Vermögen weg – was nun? Strafbare Vermögensverschiebung als Druckmittel

Verfasst von
Max Hortmann
09 Nov 2025
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Vermögen weg – was nun?

Strafbare Vermögensverschiebung als Druckmittel für Gläubiger

Wenn das Geld „verschwindet“, beginnt die Strategie – nicht das Ende

Ein Titel ist da. Die Forderung ist klar. Doch beim Schuldner ist – plötzlich – nichts mehr zu holen. Keine Konten, keine Immobilien, keine Fahrzeuge. Alles weg. Viele Gläubiger vermuten richtig: Es handelt sich nicht um eine unglückliche Fügung, sondern um systematisch geplante Vollstreckungsvereitelung. Und diese kann – unter bestimmten Bedingungen – strafbar sein. Wer als Gläubiger nicht nur recht hat, sondern es auch durchsetzen will, sollte wissen: Das Strafrecht ist mehr als nur Symbolik. Es ist ein strategisches Werkzeug.

§ 288 StGB – Wenn der Schuldner die Vollstreckung gezielt vereitelt

Der § 288 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist speziell für solche Fälle geschaffen worden. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass sich Schuldner durch gezielte Vermögensverschiebungen der berechtigten Forderung entziehen.

Gesetzestext (Auszug):

„Wer als Schuldner in der Absicht, die Vollstreckung eines gegen ihn gerichteten Titels zu vereiteln, Vermögenswerte beiseiteschafft oder in anderer Weise unzugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Kernaussage:
Wer Vermögen gezielt versteckt, verschenkt oder formal umschichtet, um es der Pfändung zu entziehen, riskiert eine Strafverfolgung.

Wichtig:
§ 288 StGB ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet: Die Staatsanwaltschaft wird nur auf Strafantrag des Gläubigers tätig (§ 77 StGB). Ohne Antrag – keine Ermittlungen.

Voraussetzungen für die Strafbarkeit

Damit der Straftatbestand erfüllt ist, müssen drei Bedingungen vorliegen:

  1. Ein vollstreckbarer oder konkret bevorstehender Anspruch:
    Etwa ein rechtskräftiges Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis.
  2. Eine Handlung des Schuldners, die das Vermögen unzugänglich macht:
    Typische Fälle sind Übertragungen auf Dritte, unentgeltliche Schenkungen, Rückzüge auf Barvermögen, Umleitung von Einkünften auf Strohleute oder Kryptowährungen.
  3. Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung:
    Es muss dem Schuldner bewusst gewesen sein, dass eine Forderung besteht oder bevorsteht – und er muss absichtlich gehandelt haben, um den Zugriff zu verhindern.

Fehlt einer dieser Punkte (z. B. keine Titelgrundlage oder keine absichtliche Handlung), ist § 288 StGB nicht anwendbar – zivilrechtliche Maßnahmen können aber dennoch greifen.

Fachlich versiertes Anwaltsteam plant rechtliche Maßnahmen zur Vollstreckungssicherung bei drohender Zahlungsunfähigkeit und strategischer Schuldnerabwehr.
Diskrete rechtliche Erstberatung durch erfahrene Anwältin: Fokus auf Schuldnerverhalten, Gläubigerrechte und taktische Forderungssicherung.

Typische Fallkonstellationen

Gläubiger erleben regelmäßig folgende Konstellationen:

  • Grundstück wird an Ehepartner überschrieben, kurz vor der Urteilsverkündung – angeblich zur „privaten Vermögensaufteilung“.
  • Barvermögen wird abgehoben, ohne ersichtlichen Verwendungszweck – angeblich zur „Sicherstellung“ für Schulden, die es nie gab.
  • Firmenanteile werden auf Familienmitglieder übertragen – ohne tatsächliche Geschäftsführung.
  • Einkünfte fließen plötzlich über neu gegründete Firmen oder Konten im Ausland.

