Von Rechtsanwalt (ITR/Steuer), jurisPR‑ITR / AZO, bekannt aus BR24, WiWo+ u.a.
Bitcoin bleibt umsatzsteuerfrei – NFTs meistens nicht. 2025 ist das Jahr, in dem die alte „Bitcoin‑Befreiung“ auf eine neue Welt aus Token‑Utilities, NFTs, OnlyFans‑Content und PayPal‑Digitalumsätzen trifft – mit erheblichen Risiken für Plattformen, Creator und Krypto‑Projekte.
1. Executive Summary
Von Rechtsanwalt (ITR/Steuer), jurisPR‑ITR / AZO, bekannt aus BR24, WiWo+ u.a.
Der EuGH hat mit Hedqvist entschieden, dass der Umtausch von Bitcoin gegen gesetzliche Zahlungsmittel als steuerfreie Finanzdienstleistung gilt; das BMF‑Schreiben vom 27.2.2018 übernimmt diese Linie für „virtuelle Währungen“. Seit Ende 2024 reguliert MiCA die Kryptomärkte, ändert aber an der Umsatzsteuerbefreiung für Bitcoin‑Umtauschgeschäfte zunächst nichts.
Parallel zeigen Freyenfeld/Bacherler, dass Krypto‑Assets im Übrigen umsatzsteuerlich ein Flickenteppich sind: Token‑Tausch, Staking‑Vergütungen, NFT‑Sales und Plattformleistungen sind meist steuerbar und häufig steuerpflichtig.
Kernpunkte dieses Aufsatzes:
Bitcoin‑Wechsel bleibt steuerfrei (§ 4 Nr. 8 b UStG), aber Token‑Tausch, NFTs und digitale Leistungen sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.
Der Schwerpunkt verschiebt sich von „ob steuerbar“ zu „wo steuerbar“ (Leistungsort, B2B/B2C, OSS, Drittland).
NFTs werden umsatzsteuerlich überwiegend als digitale Leistungen behandelt – mit voller Steuerpflicht und oft 19 %.
Token können umsatzsteuerlich wie Gutscheine wirken; wer hier falsch einordnet, riskiert Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung.
Für Creator, OnlyFans‑Accounts, Coaches und Startups führt die Kombination aus Token‑Modellen, PayPal‑Einnahmen und Plattformmeldungen zu einem dichten Kontrollnetz.
Von Rechtsanwalt (ITR/Steuer), jurisPR‑ITR / AZO, bekannt aus BR24, WiWo+ u.a.
Die gute Nachricht vorneweg: Der klassische Umtausch von Bitcoin gegen Euro oder Dollar bleibt nach derzeitigem Stand umsatzsteuerfrei. Das BMF verweist ausdrücklich auf das Schreiben von 2018 und die EuGH‑Entscheidung Hedqvist; zusätzliche Maßnahmen hält die Bundesregierung nicht für nötig.
Doch damit endet die Klarheit bereits. Während Payment‑Token wie Bitcoin im Kern wie Zahlungsmittel behandelt werden, explodiert die Vielfalt der Token‑Typen und Geschäftsmodelle:
Utility‑Token mit Zugangs‑ oder Rabattfunktionen,
Governance‑Token,
NFTs als Kunst, Ticket, Membership oder In‑Game‑Asset,
Staking‑und Earn‑Produkte,
Plattformen, die Token gegen Coaching, digitale Inhalte oder OnlyFans‑Leistungen ausgeben.
Freyenfeld/Bacherler betonen, dass Umsätze mit Kryptowährungen grundsätzlich steuerbar sind und nur in bestimmten Konstellationen – etwa beim reinen Umtausch Payment‑Token/Fiat – steuerfrei. Für NFTs gehen sie überwiegend von steuerpflichtigen sonstigen Leistungen aus.
Damit wird Umsatzsteuer für viele Akteure zur unterschätzten Risikogröße:
Creator, die digitale Kunst/NFTs verkaufen,
Plattformen mit Token‑Paywalls,
OnlyFans‑ und digitale Sexarbeit mit Krypto‑ oder PayPal‑Zahlungen,
Startups, die Utility‑Token statt Gutscheinen einsetzen.
