Wenn der Ex-Partner das Vermögen verschwinden lässt

Verfasst von
Max Hortmann
09 Nov 2025
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Wenn der Ex-Partner das Vermögen verschwinden lässt

Zugewinnausgleich bei Trennung: Wie Sie Vermögensverschiebungen erkennen und rechtlich angreifen

„Ich habe nichts mehr“ – der häufigste Satz bei Trennung. Doch stimmt das?

Bei Trennung oder Scheidung prallen nicht nur Gefühle aufeinander – oft steht auch viel Geld im Raum. Besonders heikel wird es, wenn einer der Ehepartner behauptet, er habe kein Vermögen mehr – und plötzlich das gemeinsame Konto leer ist, das Auto „verschenkt“ oder Immobilien übertragen wurden. Für viele Betroffene wirkt das wie ein Schockmoment: „Und was ist jetzt mit meinem Zugewinnausgleich?“

Die gute Nachricht: Wer so handelt, riskiert nicht nur den Verlust seines Vorteils – sondern kann rechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Denn das Gesetz schützt den Ehepartner vor solchen Tricks.

Der rechtliche Rahmen: Zugewinnausgleich im Überblick

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) gilt: Was ein Ehegatte während der Ehe erwirtschaftet hat, wird im Fall der Scheidung ausgeglichen. Der Stichtag für die Berechnung ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde.

Das bedeutet: Beide Ehepartner müssen ihr Vermögen zu zwei Zeitpunkten offenlegen – dem Beginn der Ehe und dem Stichtag. Die Differenz ist der Zugewinn. Wer mehr hinzugewonnen hat, muss die Hälfte davon abgeben.

Doch genau hier beginnt das Problem: Manche Ehepartner versuchen, sich vor dem Stichtag arm zu rechnen, indem sie Vermögenswerte beiseiteschaffen. Und hoffen, dass der andere nichts merkt.

§ 1375 BGB: Schutz vor illoyalem Verhalten

Um dem vorzubeugen, sieht § 1375 Abs. 2 BGB klare Regelungen vor. Dort steht:

„Der Berechnung des Endvermögens wird ein Vermögensbestandteil hinzugerechnet, soweit ein Ehegatte ihn in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, [...] verschenkt oder verschwendet hat.“

Das heißt konkret:
Wenn ein Ehepartner kurz vor der Scheidung Vermögenswerte…

  • verschenkt (z. B. Auto an die Schwester, Sparguthaben an die Mutter),
  • unter Wert verkauft (z. B. Wohnung für einen symbolischen Betrag),
  • oder riskant spekuliert, um Verluste zu „produzieren“,

…wird so getan, als wäre das Vermögen noch vorhanden. Juristisch nennt man das Hinzurechnungsfiktion – der Zugewinn erhöht sich rechnerisch, auch wenn das Geld tatsächlich nicht mehr da ist.

Das schützt den benachteiligten Ehepartner davor, leer auszugehen, nur weil der andere „aktiv“ wurde.

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Die Beweisregel: Wer trickst, muss erklären

Das BGB enthält keine ausdrückliche Beweislastregel – aber die Rechtsprechung hilft weiter. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt:

„Wer sich auf illoyale Vermögensminderung beruft, muss zunächst konkrete Anhaltspunkte für eine auffällige Veränderung vorlegen. Sodann ist der andere Ehepartner verpflichtet, substantiiert aufzuklären, was mit dem Vermögen geschehen ist.“
(vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – XII ZR 125/12)

Das heißt:

  • Wer belegen kann, dass zum Trennungszeitpunkt Vermögen vorhanden war (z. B. Kontoauszüge, Steuerbescheide),
  • und dass dieses kurz vor dem Stichtag verschwunden ist,
    darf erwarten, dass der andere erklärt, warum.

Gelingt diese Erklärung nicht – oder wirkt sie vorgeschoben –, wird das Vermögen fiktiv wieder hinzugerechnet.

Typische Fallbeispiele aus der Praxis

Mandanten berichten häufig von folgenden Szenarien:

  • Fall 1: Ehepartner hebt 40.000 € vom Gemeinschaftskonto ab und „leiht“ es dem Cousin – ohne Rückzahlungsvereinbarung.
  • Fall 2: Das Auto wird kurz vor der Scheidung „verkauft“, aber weiterhin vom Ehepartner gefahren.
  • Fall 3: Aktien werden mit hohem Verlust verkauft, angeblich zur Schuldentilgung – aber Gläubiger lassen sich nicht nachweisen.
  • Fall 4: Firmenanteile werden auf eine neue GmbH übertragen, die auf ein Familienmitglied läuft.

All diese Konstellationen sind rechtlich überprüfbar – und angreifbar. Entscheidend ist, dass der andere Ehepartner rechtzeitig reagiert und Beweise sichert.

Was können Sie konkret tun?

1. Vermögensverlauf sichern

Sammeln Sie alle Unterlagen, die den Stand zum Trennungszeitpunkt belegen:

  • Kontoauszüge der letzten 12 Monate
  • Grundbuchauszüge
  • Depotnachweise
  • Fahrzeugscheine / Versicherungsunterlagen
  • Schenkungsanzeigen, Notarverträge

So entsteht ein „Vorher-Nachher“-Bild, das zeigt, wo das Vermögen geblieben ist.

2. Auskunftsanspruch geltend machen

Nach § 1379 BGB haben Sie Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten – auch bei Schenkungen und Übertragungen. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Ex-Partner mauert.

3. Eilverfahren prüfen

Wenn konkrete Gefahr besteht, dass Vermögen beiseitegeschafft wird, kann ein dinglicher Arrest (§§ 916 ff. ZPO) helfen – etwa, um Konten zu sperren oder Eintragungen im Grundbuch zu verhindern.

Was passiert, wenn das Vermögen „weg“ ist?

Selbst wenn das Geld tatsächlich verschenkt oder verbraucht wurde, bleibt der Zugewinnausgleich bestehen. Das „verlorene“ Vermögen wird rechnerisch hinzugerechnet – der Ausgleichsanspruch steigt. Und unter Umständen muss der andere tatsächlich Geld zahlen, obwohl er vorgibt, nichts zu haben.

Falls er das nicht kann, kommt auch ein Zahlungstitel in Betracht – mit späterer Vollstreckung, wenn neues Vermögen entsteht oder der Partner wieder liquide wird.

Ist das strafbar?

Nicht automatisch – aber in bestimmten Fällen ja.

  • Wer z. B. in der Vermögensauskunft falsche Angaben macht, kann sich wegen falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) strafbar machen.
  • Wer in der Absicht, Gläubiger zu hintergehen, Vermögen verschiebt, riskiert eine Anzeige wegen Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB).
  • Und wer bewusst Vermögen entzieht, um den anderen zu schädigen, kann deliktisch haften (§ 826 BGB).
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Fazit: Ihre Rechte enden nicht mit dem Kontostand

Wenn Ihr Ehepartner vor der Scheidung Vermögen verschiebt, sind Sie nicht schutzlos. Das Gesetz sieht klare Regelungen vor, um illoyale Manipulationen zu korrigieren. Wichtig ist:

  • Handeln Sie rechtzeitig
  • Sichern Sie Beweise
  • Lassen Sie sich beraten

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Max Hortmann
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