Anwalt-Leitfaden: Krypto-Betrug & Datenleck – Klage in Deutschland trotz AGB-Schiedsklausel

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Einleitung
Viele Plattformen operieren international, nutzen AGB mit ausländischer Rechtswahl und verweisen in Streitigkeiten gern auf ausländische Gerichte oder Schiedsverfahren. Für Betroffene nach Krypto-Betrug und möglichem Datenleck wirkt das wie eine Wand: „Malta“, „Arbitration Centre“, „UNCITRAL“, „Governing Law“. In Wahrheit ist es meist kein Naturgesetz, sondern eine Zulässigkeitsarchitektur, die man juristisch präzise beantworten muss.
Dieser Artikel ist bewusst praxisorientiert: keine Dogmatik-Exkurse, sondern die Kernfragen, an denen Verfahren vor dem Landgericht tatsächlich hängen – und die typischen Fehler, die Zuständigkeits- und Schiedseinreden unnötig stark machen.
Über den Autor
Max Nikolas Mischa Hortmann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Krypto-Betrug, Plattformverantwortung und digitale Forensik. Er ist Autor für juris, jurisPR‑ITR und AZO (AnwZert ITR). Seine anwaltliche Arbeit und Einschätzungen zu Krypto-Scams, Bankhaftung und modernen Betrugsmodellen wurden unter anderem von BR24, WirtschaftsWoche+ und Business Insider Deutschland aufgegriffen.
Einordnung in die siebenteilige Artikelserie
Artikel 7 ist das prozessuale Mutterschiff: Er bündelt die Zulässigkeit (internationale Zuständigkeit, Schiedseinrede, anwendbares Recht) und zeigt, wie man die Erkenntnisse aus Artikel 6 (Logdaten/DSGVO-Auskunft) in eine gerichtsfeste Strategie übersetzt.

1. Erst klären: Welche Anspruchsbündel sind es überhaupt?
In Krypto-Betrugsfällen vermischen sich Anspruchsebenen. Das ist gefährlich – aber auch eine Chance, wenn man sauber trennt. Praktisch relevant sind meist drei Körbe:
(a) Vertrag/Serviceebene: Pflichten aus dem Nutzungsvertrag (Orderausführung, Verwahrung, Sicherheitsstandards, Supportprozesse).
(b) Delikt/Schutzgesetzebene: Pflichtverletzungen außerhalb des Vertrags, insbesondere bei Sicherheitslücken oder Organisationsmängeln (hier ist Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia‑VO oft im Raum, aber nicht automatisch am Wohnsitz).
(c) DSGVO‑Ebene: Auskunft, Löschung, Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO – inklusive Zuständigkeit nach Art. 79 Abs. 2 DSGVO.
Warum diese Trennung wichtig ist: Zuständigkeit, anwendbares Recht und Einreden laufen je nach Korb unterschiedlich.
2. Internationale Zuständigkeit über Verbrauchergerichtsstand: Art. 17/18 Brüssel Ia‑VO
2.1 Verbraucherstatus trotz Trading: Das ist keine „Peinlichkeit“, sondern Standardprüfung
Dass jemand „traded“, macht ihn nicht automatisch zum Unternehmer. Entscheidend ist, ob das Handeln objektiv der privaten Vermögensverwaltung dient oder einem planmäßig eingerichteten Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist. In Kapitalanlage- und Trading-Konstellationen ist anerkannt, dass private Vermögensverwaltung grundsätzlich Verbraucherhandeln sein kann – auch bei hohen Beträgen. Für Online-Trading ist zudem einschlägig, dass der EuGH bei Plattformkonstellationen auf die private Zweckrichtung abstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 03.10.2019 – C‑500/18, AU/Reliantco Investments; zu Kapitalanlage-/Fonds-Konstellationen auch EuGH, Urt. v. 14.05.2009 – C‑215/08, Friz).
Praktisch heißt das: Man muss nicht „klein“ argumentieren („ich habe nur wenig gemacht“), sondern richtig: private Anlage, kein Auftreten am Markt, keine Dienstleistungen für Dritte, keine Organisationsstruktur.