Zur Parallelproblematik von digitalen Leistungen und Plattformdaten vgl.:
Professionelle Darstellung zu Krypto-Regulierung und Steuerrecht: Anwälte und Ermittler analysieren digitale Assets, MiCA-Vorgaben, Steuerparagrafen und Betrugsstrukturen. Fokus auf rechtliche Compliance, Token-Ökonomie und die Arbeit von Hortmann Law gegen Krypto-Betrug und falsche MiCA-Steuern.
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3.1 UStG und Bitcoin
Die Bundesregierung stellt klar, dass sich die umsatzsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen nach wie vor nach dem BMF‑Schreiben vom 27.2.2018 richtet.
Kernlinien:
Tausch von Fiat gegen Bitcoin (und umgekehrt) = steuerfreie Finanzdienstleistung nach § 4 Nr. 8 b UStG.
Mining, Wallet‑Services und sonstige Leistungen sind gesondert zu prüfen (steuerbar, ggf. steuerpflichtig).
3.2 EuGH Hedqvist
Der EuGH hat entschieden, dass Bitcoin im Mehrwertsteuerrecht wie gesetzliche Zahlungsmittel zu behandeln ist, wenn er als reines Zahlungsmittel fungiert; der Umtausch ist eine steuerfreie Dienstleistung.
3.3 Krypto-Assets & NFTs
Freyenfeld/Bacherler erweitern den Blick:
Krypto‑Assets sind regelmäßig steuerbare Leistungen.
Für Payment‑Token‑Umtausch gilt die Steuerbefreiung;
Token‑zu‑Token‑Tausch, Dienstleistungen gegen Token, NFT‑Verkäufe und viele Plattformumsätze sind dagegen meist steuerpflichtig.
Damit steht fest: Die Umsatzsteuerfreiheit ist die Ausnahme, nicht die Regel.
Für Unternehmer:innen mit PayPal‑ oder Plattformumsätzen bietet sich ergänzend ein Blick in:
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Heck beschreibt, wie Blockchain‑Transaktionen technisch funktionieren: Ein- und Ausgänge, Adressen, Smart‑Contract‑Calls. Metz zeigt, dass tauschähnliche Vorgänge steuerlich nicht nur einkommensteuerlich, sondern auch umsatzsteuerlich relevant sein können – jede Leistung gegen nicht monetäre Gegenleistung ist genau zu würdigen.
4.1 Payment mit Token
Wenn ein Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gegen Bitcoin oder andere Token liefert:
liegt umsatzsteuerlich ein ganz normaler Umsatz vor,
Bemessungsgrundlage ist der Euro‑Gegenwert des Tokens im Zeitpunkt der Leistung,
der Umtausch des Tokens in Euro kann zusätzlich eine steuerfreie Finanzdienstleistung sein.
4.2 Tauschgeschäft Krypto–Krypto
Tauscht A Ethereum gegen BNB, ohne dass Fiat fließt, ist aus Sicht der Umsatzsteuer zu fragen:
Erbringt jemand eine entgeltliche Leistung, oder handelt es sich um einen reinen Vermögenstausch zwischen Privatpersonen ohne Unternehmerstellung?
Sobald eine Person als Unternehmer handelt (z.B. NFT‑Marketplace, Broker, Liquidity‑Provider mit Entgelt), können steuerbare und ggf. steuerpflichtige Leistungen vorliegen.
4.3 NFTs als digitale Leistung
NFTs verknüpfen einen Token mit einem digitalen Inhalt oder einem Recht – häufig Kunst, Musik, Tickets oder Membership. Umsatzsteuerlich:
Häufig liegt eine elektronisch erbrachte sonstige Leistung vor (z.B. Download, Zugriff, Nutzungslizenz).
Leistungsort bestimmt sich dann nach § 3a UStG (B2B/B2C, Wohnsitz des Verbrauchers).
Damit kann jeder NFT‑Sale zu einer umsatzsteuerpflichtigen digitalen Leistung werden – auch wenn der Verkäufer nur „ein Bild gemintet“ glaubt.
Weitere Praxisprobleme zu digitalen Leistungen und Plattformen:
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Die größten Risiken liegen nicht mehr im „Ob“, sondern im Wie der Umsatzsteuer:
Falsche Annahme von Steuerfreiheit
Viele NFT‑Projekte gehen davon aus, sie handelten mit „Kunst“, die irgendwie steuerfrei sei; tatsächlich handelt es sich oft um ganz normale digitale B2C‑Leistungen mit 19 % USt.
