Internationale Steuerfragen - Doppelbesteuerungsabkommen, Verrechnungspreise und Auslandskonten

Verfasst von
Max Hortmann
03 Oct 2025
Lesezeit:
15 Minuten
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Internationale Steuerfragen - Doppelbesteuerungsabkommen, Verrechnungspreise und Auslandskonten

Einleitung: Steuerfragen im globalisierten Alltag verstehen

In einer globalisierten Wirtschaft sind internationale Steuerfragen längst Teil des Alltags – sei es bei grenzüberschreitenden Investments, Auslandsjobs oder Lieferbeziehungen zwischen Konzernteilen. Viele Mandanten stoßen dabei auf Begriffe wie Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Verrechnungspreise und fragen sich, was dies für sie konkret bedeutet.

Hinzu kommt: Auslandskonten oder digitale Geschäftsmodelle können steuerliche Risiken bergen, wenn Meldepflichten oder eine saubere Dokumentation fehlen.

In diesem Blogartikel beleuchten wir praxisnah die wichtigsten Aspekte:

  • Wie schützen DBAs vor Doppelbesteuerung?
  • Was bedeutet der Fremdvergleich bei Verrechnungspreisen?
  • Welche Besonderheiten gelten bei digitalen Geschäftsmodellen?
  • Worauf muss man bei Auslandsvermögen achten?

Abschließend geben wir Empfehlungen zur Dokumentation, damit im internationalen Steuerdschungel alles nachvollziehbar und rechtssicher bleibt. Dieser Beitrag richtet sich besonders an Laien und Einsteiger, die im Ausland tätig sind oder Vermögen dort haben – und bietet eine klare, verständliche Orientierung.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Steuer zahlen, aber wo?

Was bedeutet Doppelbesteuerung?

Wenn Einkommen oder Vermögen in zwei Ländern steuerpflichtig wären, spricht man von Doppelbesteuerung. Um dies zu vermeiden, hat Deutschland mit über 70 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Ein DBA ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der festlegt, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf. Ziel ist, dass Einkünfte nicht doppelt besteuert werden.

Grundprinzipien der Besteuerung

Das Steuerrecht kennt verschiedene Anknüpfungspunkte, die zu Konflikten führen können:

  • Wohnsitzprinzip: Der Staat, in dem man seinen Wohnsitz hat, besteuert das gesamte Welteinkommen. In Deutschland gilt: Wer hier seinen Hauptwohnsitz hat, ist mit allen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig – egal, ob der Lohn im Inland oder Ausland verdient wurde.
  • Quellenlandprinzip: Der Staat, in dem das Einkommen erwirtschaftet wurde, erhebt die Steuer. Beispiel: Land A besteuert das Gehalt, das eine Person durch Arbeit in Land A erzielt, selbst wenn diese Person in Land B wohnt.

Wie ein DBA Konflikte löst

Ein DBA verteilt das Besteuerungsrecht zwischen Wohnsitz- und Quellenstaat. Meist darf das Quellenland primär besteuern, während das Wohnsitzland eine Entlastung gewährt. Dafür gibt es zwei Methoden:

  • Freistellungsmethode: Das Wohnsitzland nimmt die Einkünfte von der Steuer aus, berücksichtigt sie aber für den Steuersatz (Progressionsvorbehalt). Beispiel: Ein Deutscher arbeitet in Land X. Das DBA weist Land X das Besteuerungsrecht zu. Deutschland stellt die Einkünfte frei, berücksichtigt sie aber für die Höhe des Steuersatzes.
  • Anrechnungsmethode: Das Wohnsitzland besteuert das Welteinkommen, rechnet aber die im Ausland gezahlte Steuer an. Beispiel: Zinsen aus den USA werden in Deutschland mit 25 % besteuert. Wenn die USA 10 % Quellensteuer einbehalten, rechnet Deutschland diese an, sodass insgesamt nur 25 % fällig werden.

Praxisbeispiel

Ein Arbeitnehmer wohnt in Deutschland und arbeitet zwei Jahre in Frankreich. Das DBA Deutschland–Frankreich sieht vor, dass Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat besteuert wird. Frankreich behält also die Lohnsteuer ein. Deutschland stellt die Einkünfte frei.
Umgekehrt: Zinseinnahmen aus Frankreich → Frankreich zieht 10 % Quellensteuer ab, Deutschland erhebt 25 % Abgeltungsteuer und rechnet die 10 % an. Effektiv entstehen so nur 25 %, nicht 35 %.

Warum sind DBAs so wichtig?