2.2 „Ausrichten der Tätigkeit“: Ohne das kein Verbraucherforum (Art. 17 Abs. 1 lit. c)
Das Nadelöhr ist in Plattformfällen weniger der Verbraucherstatus als das Ausrichten. Der EuGH hat dazu in Pammer/Hotel Alpenhof (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 – C‑585/08 und C‑144/09) eine Indizienlogik entwickelt: bloße Abrufbarkeit reicht nicht; erforderlich ist eine erkennbare Zielrichtung auf den Wohnsitzstaat. Und in Emrek (EuGH, Urt. v. 17.10.2013 – C‑218/12) hat der EuGH klargestellt, dass keine Kausalität zwischen Ausrichtung und Vertragsschluss erforderlich ist.
Für Krypto-Plattformen sind in der Praxis besonders tragfähig:
Deutschsprachige App/Website, deutschsprachige AGB/Support, explizite „EEA/EU“-Ausrichtung ohne Ausschluss Deutschlands, SEPA-Features als flankierendes Element, Marketing-/Onboarding-Elemente für den deutschen Markt.
Wichtig: SEPA allein ist selten das Killerargument, weil es Standard ist. Es ist aber oft ein gutes Mosaikstück, wenn Sprache, Support und Marktauftritt hinzukommen.
2.3 Ergebnis: Art. 18 Brüssel Ia‑VO als „Heimatgerichtsstand“
Wenn Art. 17/18 greift, kann der Verbraucher am eigenen Wohnsitz klagen. Das ist nicht „nice to have“, sondern prozessökonomisch entscheidend: Sprache, Gerichtsnähe, Kostenkontrolle.
3. Die Schiedsklausel: Warum Nummer 3 in Ihrem Fall tatsächlich „alles“ sein kann
Sie haben völlig recht: Wenn die Plattform eine internationale Schiedsklausel ins Feld führt, wird daraus oft ein Zulässigkeitskrieg. Aber: Das ist kein Neuland. Gerade Brokerfälle haben den deutschen Gerichten schon vor Jahren genau diese Struktur vorgelegt.
3.1 § 1032 ZPO: Das Gericht darf sich nicht mit „steht in den AGB“ begnügen
Erhebt der Beklagte die Schiedseinrede, ist die Klage nur dann unzulässig, wenn eine wirksame und durchführbareSchiedsvereinbarung besteht, die den Streit erfasst (§ 1032 ZPO). Die Gerichte prüfen dabei nicht „light“, sondern die Wirksamkeit der Schiedsbindung. Der BGH hat zur Prüfung der Schiedsvereinbarung in der Zuständigkeitsphase herausgearbeitet, dass zu klären ist, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt und ob der Streitgegenstand darunter fällt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.07.2012 – III ZB 66/11).
Praxisübersetzung: Die Schiedseinrede ist kein Totschlagargument. Sie ist eine Wirksamkeitsfrage, die man aktiv angreifen muss.
3.2 Verbraucherform: § 1031 Abs. 5 ZPO als Schlüsselnorm gegen Click‑Through‑Schiedsregime
Für Verbraucherschiedsvereinbarungen gelten in Deutschland strenge Formanforderungen. Genau hier liegt das Problem der App‑Click‑Through‑Klauseln: Sie sind typischerweise nicht in einer gesondert unterzeichneten Urkunde vereinbart. In den bekannten „ausländischer Broker + deutscher Verbraucher“-Konstellationen hat der XI. Zivilsenat des BGH formularmäßige Schiedsvereinbarungen an strengen Formanforderungen gemessen und in mehreren Entscheidungen die Wirksamkeit verneint bzw. sehr hohe Anforderungen bestätigt (u.a. BGH, Urt. v. 08.06.2010 – XI ZR 41/09; BGH, Urt. v. 25.01.2011 – XI ZR 351/08; BGH, Urt. v. 03.05.2011 – XI ZR 374/08; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 157/09).
Der Kernpunkt für Ihre Konstellation: Wenn schon schriftliche Broker-Dokumente an Formfragen scheitern können, ist eine „nur geklickte“ AGB‑Schiedsklausel im Verbraucherbereich besonders angreifbar.