Falscher Leistungsort
Worldwide Drops ohne OSS/Import‑OSS und ohne Berücksichtigung der Verbraucherländer können zu Registrierungspflichten im Ausland führen.
Plattform‑Ökonomie
PayPal‑Einnahmen, OnlyFans‑Plattformumsätze und Token‑Payments werden zunehmend über DAC7/DAC8‑Daten sichtbar.
Digitale Sexarbeit & Krypto
Wer digitale Sexarbeit mit Krypto‑Payments kombiniert, hat gleich mehrere Risikofelder: USt, Einkommensteuer, Geldwäsche, Plattformmeldungen.
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Die EU‑Mehrwertsteuersystematik kennt seit der „Gutscheinreform“ Einzweck‑ und Mehrzweck‑Gutscheine. Viele Tokenmodelle sehen wirtschaftlich aus wie Gutscheinsysteme – sie werden verkauft, später gegen Leistungen eingelöst.
Freyenfeld/Bacherler weisen darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Token und Gutschein in der Praxis hochsensibel ist:
Einzweck‑Gutscheine → USt entsteht bereits bei Ausgabe (klar bestimmter Leistungsort und Steuersatz).
Mehrzweck‑Gutscheine → USt entsteht erst bei Einlösung.
Überträgt man das auf Token, kann es passieren, dass ein Token bei enger Zweckbindung wie ein Einzweck‑Gutschein wirkt. Falsche Einordnung führt dazu, dass Umsatzsteuer zu früh, zu spät oder zweimal ausgelöst wird.
Wer Tokenmodelle plant, sollte daher frühzeitig prüfen, ob er sich mit einem klassischen Gutscheinsystem umsatzsteuerlich nicht besser stellen würde.
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Eine deutsche NFT‑Plattform ermöglicht Künstler:innen, digitale Kunst als NFT zu minten und zu verkaufen; Käufer:innen zahlen in Ether, USDC oder mit Kreditkarte.
7.1 Plattformebene
Die Plattform erbringt gegenüber den Künstler:innen eine Dienstleistung (Listing, Technik, Vermarktung) – in der Regel steuerpflichtig.
Gegenüber Käufer:innen kann eine eigene Leistung der Plattform hinzukommen (z.B. technischer Zugang, Account‑Management).
7.2 Künstler:in → Käufer:in
Der NFT‑Sale ist regelmäßig eine elektronisch erbrachte sonstige Leistung – unabhängig davon, ob Ether oder Euro bezahlt wird.
Maßgeblich ist der Wohnsitz des Verbrauchers; bei weltweitem Verkauf kann dies zu multi‑jurisdiktionalen USt‑Pflichten führen (OSS, Drittland).
7.3 Token & Plattformdaten
Zahlungen über PayPal oder Kreditkarte werden – je nach Plattform – unter DAC7‑Regimen gemeldet; Krypto‑Payments können künftig unter DAC8 fallen.
Die Kombination von unterlassener Umsatzsteuer, hohen Umsätzen und Plattformdaten ist ein klassischer Trigger für Umsatzsteuer‑Sonderprüfungen und Steuerstrafverfahren.
Viele Mandantinnen und Mandanten fragen, ob Umsätze in USDT oder ETH überhaupt dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegen. Die Antwort lautet: Ja, sofort, sobald ein Leistungsbezug nach europäischem Umsatzsteuerrecht besteht. Ebenso besteht große Unsicherheit, wie digitale Leistungen im Ausland zu behandeln sind und ob Plattformen wie PayPal, OnlyFans oder NFT-Markets Daten an deutsche Behörden übermitteln. Diese Unsicherheiten verstärken sich, wenn Rechnungen fehlen, Creator spontan Tokens akzeptieren oder Canva-Designs als „NFT-Mint“ verkauft wurden. Ein weiterer häufiger Punkt: Was passiert, wenn das Finanzamt bereits eine Anfrage gestellt hat? Hier ist eine strukturierte, juristisch klare Antwort entscheidend – nicht nur steuerlich, sondern auch, um Missverständnisse im Strafrecht zu vermeiden
9. Handlungsempfehlungen
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9.1 Für NFT- und Token-Projekte
Frühzeitig umsatzsteuerliche Gutachten einholen, bevor Whitepaper und Token‑Sale live gehen.