All diese Fälle sind klassische Indizien für eine zielgerichtete Vollstreckungsvereitelung. Wichtig: Für eine Anzeige genügt ein begründeter Verdacht, kein Beweis. Die Ermittlungsbehörden beschaffen die Beweise – mit den Möglichkeiten des Strafverfahrens.

Was bringt eine Strafanzeige konkret?

Viele Gläubiger fragen: „Lohnt sich das überhaupt?“ Die Antwort lautet: In vielen Fällen – ja. Eine Strafanzeige hat mehrere Wirkungen:

1. Druck auf den Schuldner

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 288 StGB ist kein Bagatelldelikt. Selbst der Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren verändert häufig die Gesprächsbereitschaft der Gegenseite.

2. Ermittlungszugriff

Staatsanwaltschaften dürfen bei berechtigtem Anfangsverdacht:

  • Kontodaten anfordern
  • Zeugen vernehmen
  • Durchsuchungen veranlassen
  • digitale Spurensicherung durchführen

Diese Mittel stehen dem Gläubiger im Zivilprozess oft nicht zur Verfügung – eine Strafanzeige kann somit wertvolle Informationen liefern.

3. Moralische Positionierung

Das Einleiten eines Strafverfahrens signalisiert Ernsthaftigkeit. In vielen Fällen führt das zu Vergleichsangeboten oder Teilzahlungen.

Ergänzende zivilrechtliche Maßnahmen

Das Strafrecht steht nicht allein. Parallel dazu stehen Gläubigern weitere Mittel zur Verfügung:

🔹 Anfechtungsklage (§§ 1–10 AnfG)

Wenn Vermögensübertragungen unentgeltlich oder offensichtlich gläubigerschädlich sind, kann der Gläubiger diese rückgängig machen lassen. Ziel: Zugriff auf das beiseitegeschaffte Vermögen.

🔹 Schadensersatz nach § 826 BGB

Bei besonders perfidem Verhalten – etwa wenn ein Schuldner gemeinsam mit Dritten aktiv die Vollstreckung unterläuft – kann eine persönliche Haftung entstehen. Die Voraussetzung: vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung.

🔹 Dinglicher Arrest (§§ 916 ff. ZPO)

Wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner sein Vermögen weiter verschiebt, kann der Gläubiger den Bestand vorläufig sichern lassen. Etwa durch Eintragung einer Sicherungshypothek oder Kontensperre.

Fallbeispiel aus der Praxis

Ein Bauunternehmer wird zur Zahlung von 78.000 € verurteilt. Drei Wochen vor der Urteilverkündung überschreibt er seine private Immobilie auf seinen Bruder – ohne Zahlung, aber mit notarieller Urkunde.

Der Gläubiger stellt Strafanzeige nach § 288 StGB und beantragt Arrest. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, stellt fest, dass der Bruder nicht über das Geld verfügt und das Haus weiter vom Schuldner genutzt wird.

Ergebnis: Anfechtung der Übertragung, Rückbuchung der Immobilie in die Vermögensmasse – der Gläubiger vollstreckt erfolgreich.

Wie gehen wir vor?

Unsere Kanzlei analysiert Ihr Szenario zügig und strukturiert:

  • Prüfung, ob § 288 StGB oder § 826 BGB greift
  • Klärung, ob ein Anfechtungsanspruch besteht
  • Bewertung der Erfolgsaussicht und Auswahl der richtigen Mittel
  • Formulierung und Einreichung der Strafanzeige inkl. Beweismitteln
  • Parallel: Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche (Arrest, einstweilige Verfügung, Zwangshypothek)
Vermögen weg – was nun? Strafbare Vermögensverschiebung als Druckmittel für Gläubiger Wenn das Geld „verschwindet“, beginnt die Strategie – nicht das Ende  Ein Titel ist da. Die Forderung ist klar. Doch beim Schuldner ist – plötzlich – nichts mehr zu holen. Keine Konten, keine Immobilien, keine Fahrzeuge. Alles weg. Viele Gläubiger vermuten richtig: Es handelt sich nicht um eine unglückliche Fügung, sondern um systematisch geplante Vollstreckungsvereitelung. Und diese kann – unter bestimmten Bedingungen – strafbar sein. Wer als Gläubiger nicht nur recht hat, sondern es auch durchsetzen will, sollte wissen: Das Strafrecht ist mehr als nur Symbolik. Es ist ein strategisches Werkzeug.  § 288 StGB – Wenn der Schuldner die Vollstreckung gezielt vereitelt  Der § 288 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist speziell für solche Fälle geschaffen worden. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass sich Schuldner durch gezielte Vermögensverschiebungen der berechtigten Forderung entziehen.  Gesetzestext (Auszug):  „Wer als Schuldner in der Absicht, die Vollstreckung eines gegen ihn gerichteten Titels zu vereiteln, Vermögenswerte beiseiteschafft oder in anderer Weise unzugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“  Kernaussage: Wer Vermögen gezielt versteckt, verschenkt oder formal umschichtet, um es der Pfändung zu entziehen, riskiert eine Strafverfolgung.  Wichtig: § 288 StGB ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet: Die Staatsanwaltschaft wird nur auf Strafantrag des Gläubigers tätig (§ 77 StGB). Ohne Antrag – keine Ermittlungen.  Voraussetzungen für die Strafbarkeit  Damit der Straftatbestand erfüllt ist, müssen drei Bedingungen vorliegen:  Ein vollstreckbarer oder konkret bevorstehender Anspruch: Etwa ein rechtskräftiges Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis.  Eine Handlung des Schuldners, die das Vermögen unzugänglich macht: Typische Fälle sind Übertragungen auf Dritte, unentgeltliche Schenkungen, Rückzüge auf Barvermögen, Umleitung von Einkünften auf Strohleute oder Kryptowährungen.  Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung: Es muss dem Schuldner bewusst gewesen sein, dass eine Forderung besteht oder bevorsteht – und er muss absichtlich gehandelt haben, um den Zugriff zu verhindern.  Fehlt einer dieser Punkte (z. B. keine Titelgrundlage oder keine absichtliche Handlung), ist § 288 StGB nicht anwendbar – zivilrechtliche Maßnahmen können aber dennoch greifen.  Typische Fallkonstellationen  Gläubiger erleben regelmäßig folgende Konstellationen:  Grundstück wird an Ehepartner überschrieben, kurz vor der Urteilsverkündung – angeblich zur „privaten Vermögensaufteilung“.  Barvermögen wird abgehoben, ohne ersichtlichen Verwendungszweck – angeblich zur „Sicherstellung“ für Schulden, die es nie gab.  Firmenanteile werden auf Familienmitglieder übertragen – ohne tatsächliche Geschäftsführung.  Einkünfte fließen plötzlich über neu gegründete Firmen oder Konten im Ausland.  All diese Fälle sind klassische Indizien für eine zielgerichtete Vollstreckungsvereitelung. Wichtig: Für eine Anzeige genügt ein begründeter Verdacht, kein Beweis. Die Ermittlungsbehörden beschaffen die Beweise – mit den Möglichkeiten des Strafverfahrens.  Was bringt eine Strafanzeige konkret?  Viele Gläubiger fragen: „Lohnt sich das überhaupt?