3.3 New Yorker Übereinkommen: Verdrängung oder Verstärkung?
In internationalen Fällen kommt reflexhaft das New Yorker Übereinkommen (UNÜ) auf den Tisch. Der entscheidende Punkt ist aber: Das UNÜ wirkt nicht als „Schutzschild“, das nationale Verbraucherschutzformen automatisch aushebelt. Über Art. VII UNÜ (Meistbegünstigungsgrundsatz) wird in der deutschen Rechtsprechung gerade auch nationales Recht herangezogen, wenn es für die Partei günstiger ist. Der BGH hat dazu in Vollstreckungs- und Formkonstellationen die Bedeutung nationaler Normen neben dem UNÜ ausdrücklich anerkannt (vgl. BGH, Beschl. v. 30.09.2010 – III ZB 69/09). Auch die Brokerentscheidungen des XI. Zivilsenats arbeiten praktisch genau mit dieser Parallelität.
Praxisübersetzung: „UNÜ!“ ist kein Joker gegen § 1031 Abs. 5 ZPO, sondern häufig eher der Rahmen, in dem § 1031 Abs. 5 überhaupt seine Wirkung entfalten kann.
3.4 RL 93/13/EWG: Unfairness-Kontrolle, die Schiedsklauseln strukturell trifft
Neben Formrecht kommt das europäische AGB-Recht als zweite Klinge: Die Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-RL) zielt auf missbräuchliche Klauseln. Der EuGH hat in Oceano (EuGH, Urt. v. 27.06.2000 – C‑240/98 bis C‑244/98) gezeigt, wie Zuständigkeitsklauseln Verbraucher faktisch vom Rechtsschutz abschneiden können; in Mostaza Claro (EuGH, Urt. v. 26.10.2006 – C‑168/05) und Asturcom (EuGH, Urt. v. 06.10.2009 – C‑40/08) wurde die Missbrauchskontrolle in Schieds-Konstellationen konkret und die Rolle staatlicher Gerichte betont. Dazu kommt Pannon (EuGH, Urt. v. 04.06.2009 – C‑243/08) mit dem Leitgedanken der Amtsprüfung, sobald die Tatsachenbasis vorliegt.
Für eine „Malta Arbitration Centre“-Klausel im Click‑Through‑Setting bedeutet das: Selbst wenn man Formfragen hypothetisch wegdenkt, bleibt die Frage, ob die Klausel den Verbraucher faktisch in ein ausländisches Verfahren zwingt und damit Rechtsdurchsetzung unangemessen erschwert.
4. Art. 79 Abs. 2 DSGVO: Zuständigkeit „am Wohnsitz“ für DSGVO-Ansprüche – aber kein Sammelgerichtsstand für alles
Art. 79 Abs. 2 DSGVO eröffnet Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit, DSGVO-Ansprüche am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts geltend zu machen. Das ist im Datenleck-Kontext extrem hilfreich, weil es die Zuständigkeit für Auskunft, Unterlassung, Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO stützt.
Aber: Art. 79 Abs. 2 DSGVO „zieht“ nicht automatisch alle vertraglichen Ansprüche mit. Für Vertragsebene bleibt man regelmäßig bei Brüssel Ia (Art. 7/17 ff.) und Rom I. Praktisch kann es trotzdem elegant zusammenlaufen, wenn Verbraucherforum und DSGVO-Forum ohnehin auf dasselbe Gericht zeigen – dann steht die Zuständigkeit nebeneinander, nicht „annex“.

5. Anwendbares Recht: Rom I (Art. 6) und warum die Rechtswahl „Malta“ nicht das letzte Wort ist
Bei Verbraucherverträgen gilt: Rechtswahl ist möglich, aber sie darf den Verbraucher nicht um den Schutz zwingender Vorschriften des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthalts bringen (Art. 6 Abs. 2 Rom I‑VO). Das ist keine akademische Fußnote, sondern im Prozess ein echtes Werkzeug: Selbst wenn maltesisches Recht gewählt wurde, bleibt deutsches zwingendes Verbraucherschutzrecht als Mindeststandard im Spiel, soweit die Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet ist. Für Finanzdienstleistungen ist wichtig, dass Art. 6 Abs. 4 Rom I bestimmte Konstellationen ausnimmt, aber Verträge über Dienstleistungen regelmäßig im Anwendungsbereich bleiben – das ist in der Rechtsprechung zu grenzüberschreitenden Online‑Dienstleistungen (u.a. Glücksspiel- und Finanzplattformen) häufig Ausgangspunkt.