Tokenfunktionen gegen Gutscheinrecht, digitale Leistungen und Finanzdienstleistungen spiegeln.
Preisangaben stets brutto denken; internationale Verkäufe mit OSS‑Regeln abgleichen.
9.2 Für Creator, OnlyFans & digitale Dienstleister
Einnahmen aus Tokens, PayPal und Plattformen konsequent als Unternehmerumsätze sehen, nicht als „Trinkgeld“.
Ab einem gewissen Volumen ist eine USt‑Registrierung alternativlos; Kleinunternehmerregelung sollte bewusst geprüft, nicht „unterstellt“ werden.
Plattformmeldungen (PayPal, DAC7/DAC8) mit der eigenen Deklaration synchron halten.
Keine „spontanen“ Erklärungen zu NFTs oder Tokenmodellen gegenüber Prüfern ohne juristische Einordnung.
Prüfen, ob Fehleinordnungen (Gutschein vs. Token, Kunst vs. digitale Leistung) korrigiert werden können, bevor der Verdacht der Steuerhinterziehung verfestigt wird.
Gegebenenfalls Teil‑ oder Selbstanzeigen prüfen, insbesondere wenn parallele Einkommensteuer‑ oder Krypto‑Themen bestehen.
Professionelle Darstellung zu Krypto-Regulierung und Steuerrecht: Anwälte und Ermittler analysieren digitale Assets, MiCA-Vorgaben, Steuerparagrafen und Betrugsstrukturen. Fokus auf rechtliche Compliance, Token-Ökonomie und die Arbeit von Hortmann Law gegen Krypto-Betrug und falsche MiCA-Steuern.
10. Fazit
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Die Umsatzsteuerwelt 2025 ist für Token‑Projekte, NFTs und digitale Leistungen komplexer, aber nicht unbeherrschbar. Bitcoin‑Wechsel bleibt steuerfrei; alles andere verlangt eine präzise Würdigung.
Freyenfeld/Bacherler, Reiß/Kraeusel/Langer und die Regierungsantworten zeigen jedoch klar:
Die Verwaltung hält an der bisherigen Bitcoin‑Befreiung fest.
NFTs und viele Token‑Verwendungen werden als steuerpflichtige digitale Leistungen behandelt.
MiCA und DAC8 verstärken den Druck, weil Geschäftsmodelle und Plattformdaten transparenter werden.
Wer diese Entwicklungen ignoriert, riskiert, dass kreative Projekte in Umsatzsteuer‑Nachforderungen, Strafverfahren oder gesperrten PayPal‑Konten enden. Wer sie ernst nimmt, kann Token und NFTs jedoch rechtssicher strukturieren – und damit gegenüber weniger vorbereiteten Wettbewerbern einen erheblichen Vorteil erzielen.
11. CTA
Von Rechtsanwalt (ITR/Steuer), jurisPR‑ITR / AZO, bekannt aus BR24, WiWo+ u.a.
Wenn Sie eine NFT‑Plattform, ein Token‑Projekt, OnlyFans‑ oder Creator‑Einnahmen, PayPal‑Digitalsales oder Krypto‑Payments haben und unsicher sind, wie die Umsatzsteuer ab 2025 zu behandeln ist, sollten wir sprechen.
Ich unterstütze Sie dabei, Ihr Modell umsatzsteuerlich sauber aufzusetzen – oder bestehende Risiken rechtzeitig zu entschärfen.
10 ausführliche FAQ
1. Sind Bitcoin-Transaktionen 2025 wirklich umsatzsteuerfrei?
Ja. Der Umtausch von Bitcoin gegen Fiat bleibt nach EuGH „Hedqvist“ und dem BMF-Schreiben 2018 steuerfrei. Umsatzsteuer entsteht aber, sobald Bitcoin als Entgelt für eine Leistung verwendet wird – etwa beim Verkauf von NFTs, digitalen Produkten oder Dienstleistungen.
2. Wie werden NFTs umsatzsteuerlich behandelt?
NFTs gelten in der Regel als digital erbrachte Leistung. Diese ist steuerbar und meistens steuerpflichtig, insbesondere im B2C-Bereich. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 19 %, außer es gibt eine besondere Ausnahmekategorie.
