Privatsphäre-Schutz für Hochvermögende – rechtliche Strategien, Diskretion und Vermögenssicherheit

Verfasst von
Max Hortmann
10 Nov 2025
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Privatsphäre-Schutz für Hochvermögende – rechtliche Strategien, Diskretion und Vermögenssicherheit

Privatsphäre-Schutz für Hochvermögende – Hortmann Law erklärt rechtliche, digitale und strategische Maßnahmen für Diskretion.

Einleitung

Privatsphäre ist für hochvermögende Personen kein Luxus, sondern ein wesentlicher Bestandteil ihrer Sicherheitsarchitektur. Die digitale Transparenz moderner Gesellschaften, die Meldepflichten aus dem Geldwäsche- und Steuerrecht sowie die mediale Dauerbeobachtung schaffen ein Spannungsfeld zwischen öffentlicher Wahrnehmung und legitimer Diskretion.

HORTMANN LAW Frankfurt berät Mandanten aus dem In- und Ausland bei der rechtssicheren Wahrung persönlicher und wirtschaftlicher Privatsphäre. Ziel ist die Balance zwischen rechtlicher Offenlegungspflicht und effektivem Persönlichkeitsschutz.

Dieser Beitrag zeigt, welche rechtlichen Instrumente, technischen Maßnahmen und Compliance-Strategien den Schutz der Privatsphäre und Vermögenssicherheit von High-Net-Worth-Individuals (HNWI) gewährleisten.

Rechtliche Strategien

Transparenzregister und Beschränkung der Einsichtnahme

Das Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) hat die Nachverfolgbarkeit wirtschaftlich Berechtigter erheblich ausgeweitet. Hochvermögende Personen können jedoch gemäß § 23 Abs. 2 GwG beantragen, dass ihre Daten nicht allgemein einsehbar sind, sofern ein „berechtigtes Interesse“ an der Geheimhaltung besteht.

Nach Schwalm / Schwind (ZStV 2024, 230 ff.) liegt ein solcher Fall vor, wenn eine konkrete Gefährdung durch Entführung, Erpressung oder mediale Viktimisierung besteht. Der Antrag muss substantiiert belegt werden, etwa durch Sicherheitsgutachten oder Strafanzeigen. Die Entscheidung des VG Köln (17.07.2024 – 13 K 5996/19) bestätigt, dass Behörden die Schutzinteressen wohlhabender Antragsteller ernsthaft zu prüfen haben.

Damit bildet § 23 Abs. 2 GwG das zentrale gesetzliche Werkzeug, um den Zugriff auf sensible Identitäts- und Beteiligungsdaten zu begrenzen, ohne gegen Transparenzpflichten zu verstoßen.

Diskretionsschutz in der Öffentlichkeit

Auch öffentlich bekannte Persönlichkeiten behalten Anspruch auf Privatsphäre. Das LG Frankfurt (Teilurt. v. 27.09.2018 – 2-03 O 320/17) stellte klar, dass selbst prominente Personen nur insoweit Berichtserstattung dulden müssen, wie sie sich freiwillig und konkret selbst geöffnet haben.

Nach § 823 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB besteht ein Unterlassungs- und Geldentschädigungsanspruch, sobald intime oder wirtschaftliche Details ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Gesundheitsdaten, Familienverhältnisse oder Vermögensstrukturen zählen zum absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung.

Die Rechtsprechung schützt damit ausdrücklich das Recht auf Diskretion – auch für Personen mit erheblicher gesellschaftlicher Sichtbarkeit.

Rechtliche Absicherung durch Treuhand- und Stiftungsmodelle

Treuhandmodelle, Stiftungen und Holdingstrukturen dienen nicht nur der Vermögensverwaltung, sondern auch dem Datenschutz. Werden Vermögenswerte treuhänderisch gehalten, tritt der wirtschaftliche Eigentümer nicht öffentlich in Erscheinung.

Entscheidend ist eine klare vertragliche Grundlage. Nach Graf von Rex (2025) müssen Pflichten, Kontrollrechte und Informationswege eindeutig definiert sein, um Missbrauch oder Scheintreuhand zu vermeiden. Durch notarielle Beurkundung und interne Compliance-Regeln entsteht eine rechtlich belastbare Diskretionsarchitektur, die Vermögen schützt und Anonymität wahrt.

Diskretion und IT-Sicherheit

Cybersicherheit und Datenschutz

In der Praxis sind digitale Risiken heute die größte Bedrohung der Privatsphäre. Nach Peters (Handbuch Computerkriminalität 2025) zählt der unbefugte Zugriff auf private Server, Clouds und Endgeräte zu den häufigsten Angriffsszenarien auf HNWI.

