und strategisch begleiten:
Koordination mit den Ermittlungsbehörden und Auskunftsersuchen an Plattformen,
Beantragung einstweiliger Verfügung bei fortdauernder Rufschädigung,
Kommunikation mit Medien oder Arbeitgebern, falls der Fake-Account dort Auswirkungen hat.
Gerade bei internationalen Plattformen wie Meta oder TikTok ist es wichtig, die Anträge präzise auf DSGVO- und DSA-Pflichten zu stützen, um eine schnelle Reaktion zu erzwingen.
5. Strafrechtliche Konsequenzen für Täter
Die Strafen variieren je nach Tatbestand:
§ 33 KUG: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr.
§ 201a StGB: Freiheitsstrafe bis 2 Jahre.
§ 185 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr (bei Öffentlichkeit bis 2 Jahre).
§ 238 StGB: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre.
§ 263 StGB: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe.
Bei systematischem Vorgehen – etwa professionellen Love-Scam-Netzwerken – kommt es regelmäßig zu Tatmehrheiten, die zu deutlich höheren Gesamtstrafen führen. Daneben können zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz geltend gemacht werden (Art. 82 DSGVO, §§ 823, 1004 BGB analog).
Je schneller die Beweise gesichert werden, desto größer ist die Chance auf Strafverfolgung. Fake-Profile sind kein Bagatelldelikt, sondern ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, der straf-, zivil- und datenschutzrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Wer betroffen ist, sollte die drei Kernschritte befolgen:
Beweise sichern,
Anzeige erstatten,
Löschung und Auskunft verlangen.
Nur eine konsequente Dokumentation und rechtliche Reaktion führt dazu, dass Plattformen und Ermittlungsbehörden aktiv werden – und Täter nicht weiter mit gestohlenen Bildern agieren können.
Eine entschlossene Frau geht durch einen Tunnel aus holografischen Gesichtern, die sich in Binärcode auflösen. Das Motiv steht für den Weg zur Wiederherstellung der digitalen Identität und rechtlichen Gerechtigkeit.
Fazit – Strafbarkeit und nächste Schritte
Die Nutzung fremder Bilder in sozialen Netzwerken ist kein Kavaliersdelikt. Schon das Kopieren eines öffentlich sichtbaren Profilfotos und dessen Verwendung auf einem anderen Account kann den Straftatbestand nach §§ 22, 33 KUGerfüllen. Wird das Bild in einem täuschenden oder entwürdigenden Zusammenhang genutzt, greifen zusätzlich § 201a StGB(Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) und § 185 StGB (Beleidigung). Kommt eine Täuschungsabsicht hinzu – etwa bei Fake-Profilen, Love Scams oder betrügerischen Anlagekontakten –, liegt regelmäßig Betrug (§ 263 StGB) vor. Diese Tatbestände können nebeneinander bestehen und zu empfindlichen Strafen führen – bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe in schweren Fällen.
Für Betroffene gilt: Ruhe bewahren, Beweise sichern, sofort handeln. Nur wer Screenshots dokumentiert, Strafanzeige stellt und parallel die Löschung über DSGVO- und DSA-Verfahrenbeantragt, kann die digitale Identität effektiv schützen und Schadensersatz durchsetzen.
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Love Scamming – Digitale Täuschung mit Gefühl → Wie Täter mit gestohlenen Bildern Vertrauen aufbauen, emotionale Abhängigkeit erzeugen und welche strafrechtlichen Konsequenzen folgen.
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