“ Die Antwort lautet: In vielen Fällen – ja. Eine Strafanzeige hat mehrere Wirkungen:  1. Druck auf den Schuldner  Ein Ermittlungsverfahren wegen § 288 StGB ist kein Bagatelldelikt. Selbst der Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren verändert häufig die Gesprächsbereitschaft der Gegenseite.  2. Ermittlungszugriff  Staatsanwaltschaften dürfen bei berechtigtem Anfangsverdacht:  Kontodaten anfordern  Zeugen vernehmen  Durchsuchungen veranlassen  digitale Spurensicherung durchführen  Diese Mittel stehen dem Gläubiger im Zivilprozess oft nicht zur Verfügung – eine Strafanzeige kann somit wertvolle Informationen liefern.  3. Moralische Positionierung  Das Einleiten eines Strafverfahrens signalisiert Ernsthaftigkeit. In vielen Fällen führt das zu Vergleichsangeboten oder Teilzahlungen.  Ergänzende zivilrechtliche Maßnahmen  Das Strafrecht steht nicht allein. Parallel dazu stehen Gläubigern weitere Mittel zur Verfügung:  🔹 Anfechtungsklage (§§ 1–10 AnfG)  Wenn Vermögensübertragungen unentgeltlich oder offensichtlich gläubigerschädlich sind, kann der Gläubiger diese rückgängig machen lassen. Ziel: Zugriff auf das beiseitegeschaffte Vermögen.  🔹 Schadensersatz nach § 826 BGB  Bei besonders perfidem Verhalten – etwa wenn ein Schuldner gemeinsam mit Dritten aktiv die Vollstreckung unterläuft – kann eine persönliche Haftung entstehen. Die Voraussetzung: vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung.  🔹 Dinglicher Arrest (§§ 916 ff. ZPO)  Wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner sein Vermögen weiter verschiebt, kann der Gläubiger den Bestand vorläufig sichern lassen. Etwa durch Eintragung einer Sicherungshypothek oder Kontensperre.  Fallbeispiel aus der Praxis  Ein Bauunternehmer wird zur Zahlung von 78.000 € verurteilt. Drei Wochen vor der Urteilverkündung überschreibt er seine private Immobilie auf seinen Bruder – ohne Zahlung, aber mit notarieller Urkunde.  Der Gläubiger stellt Strafanzeige nach § 288 StGB und beantragt Arrest. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, stellt fest, dass der Bruder nicht über das Geld verfügt und das Haus weiter vom Schuldner genutzt wird.  Ergebnis: Anfechtung der Übertragung, Rückbuchung der Immobilie in die Vermögensmasse – der Gläubiger vollstreckt erfolgreich.  Wie gehen wir vor?  Unsere Kanzlei analysiert Ihr Szenario zügig und strukturiert:  Prüfung, ob § 288 StGB oder § 826 BGB greift  Klärung, ob ein Anfechtungsanspruch besteht  Bewertung der Erfolgsaussicht und Auswahl der richtigen Mittel  Formulierung und Einreichung der Strafanzeige inkl. Beweismitteln  Parallel: Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche (Arrest, einstweilige Verfügung, Zwangshypothek)  Fazit: Strafrecht ist ein Hebel – nutzen Sie ihn  Wer glaubt, dass sich Schuldner durch Tricks und Timing dem Zugriff entziehen dürfen, irrt. Das Gesetz schützt Gläubiger nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich – wenn man es nutzt.  Wenn Sie spüren, dass Vermögen verschoben wurde, während Sie auf Gerechtigkeit warten, dann handeln Sie jetzt. Wir helfen Ihnen, die richtigen Schritte zu gehen – juristisch, strategisch und mit Nachdruck.  📞 Sprechen Sie uns vertraulich an: 0160 9955 5525 👉 hortmannlaw.com/contact  Wir prüfen Ihren Fall – und bringen Ihr Recht in Bewegung.
Juristisches Beratungsgespräch in moderner Kanzlei: Mandantin informiert sich über Möglichkeiten zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bei Vermögensverschiebung.

Fazit: Strafrecht ist ein Hebel – nutzen Sie ihn

Wer glaubt, dass sich Schuldner durch Tricks und Timing dem Zugriff entziehen dürfen, irrt. Das Gesetz schützt Gläubiger nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich – wenn man es nutzt.

Wenn Sie spüren, dass Vermögen verschoben wurde, während Sie auf Gerechtigkeit warten, dann handeln Sie jetzt. Wir helfen Ihnen, die richtigen Schritte zu gehen – juristisch, strategisch und mit Nachdruck.

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