Fake-Profile, Identitätsvortäuschung und Social Engineering

Verfasst von
Max Hortmann
31 Oct 2025
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Cybermobbing im Jahr 2025 – orchestrierte Hetze statt Einzelfall

Cybermobbing ist längst kein Schulhofproblem mehr, sondern eine Form digitaler Gewalt, die Erwachsene, Berufsträger:innen und Unternehmen gleichermaßen trifft.
Ob Bloßstellung, Rufschädigung oder Deepfake-Pornografie – Angriffe sind heute koordinierter, professioneller und psychologisch gezielter.

Studien zeigen, dass Cybermobbing selten spontan geschieht. Hinter vielen Fällen steht eine Gruppe, die gezielt Ruf, Vertrauen oder berufliche Position einer Person angreift.
Für die Betroffenen entstehen nicht nur seelische, sondern auch wirtschaftliche Schäden.

Rechtlich existiert kein eigener Tatbestand „Cybermobbing“. Stattdessen greift eine Kombination aus §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung),
§ 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) und § 238 StGB (Nachstellung) sowie zivilrechtliche Ansprüche nach §§ 823, 1004 BGB.

Typische Formen modernen Cybermobbings

Digitale Angriffe sind so vielfältig wie ihre technischen Mittel:

  • Bloßstellung & Gerüchteverbreitung: falsche Zitate, aus dem Kontext gerissene Screenshots, diffamierende Blogeinträge.
  • Deepfake-Pornografie & Revenge Porn: strafbar nach § 201a StGB – besonders gefährlich wegen permanenter Verfügbarkeit.
  • Doxing & Datenleaks: Veröffentlichung privater Adressen, Klinikaufenthalte oder Familieninformationen (§ 238 StGB).
  • Arbeitsplatz-Leaks & interne Chatveröffentlichungen: Verletzung von Betriebs- und Persönlichkeitsrechten.

Spontane Empörungswellen („Shitstorms“) sind rechtlich anders zu bewerten als gezielte Rufschädigungen, die planvoll und wiederholt erfolgen – letztere erfüllen meist den Tatbestand der Nachstellung oder Verleumdung.

Strafrechtliche Einordnung – welche Paragraphen greifen

Die juristische Herausforderung liegt in der Kombination verschiedener Delikte.
Cybermobbing kann mehrere Tatbestände gleichzeitig erfüllen:

  • § 185 StGB (Beleidigung): Ehrverletzende oder herabsetzende Kommentare.
  • § 186 StGB (Üble Nachrede): Unwahre Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen.
  • § 187 StGB (Verleumdung): Vorsätzlich falsche Behauptungen zur gezielten Schädigung.
  • § 201a StGB: Veröffentlichung intimer oder kompromittierender Inhalte ohne Zustimmung.
  • § 238 StGB: Wiederholte digitale Kontaktaufnahme, Beobachtung oder Drohung.
  • § 22 KunstUrhG: Unzulässige Veröffentlichung von Bildnissen.
  • Art. 82 DSGVO: Schadensersatz bei Persönlichkeits- oder Datenschutzverletzungen.

Cybermobbing erfordert daher eine anwaltliche Analyse der Gesamtsituation – jede Äußerung, jeder Post, jede Veröffentlichung kann unterschiedlichen Tatbeständen unterfallen.

Übersicht juristischer Fachartikel – KI-Recht, DSGVO, Cybercrime, Agenturrecht, Identitätsschutz, Compliance, Unternehmen
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Die Rolle der Plattformen – Verantwortung nach DSA & NetzDG

Plattformen sind verpflichtet, rechtswidrige Inhalte nach Meldung zu löschen.
Art. 16–20 DSA und § 3 NetzDG schreiben vor, dass Beschwerden geprüft, Maßnahmen dokumentiert und Betroffene informiert werden müssen.