Praxisübersetzung: „Governing law: Malta“ ist selten eine Totalverlagerung – eher ein Versuch, die Diskussion zu verengen. Man muss sie wieder öffnen.
6. Prozesspraxis am Landgericht: Was wirklich zählt (ohne Lehrbuchton)
6.1 In der Klage muss die Zuständigkeit nicht „romanartig“ sein, aber sie muss stehen
Gerichte mögen keine Zuständigkeitsromane – aber sie mögen auch keine Lücken. Praktisch funktioniert es am besten, wenn man die Zuständigkeit als kompaktes Fundament baut: Verbraucherstatus + Ausrichten + Hilfsanker DSGVO (für DSGVO-Teil) + Umgang mit Schiedsklausel.
6.2 VU im schriftlichen Vorverfahren: Realistisches Instrument
Wenn der Beklagte nicht verteidigt, ist das Versäumnisurteil ein praktischer Hebel. Das gehört strategisch in die Antragstaktik, ohne es zum Showelement zu machen: sauberer Antrag, Zustellung, Fristenkontrolle.
6.3 Beweislast: Nicht „alles beweisen“, sondern das Richtige früh belegen
In der Zulässigkeit sind „Beweise“ im engeren Sinne oft weniger entscheidend als glaubhafte Tatsachenbasis. Genau hier helfen die Daten aus Artikel 6: Sprache, Support, Onboarding, SEPA-Mechanik, Auskünfte, Corporate-Struktur. Das sind keine Randdetails, sondern Bausteine für „Ausrichten“, Vertragsbeziehung und Rollenverteilung (Controller/Processor).
Fazit: Die Wand ist nicht „Malta“ – die Wand ist unsaubere Architektur
Wer gegen eine ausländische Krypto-Plattform in Deutschland vorgehen will, scheitert selten an einem einzelnen Paragraphen. Er scheitert an Vermischungen: Vertrag und DSGVO in einen Topf, Schiedsklausel „ignorieren“, Ausrichten nicht greifbar machen. Der pragmatische Weg ist: Anspruchskörbe trennen, Zuständigkeitsanker sauber setzen, Schiedseinrede proaktiv entkräften – und die Fakten aus der DSGVO-Auskunft als technische Evidenz nutzen.
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Weiterführende Analysen – Serie „Anwalt | Krypto | Betrug | Datenleck“
Diese Artikel sind Teil einer strukturierten Analyse-Reihe zu Krypto-Betrug, Plattformverantwortung und Datenleck-Konstellationen:
1. Policy Score & Risikosysteme
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2. Withdrawal Lock & Whitelisting
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3. Custody-Realität & Plattformverantwortung
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4. IP-Logs, DSGVO-Auskunft & Beweislast
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5. Verdichtungszeitpunkt & Warnpflichten
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6. Klage in Deutschland trotz Schiedsklausel
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Anwalt: Krypto-Betrug & Datenleck – DSGVO-Auskunft, Logfiles und Forensik gegen Crypto-Plattformen
Wenn nach einem Krypto-Betrug unklar ist, wer wann wie Zugriff hatte, sind Logfiles und DSGVO-Auskunft oft der entscheidende Schritt zur Rekonstruktion.
Der vollständige Fachbeitrag erläutert,
- welche Daten Sie konkret anfordern sollten,
- wie IP-Logs und Event-Records forensisch einzuordnen sind,
- und warum Informationsasymmetrien prozessual eine Rolle spielen.
Weiterführende Fachbeiträge und vertiefende Analysen
Die nachfolgenden Beiträge vertiefen einzelne rechtliche Parameter, die in diesem Leitfaden bewusst nur systematisch eingeordnet wurden. Sie dienen der inhaltlichen Vertiefung, der Beweisarchitektur sowie der Einordnung spezieller Konstellationen. Alle Verlinkungen führen zu bereits veröffentlichten Fachartikeln.