3. Was passiert, wenn ich Token als Gegenleistung für digitale Leistungen akzeptiere?
Die Dienstleistung selbst bleibt steuerpflichtig, unabhängig von der Zahlungsform. Der Leistungsort richtet sich nach § 3a UStG – häufig der Wohnsitz des Verbrauchers. Der Wechsel Token → Euro kann parallel steuerfrei sein, ist aber getrenntvom Leistungsvorgang zu betrachten.
4. Müssen NFT-Projekte in andere EU-Länder Umsatzsteuer abführen?
Ja, häufig. Bei digitalen Leistungen an Verbraucher im EU-Ausland gilt das Bestimmungslandprinzip. Dafür ist OSS (One-Stop-Shop) gedacht – wird es nicht genutzt, drohen Registrierungspflichten in mehreren Ländern.
5. Wie wirken sich Staking- oder Earn-Programme auf die Umsatzsteuer aus?
Staking selbst löst keine Umsatzsteuer aus, aber die Gegenleistung (Rewards) kann einkommensteuerlich relevant sein. Umsätze durch Dienstleistungen rund um Staking oder NFT-Vergaben können jedoch steuerpflichtige Leistungen darstellen.
6. Muss ich Umsatzsteuer zahlen, wenn ich Token verschenke?
Eine unentgeltliche Übertragung ist grundsätzlich nicht steuerbar. Sobald aber eine Gegenleistung im Raum steht (Zugang, Vorteil, Lizenz), liegt eine steuerpflichtige Leistung vor. Fehler passieren oft bei Airdrops und Membership-NFTs.
7. Sind Utility-Token wie Gutscheine zu behandeln?
In vielen Fällen ja. Token mit klaren Einlösetatbeständen können wie Einzweck-/Mehrzweckgutscheine behandelt werden. Das beeinflusst, wann Umsatzsteuer entsteht – entweder bei Ausgabe oder bei Einlösung.
8. Was passiert, wenn ich PayPal- oder Krypto-Einnahmen nicht deklariere?
Plattformdaten werden zunehmend automatisiert übermittelt (DAC7, DAC8). Fehlen die Angaben in der USt-Erklärung, drohen Nachforderungen, Schätzungen oder strafrechtliche Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung.
9. Wie gefährlich sind Fake-Umsatzsteuerrechnungen im Krypto-Betrug?
Sie sind steuerlich wertlos, aber strafrechtlich hochriskant. Wer sie ungeprüft bei Banken oder Behörden vorlegt, kann unbewusst Auffälligkeiten erzeugen. Opfer sollten die Belege sichern, aber nur mit juristischer Einordnung verwenden.
10. Wann muss ich als Künstler*in/Creator Umsatzsteuer aus NFT-Verkäufen zahlen?
Sobald die Tätigkeit nachhaltig, mit Wiederholungsabsicht und mit Einnahmeerzielungsabsicht erfolgt. Dann gelten NFT-Verkäufe als umsatzsteuerpflichtige elektronische Leistungen mit 19 %.
10 Mini-FAQ
1. Ist Bitcoin steuerfrei?
Der Umtausch ja – Leistungen gegen Bitcoin nein.
2. Sind NFTs steuerpflichtig?
Meistens ja: digitale Dienstleistungen → 19 %.
3. Brauche ich OSS?
Bei EU-Verbrauchern fast immer.
4. Ist Token = Gutschein?
Oft ja, aber hochrisikohaft bei falscher Einordnung.
5. PayPal + Token = USt?
Bei erfolgter Leistung: ja, unabhängig vom Zahlungsmittel.
6. Krypto-Betrug: Umsatzsteuerpflicht?
Nein – aber Fake-Rechnungen können Ermittlungen auslösen.
7. Sind Airdrops steuerbar?
USt meist nein, ESt oft ja.
8. Utility-Token-Verkauf: USt?
Kann steuerpflichtig sein, abhängig von der Funktion.
9. Creator & NFTs?
Ja, regelmäßig USt-Pflicht.
10. Kryptowährung als Entgelt?
Steuerpflichtiger Umsatz mit Euro-Bemessungsgrundlage.
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