Ohne DBA könnten Einkommen zweifach besteuert werden, was gerade für internationale Fachkräfte oder Investoren eine enorme Belastung wäre. Durch DBAs wird klar geregelt, welcher Staat primär besteuern darf und wie Doppelbesteuerung vermieden wird. Dennoch gilt: Jedes DBA ist individuell – Sonderregelungen, etwa für Grenzgänger, sind üblich.
Beispiel: Deutsche Grenzgänger in der Schweiz zahlen 4,5 % Quellensteuer in der Schweiz, der Rest wird in Deutschland versteuert – die 4,5 % werden angerechnet.

Mandantentipp: DBA aktiv nutzen

Wenn Sie im Ausland arbeiten oder Einkünfte erzielen, sollten Sie immer das entsprechende DBA prüfen. Dort steht z. B.:

  • ab welcher Aufenthaltsdauer welches Land besteuern darf (oft die 183-Tage-Regel),
  • wie Renten, Immobilienerträge oder Lizenzgebühren behandelt werden.

👉 Praktisch: Besorgen Sie sich beim Quellenstaat eine Ansässigkeitsbescheinigung. Diese ermöglicht oft niedrigere Quellensteuern oder eine sofortige Steuerentlastung. Bei Unsicherheiten lohnt sich die Beratung durch einen Steuerexperten, der die Regelungen des DBA für Ihre Situation herunterbricht.

Verrechnungspreise: Arm’s Length Principle und Dokumentation

Fremdvergleichsprinzip – Geschäfte im Konzern wie unter Fremden

International tätige Unternehmen handeln oft mit sich selbst: Eine deutsche Muttergesellschaft verkauft Waren an ihre Tochter im Ausland, Dienstleistungen oder Lizenzen werden konzernintern verrechnet. Dabei entscheidet der Verrechnungspreis (Transfer Price), in welchem Land wie viel Gewinn anfällt.

Hier greift das Fremdvergleichsprinzip (Arm’s Length Principle): Preise und Konditionen zwischen verbundenen Unternehmen müssen so gestaltet sein, wie sie unabhängige Dritte vereinbaren würden. Ziel ist, eine künstliche Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer zu verhindern.

Warum so wichtig?

Die Finanzbehörden prüfen Verrechnungspreise heute sehr genau. Stimmen die Preise nicht, drohen Gewinnkorrekturen:

  • Beispiel: Verkauft die deutsche Mutter an die ausländische Tochter zu einem auffällig niedrigen Preis, kann das deutsche Finanzamt den Gewinn hochrechnen und nachversteuern.
  • Problem: Das Ausland reduziert seine Steuerbasis nicht automatisch → Doppelbesteuerung droht.

👉 Saubere Verrechnungspreise sind daher im ureigenen Interesse von Unternehmen, um Konflikte und Mehrfachbesteuerungen zu vermeiden.

Dokumentationspflichten in Deutschland

Unternehmen mit international verbundenen Gesellschaften (Beteiligungsquote mind. 25 %) und grenzüberschreitenden Transaktionen müssen eine umfassende Verrechnungspreisdokumentation vorhalten.

Diese muss u. a. enthalten:

  • Struktur der Unternehmensgruppe (Organigramm, Beteiligungsverhältnisse),
  • Beschreibung der Funktionen und Risiken jeder Konzerngesellschaft (z. B. Forschung, Vertrieb),
  • Art und Umfang der Transaktionen (Waren, Dienstleistungen, Lizenzen, Darlehen),
  • gewählte Verrechnungspreismethode und Preisberechnung (z. B. Marktpreisvergleich, Kosten-Plus-Methode),
  • wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Vergleichsdaten.

Fristen: Im Prüfungsfall verlangt das Finanzamt die Dokumentation häufig binnen 60 Tagen.
Sanktionen: Verspätete oder mangelhafte Unterlagen können zu Strafzuschlägen von bis zu 1 Mio. € pro Jahr führen. Zudem wird dann meist zu Ungunsten des Unternehmens geschätzt.

Praxisbeispiel

Ein deutsches Unternehmen verkauft Produkte an die US-Tochter für 50 €. Vergleichbare Verkäufe an externe Kunden erfolgen für 100 €.

  • Ohne plausible Begründung (z. B. die Tochter übernimmt teure Marketing- und Vertriebskosten oder es handelt sich um Altware) wird das Finanzamt den Preis anzweifeln.
  • Folge: Gewinnkorrektur und höhere Steuerlast in Deutschland.
  • Mit einer fundierten Dokumentation, die die Besonderheiten erklärt, kann das Unternehmen die Preisgestaltung rechtfertigen.

Aktuelle Entwicklungen

Die Regeln für Verrechnungspreise werden laufend international abgestimmt. Schlagwort: OECD-BEPS-Initiative.