Empfohlen werden:
– Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sämtlicher Kommunikation,
– Zugriffskontrollen mit Multi-Faktor-Authentifizierung,
– regelmäßige Penetration-Tests durch IT-Security-Auditoren,
– Pseudonymisierung personenbezogener Daten gemäß Art. 32 DSGVO.

Der Datenschutz wird so Teil der Vermögensstrategie: Wer sensible Informationen – etwa Beteiligungsverträge oder Steuerunterlagen – technisch schützt, reduziert zugleich seine rechtliche Angriffsfläche.

Cloud-Dienste und Geheimhaltungspflichten

Die Auslagerung vertraulicher Daten in Cloud-Systeme birgt rechtliche Risiken. Nach Barnitzke / Bock (GRURPrax 2025, 415 ff.) ist eine eigenständige Verschlüsselung nach dem Prinzip Bring Your Own Key unerlässlich.

Außerdem sollten Dienstleister vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. § 203 StGB sanktioniert die unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse – Unternehmen können sich nur absichern, wenn Vertraulichkeitspflichten ausdrücklich vereinbart und technisch abgesichert sind.

Cloud-Strategien für HNWI müssen daher juristisch dokumentiert und technisch kontrollierbar sein.

Vermögenssicherheit

Steuerliche Compliance und Transparenz

Hohe Vermögen stehen im Fokus internationaler Informationssysteme (AIA, DAC7, DAC8). Nach Bachmann / Seifert (DB 2025, 144 ff.) ist ein Tax Compliance Management System (Tax CMS) das wirksamste Mittel, um Risiken zu reduzieren.

Ein Tax CMS definiert interne Zuständigkeiten, dokumentiert Meldeprozesse und sichert Fristenüberwachung. Damit wird steuerliche Ordnung zur Compliance-Frage – nicht nur zur Buchhaltungspflicht.

Ziel ist die Nachweisbarkeit rechtmäßigen Verhaltens: Ein strukturiertes Tax CMS schützt vor Verdachtsmeldungen und Bußgeldern, ohne die Privatsphäre unnötig zu öffnen.

Kryptowährungen und Vermögensschutz

Digitale Vermögenswerte verlangen besondere Sicherheitsvorkehrungen. Bleckat (NStZ 2025, 193 ff.) weist darauf hin, dass Bitcoins und andere Token bei mangelnder Sicherung leicht eingefroren oder beschlagnahmt werden können.

Empfohlen werden Hardware-Wallets, getrennte Schlüsselverwahrung (Multi-Sig) und klare Nachweise über die Herkunft der Mittel zur Vermeidung von Geldwäscheverdacht. Rechtlich ist § 261 StGB zu beachten, steuerlich § 23 EStG bei privaten Veräußerungsgeschäften.

Kryptowährungen sind damit zugleich technisches und juristisches Risiko: Nur wer sie dokumentiert, geschützt und transparent führt, wahrt Vermögenssicherheit und Reputation.

Ganzheitlicher Schutz durch Organisation und Beratung

Effektiver Privatsphärenschutz ist nur durch interdisziplinäre Zusammenarbeit möglich. Juristen, IT-Spezialisten und Steuerberater müssen gemeinsam ein Sicherheits- und Compliance-Konzept entwickeln.

Wichtige Eckpunkte sind:
– einheitliche Kommunikationswege mit Verschlüsselungsstandard,
– klare Mandatsverträge mit Diskretionsklauseln,
– regelmäßige Audits zu Datenschutz, IT-Sicherheit und Steuercompliance,
– Krisen- und Medienstrategien für den Fall ungewollter Publizität.

HORTMANN LAW Frankfurt berät Mandanten dabei, rechtliche und technische Schutzmaßnahmen in eine kohärente Struktur zu überführen, die Sicherheit schafft, ohne den Lebensstil einzuschränken.

Fazit

Der Schutz der Privatsphäre hochvermögender Personen erfordert mehr als physische Sicherheitsmaßnahmen. Nur das Zusammenspiel von rechtlicher Präzision, technischer Sicherheit und steuerlicher Compliance gewährleistet nachhaltigen Schutz.

Wer seine Diskretion rechtssicher gestalten will, sollte:

  1. die Einsichtnahme in Register prüfen und ggf. beschränken lassen,
  2. Verträge mit Diskretions- und Verschwiegenheitsklauseln nutzen,
  3. IT-Systeme aktiv absichern und Cloud-Dienste kontrollieren,
  4. ein Tax CMS implementieren und digitale Vermögenswerte professionell verwalten.

HORTMANN LAW Frankfurt kombiniert juristische Expertise mit digitaler Sensibilität – für den Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihres Vermögens.
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Max Hortmann
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