1. Transaktionsmuster und Zahlungsstrukturen
Diese Beiträge analysieren objektive Auffälligkeiten im Zahlungsverkehr, die als erste haftungsrelevante Prüfungsstufe dienen können:
- Transaktionsmuster bei Krypto-Betrug – Haftung der Bank und Geld-zurück-Ansätze
https://www.hortmannlaw.com/articles/krypto-betrug-transaktionsmuster-haftung-bank-geld-zurueck-teil-1 - Haftung der Empfängerbank bei Krypto-, Love-Scam- und Anlagebetrug
https://www.hortmannlaw.com/articles/krypto-betrug-love-scam-anlagebetrug-empfaengerbank-haftung-anwalt - Überweisung, Rückforderung und Geldwäscheanhörung nach Krypto-Betrug
https://www.hortmannlaw.com/articles/krypto-betrug-anwalt-ueberweisung-rueckforderung-geldwaesche-anhoerung-polizeianzeige
2. Verhaltensmuster, Manipulation und fehlende Autonomie
Diese Beiträge befassen sich mit Konstellationen, in denen das Verhalten von Betroffenen für Banken erkennbar nicht mehr autonom war:
- Verhaltensmuster bei Krypto-Betrug – Haftung der Bank bei erkennbarer Manipulation
https://www.hortmannlaw.com/articles/krypto-betrug-verhaltensmuster-haftung-bank-geld-zurueck-teil-2 - Love-Scam und Plattformhaftung – wenn Warnsignale ignoriert werden
https://www.hortmannlaw.com/articles/love-scam-plattformhaftung-opfer-anwalt - Beweissicherung bei Love-Scam – Krypto-Analyse und forensische Dokumentation
https://www.hortmannlaw.com/articles/beweissicherung-love-scam-krypto-detektei-kanzlei
3. Risikomuster, AML-Signale und Organisationsversagen
Diese Beiträge vertiefen die dritte und regelmäßig entscheidende Haftungsstufe: interne Risikomuster und bankseitige Organisation:
- Risikomuster bei Krypto-Betrug – interne Bankwarnsignale und Organisationsverschulden
https://www.hortmannlaw.com/articles/krypto-betrug-risikomuster-haftung-bank-geld-zurueck-teil-3 - Geldwäschevorwürfe gegen Opfer von Krypto-Betrug – rechtliche Einordnung
https://www.hortmannlaw.com/articles/krypto-betrug-geldwaeschevorwuerfe - Verstoß gegen Geldwäschevorschriften im Krypto-Betrug
https://www.hortmannlaw.com/articles/krypto-betrug-einordnen-verstoss-gegen-geldwasche-vorschriften
4. Plattformen, Wallets und technische Beweisfragen
Diese Beiträge sind relevant für die Beweisführung, insbesondere bei Krypto-Transfers und Plattformbezug:
- Wallet-Beweise bei Krypto-Betrug – Blockchain-Analyse und Anspruchsdurchsetzung
https://www.hortmannlaw.com/articles/krypto-betrug-wallet-beweise-opfer-anwalt - Krypto-Betrug analysieren – Layering, Chain-Hopping und Geldverschleierung
https://www.hortmannlaw.com/articles/krypto-betrug-analysieren-anwalt-erklart-layering - On-Chain-Ermittlungen bei Krypto-Betrug
https://www.hortmannlaw.com/articles/on-chain-ermittlungen-krypto-betrug-anwalt
5. Plattformverantwortung und Sonderkonstellationen
Diese Beiträge behandeln Konstellationen jenseits der klassischen Bankhaftung:
- Crypto.com – Haftung bei Betrugsopfern und AGB-Grenzen
https://www.hortmannlaw.com/articles/crypto-com-agb-haftung-betrugsopfer-wallet-uebernahme - Klage gegen Crypto.com wegen Plattformversagen
https://www.hortmannlaw.com/articles/klage-gegen-crypto-com-plattform-betrug - Plattformverantwortung bei DeFi-Betrug
https://www.hortmannlaw.com/articles/plattform-verantwortung-defi-krypto-betrug-anwalt
6. Verfahrensrecht, Durchsetzung und flankierende Maßnahmen
Diese Beiträge betreffen die prozessuale und strategische Umsetzung:
- Adhäsionsverfahren und Schadensersatz im Krypto-Betrugsfall
https://www.hortmannlaw.com/articles/adhasionsverfahren-und-schadensersatz-im-krypto-betrugsfall - Klage gegen die Bank bei Betrug – Gerichtspraxis
https://www.hortmannlaw.com/articles/klage-gegen-die-bank-betrug
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