In der Praxis reagieren Betreiber jedoch selten schnell oder angemessen – oft bleibt ein automatisierter Standardtext.
Hier setzen Anwält:innen an: Mit gezielten Schreiben an die Rechtsabteilungen, versehen mit Fristen und Verweis auf die europäische Haftungsstruktur, wird eine rechtlich bindende Prüfung erzwungen.
Diese Eskalation ist meist innerhalb von 24 bis 48 Stunden erfolgreich.

Anwaltliche Verteidigungsstrategie – juristisch und forensisch

Ein spezialisierter Anwalt kann Cybermobbing auf mehreren Ebenen gleichzeitig bekämpfen:

1️⃣ Beweissicherung (forensisch & notariell):
Anwält:innen dokumentieren Posts, Kommentare, IP-Logs und Metadaten gerichtsfest. Screenshots allein genügen nicht.

2️⃣ Löschung & Sperrung (DSA / NetzDG):
Durch direkte anwaltliche Kontaktaufnahme mit der Plattform lassen sich Inhalte häufig binnen Tagen entfernen.

3️⃣ Unterlassung & einstweilige Verfügung (§§ 823, 1004 BGB):
Zivilrechtliche Eilmaßnahmen verhindern Wiederholungen und schaffen Rechtssicherheit.

4️⃣ Strafanzeige & Täterermittlung:
Anwält:innen koordinieren Anzeigen, begleiten Zeugenvernehmungen und beantragen Herausgabe von IP-Daten nach § 100g StPO oder § 24 TTDSG.

5️⃣ Rufwiederherstellung & Öffentlichkeitsarbeit:
Gerade bei Personen des öffentlichen Lebens ist der kommunikative Schaden oft größer als der juristische.
Hier kombinieren Kanzleien rechtliche und mediale Strategien, um die Reputation aktiv zu stabilisieren.

Psychologische Dimension & Schutzsysteme

Juristische Aufarbeitung allein reicht nicht.
Cybermobbing hinterlässt psychische Spuren: Schlaflosigkeit, Angst, sozialer Rückzug.
Kanzleien, die auf digitale Gewalt spezialisiert sind, arbeiten deshalb mit Psycholog:innen, Medienberater:innen und Opferhilfeeinrichtungen zusammen.
Das Ziel: juristische Stabilität und psychologische Sicherheit.

Präventiv helfen Schulungen und Aufklärungskampagnen in Unternehmen, Bildungseinrichtungen und öffentlichen Institutionen, um das Bewusstsein für rechtliche Grenzen zu stärken.

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Fazit – juristisch gegen digitale Gewalt

Cybermobbing ist die digitale Form sozialer Zerstörung.
Doch rechtliche Instrumente sind vorhanden – sie müssen nur konsequent genutzt werden.

Ein Anwalt kann:

  • Beweise sichern und dokumentieren,
  • Löschung und Unterlassung erzwingen,
  • Täter über IP-Daten identifizieren,
  • Schadensersatz und Geldentschädigung einklagen,
  • Kommunikation strategisch begleiten.

Schnelle anwaltliche Reaktion entscheidet über die Wirkung.
Wer zögert, riskiert, dass falsche Inhalte archiviert, geteilt und algorithmisch weiterverbreitet werden.

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Autorisierte Fundstellen

Hoven/Witting – NJW 2021, 2397;
Lorenz – jurisPR-ITR 23/2021 Anm. 2;
Peters – Computerkriminalität, Rechtshandbuch 2025;
Jülicher – NJW 2019, 2801;
Lorenz – jurisPR-ITR 9/2022 Anm. 5;
Hofmann/Fries – NJW 2017, 2369;
Holznagel/Hemmert-Halswick – BRJ 2017, 6 ff.;
Woger/Männig – PinG 2017, 233 ff.;
Heckmann – jurisPK-Internetrecht 2024;
Heckmann/Paschke – DRiZ 2018, 144 ff.

Digitale Identität & Plattformrecht

Max Hortmann
Rechtsanwalt
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