  • Mehr Transparenz: z. B. durch Country-by-Country-Reporting.
  • Mehr Zusammenarbeit: Finanzverwaltungen tauschen Informationen aus und setzen einheitliche Maßstäbe.

👉 Für Unternehmen heißt das: Ohne gute Vorbereitung und saubere Dokumentation geht nichts mehr.

Mandantentipp

Verrechnungspreise sind nicht nur ein Thema für Großkonzerne. Schon wer eine Auslandstochter hat oder Dienstleistungen an Schwesterfirmen erbringt, sollte handeln:

  • Marktübliche Preise verlangen und zahlen,
  • ggf. eine Verrechnungspreisstudie erstellen lassen,
  • Dokumentationspflichten ernst nehmen und am besten zeitgleich mit dem Geschäftsjahr erfüllen.

So sind Sie vorbereitet, wenn das Finanzamt anklopft – und minimieren das Risiko teurer Nachzahlungen oder Strafzuschläge.

ChatGPT:

Digitale Geschäftsmodelle: Besteuerung ohne Grenzen?

Herausforderung: Steuerrecht trifft auf grenzenloses Internet

Das Internet kennt keine Landesgrenzen – digitale Geschäftsmodelle können weltweit Kunden erreichen. Das traditionelle Steuerrecht basiert jedoch oft auf physischer Präsenz (Betriebsstätte). Bei rein digitalen Leistungen – etwa Apps, Streaming oder Online-Werbung – erzielen Unternehmen Gewinne in Ländern, in denen sie weder Büro noch Mitarbeiter haben. Die Frage lautet: Wo werden diese Gewinne besteuert?

Aktueller Zustand: Besteuerung nach Sitz oder Betriebsstätte

Nach geltendem Recht fällt der Unternehmensgewinn meist dort an, wo die geschäftlichen Aktivitäten stattfinden. Digitale Firmen nutzen dies, indem sie ihren Sitz in Ländern mit niedriger Steuerlast wählen (z. B. Irland), während sie weltweit Umsätze machen. Kritiker sehen dies als unfair, weil Länder wie Deutschland hohe Umsätze ermöglichen, aber wenig Steueraufkommen erhalten.

BEPS-Initiativen und neue Regeln

Die OECD und G20-Staaten arbeiten an Lösungen im Projekt „Besteuerung der digitalen Wirtschaft“:

  • Digitalsteuer: Abgabe auf Online-Werbeerlöse oder die Verwertung von Nutzerdaten direkt im Marktland.
  • Globale Reform mit „Pillar 1 und Pillar 2“:
    • Pillar 1: Ein Teil des Gewinns großer Digitalkonzerne wird dort besteuert, wo die Nutzer sitzen.
    • Pillar 2: Einführung einer globalen Mindeststeuer.

Diese Vorhaben sind noch in Umsetzung, zeigen aber: Die Besteuerungsrechte werden international neu verteilt.

Bedeutung für kleine digitale Geschäftsmodelle

Auch Startups, Online-Shops oder SaaS-Anbieter müssen aufpassen: Eine dauerhafte digitale Präsenz könnte künftig wie eine Betriebsstätte behandelt werden – selbst ohne physisches Büro.

  • Beispiel: Ein deutscher Unternehmer erzielt mit einer App hohe Umsätze in Nachbarländern. Künftig könnte dort eine steuerliche Registrierungspflicht entstehen.
  • Vergleich: In der EU gibt es bereits ähnliche Regeln zur Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen(Mini-One-Stop-Shop).
Praxisbeispiel: Internationale Steuerfolgen digitaler Aktivitäten
  • Ein deutsches E-Commerce-Unternehmen lagert Waren in Frankreich, um schneller liefern zu können. Dieses Lager begründet eine Betriebsstätte in Frankreich – Gewinne müssen dort versteuert werden.
  • Ein deutscher Influencer verdient Werbeeinnahmen von einer US-Plattform. Die USA behalten 30 % Quellensteuer ein. Deutschland besteuert den Rest, wobei ein DBA die Doppelbelastung abmildern kann.
Mandantentipp: Steuerfallen vermeiden

Wenn Sie digital international tätig sind – z. B. als Online-Dienstleister, YouTuber mit ausländischen Werbedeals oder Betreiber eines weltweiten Webshops – beachten Sie:

  • Müssen Sie sich in einem anderen Land steuerlich registrieren (Ertragsteuer, Umsatzsteuer)?
  • Werden Quellensteuern auf Ihre Einkünfte einbehalten? Prüfen Sie, ob ein DBA Erleichterungen bringt.
  • Wie vermeiden Sie eine ungewollte Betriebsstätte? (z. B. keine Vertragsvollmachten im Ausland, keine Lagerhaltung über Schwellenwert).
  • Ist die Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland sinnvoll, um klare steuerliche Verhältnisse zu schaffen?
Fazit: Entwicklungen aktiv beobachten

Digitale Geschäftsmodelle ändern sich schnell – und die Steuergesetze ziehen nach. Was heute noch Graubereich ist, kann morgen klar geregelt sein.
👉 Empfehlung: Lieber konservativ versteuern und rechtzeitig beraten lassen, als später hohe Nachzahlungen und Strafen zu riskieren.

Auslandskonten und Vermögen im Ausland: Steuerliche Risiken

Auslandskonten, Depots und Immobilien – grundsätzlich erlaubt

Viele Mandanten besitzen ein Bankkonto im Ausland, ein Wertpapierdepot in der Schweiz oder eine Ferienimmobilie in Spanien. Das ist grundsätzlich legal – solange alle Einkünfte korrekt in der deutschen Steuererklärung angegeben werden.

  • Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Auslandskonten unterliegen dem Welteinkommensprinzip.
  • Auch Mieteinnahmen aus Auslandsimmobilien müssen erklärt werden. Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt oft, dass das Ausland besteuern darf und Deutschland die Einkünfte freistellt – dennoch bleibt eine Erklärungspflicht.
Automatischer Informationsaustausch: Keine Grauzone mehr

Früher galten Auslandskonten als Graubereich – heute nicht mehr. Über 100 Länder beteiligen sich am Common Reporting Standard (CRS) und den EU-Amtshilferichtlinien.

  • Banken melden jährlich Daten wie Kontosalden und Zinserträge an die Finanzbehörden ihres Landes.
  • Diese Daten werden automatisch an den Wohnsitzstaat des Kunden weitergeleitet.

Beispiel: Eine Schweizer Bank meldet, dass ein in Deutschland steuerpflichtiger Kunde Zinsen erhalten hat. Das Finanzamt gleicht diese Daten mit der Steuererklärung ab. Fehlen die Angaben, drohen Nachfragen oder Schätzungen.

Risiko bei Nichtangabe: Steuerhinterziehung

Wird ein Auslandskonto oder -depot nicht deklariert, kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden, sobald Einkünfte daraus verschwiegen werden.

  • Selbst wenn das Kapital nur ruht: Länder wie die Schweiz erheben oft keine Quellensteuer mehr, daher erwartet Deutschland die vollständige Abgeltungsteuer.
  • Folgen: Nachzahlungen, Hinterziehungszinsen und Strafverfahren.
Fallstricke bei ausländischen Quellensteuern

Viele Steuerpflichtige glauben, ein Steuerabzug im Ausland ersetze die Erklärung in Deutschland – ein Irrtum.
Beispiel: Ein österreichisches Depot zieht 27,5 % Quellensteuer auf Dividenden ab. In Deutschland gilt 25 % Abgeltungsteuer, anrechenbar sind 15 % nach DBA. Ohne Eintrag in der Anlage KAP gilt die Steuer als nicht bezahlt – es drohen Nachforderungen, auch wenn wirtschaftlich keine Mehrsteuer entsteht.

Auslandsimmobilien und Progressionsvorbehalt

Mieteinnahmen aus Auslandsimmobilien sind anzugeben, auch wenn das DBA dem Ausland das Besteuerungsrecht zuteilt.

  • Deutschland wendet oft die Freistellungsmethode an.
  • Die Einkünfte erhöhen über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf andere Einkünfte.
  • Wer diese Angabe weglässt, zahlt in Deutschland zu wenig Steuern – entdeckt das Finanzamt dies, kommt es zu Nachveranlagungen.
Selbstanzeige: Letzte Möglichkeit zur Straffreiheit

Wer unversteuerte Auslandseinkünfte hat, sollte rechtzeitig eine Selbstanzeige erwägen.

  • Sie wirkt nur, wenn die Steuerstraftat noch nicht entdeckt ist.
  • Nach Erhalt einer Prüfungsanordnung oder Anfrage ist es zu spät.
  • Die Selbstanzeige muss vollständig sein und alle unverjährten Steuerstraftaten umfassen.
Besondere Meldepflichten beachten

Deutsche Steuerpflichtige müssen zusätzlich spezielle Meldepflichten erfüllen:

  • Mitteilung bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften über 10 %.
  • Offenlegung bestimmter Treuhandgestaltungen (§ 138 AO).
  • Verrechnungspreisdokumentation (§ 90 AO), wenn z. B. Darlehen an eigene Auslandsgesellschaften vergeben werden.
Max Hortmann
Rechtsanwalt
,
Hortmann Law

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