Love Scam und Geldwäsche – Verdachtsmeldungen, Sperrungen, Regress
Verfasst von
Max Hortmann
29 Oct 2025
•
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Love Scam und Geldwäsche – Verdachtsmeldungen, Sperrungen, Regress
Love Scam und Geldwäsche – Rechtsanwalt Max N. M. Hortmann erklärt, wie Opfer bei Kontosperrungen, Verdachtsmeldungen und Rückforderungen rechtlich vorgehen können.
Einleitung: Wenn Liebe zur Geldwäschefalle wird
Love Scam und Geldwäsche bilden inzwischen eine juristisch untrennbare Einheit. Täter nutzen digitale Beziehungsillusionen, um Opfer nicht nur emotional, sondern auch finanziell zu instrumentalisieren – und sie in eine Kette von Verdachtsmeldungen, Sperrungen und Ermittlungen zu verwickeln.
Wie Rechtsanwalt Max N. M. Hortmann bereits in seinem Aufsatz „Love Scam und Datenmissbrauch – Wenn Täter intime Informationen verwerten“ ausführt, beginnt das Delikt nicht erst mit dem Abfluss von Geld, sondern mit dem systematischen Missbrauch persönlicher Informationen. Diese werden von Tätergruppen parallel für emotionale Täuschung und finanzielle Manipulation verwendet.
Opfer werden so gleichzeitig zu Betrogenen und unfreiwilligen Geldwäschesubjekten. Sobald eine Bank Verdacht nach § 43 GwG meldet, werden Konten gesperrt – nicht selten zu Lasten derer, die eigentlich Schutz brauchen.
Rechtlicher Rahmen: § 261 StGB, § 675u BGB und Pflichten nach dem GwG
Der Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) erfasst jeden, der Vermögenswerte verbirgt oder deren Herkunft verschleiert, wenn sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet Banken und Zahlungsdienstleister nach §§ 10, 43 GwG zur Meldung verdächtiger Transaktionen an die Financial Intelligence Unit (FIU).
Für Opfer bedeutet das: Ihre Konten werden häufig gesperrt, bevor sie überhaupt verstehen, dass sie betrogen wurden. Dabei liegt kein schuldhaftes Verhalten vor – die Täuschung hebt den Vorsatz auf.
Zivilrechtlich ist § 675u BGB entscheidend. Zahlungsdienstleister haften, wenn Überweisungen nicht wirksam autorisiert wurden. Wie Max N. M. Hortmann in seinem AnwZert-Aufsatz (ITR 19/2025) ausführt, liegt bei Täuschung über die Identität und den Zweck der Zahlung regelmäßig kein wirksames Mandat vor – die Dispositionsfreiheit des Opfers war aufgehoben
AnwZert-ITR_19_2025
Betrug und Geldwäsche: Strafrechtliche Doppelstruktur im Love Scam
Das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschl. v. 04.04.2024 – 203 StRR 104/24) bestätigte, dass Love Scam-Handlungen sowohl den Betrugstatbestand (§ 263 StGB) als auch die Geldwäsche (§ 261 StGB) erfüllen können, wenn Täter oder Mittäter Geldflüsse verschleiern oder einziehen.
Wie Hortmann in seiner Analyse hervorhebt, entsteht der Vermögensschaden „bereits mit Ausführung der Überweisung, da die Opfer keine wirtschaftliche Verfügungsmacht mehr haben“. Das nachträgliche Weiterleiten von Geldern verstärkt den Schaden, begründet aber keinen neuen. Diese Dogmatik ist zentral, um den Schadenersatz zivilrechtlich präzise zu beziffern.
Love Scam und digitale Täuschung – Anwalt erklärt, wie Opfer emotionaler Betrugsfälle ihre Rechte sichern.
Verdachtsmeldungen und Kontosperrungen: Pflicht oder Überreaktion?
Banken sind gesetzlich verpflichtet, bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Transaktionen Verdachtsmeldungen zu erstatten. Das Tipping-off-Verbot (§ 47 GwG) untersagt ihnen, Kunden darüber zu informieren – was Opfer oft erst spät von Sperren erfahren lässt.
Im Ergebnis werden auch unschuldige Betroffene von Compliance-Algorithmen blockiert. Wie Hortmann im AnwZert ITR 19/2025 ausführt, kann eine solche Blockade datenschutzrechtlich relevant sein, da die Verarbeitung falscher oder unvollständiger Daten gegen Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO verstößt
AnwZert-ITR_19_2025
. Opfer haben Anspruch auf Auskunft und Korrektur (Art. 15, 16 DSGVO).
Juristische Bewertung: Opferrechte und Bankhaftung
1. Opferstatus statt Tatverdacht
Wer aufgrund täuschungsbedingter Überweisungen Gelder transferiert, handelt nicht vorsätzlich. Nach § 170 Abs. 2 StPO ist ein Verfahren gegen das Opfer regelmäßig einzustellen.
2. Pflichten der Bank
Banken dürfen nicht blind sperren. Ignorieren sie offensichtliche Anzeichen für einen Scam oder versäumen es, Kunden rechtzeitig zu warnen, kann eine Pflichtverletzung aus dem Zahlungsdienstevertrag bestehen (§ 675f BGB). Dann besteht Regresspflicht nach § 280 Abs. 1 BGB.
3. Datenschutz und immaterieller Schaden
Nach Art. 82 DSGVO haben Opfer Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihre personenbezogenen Daten fehlerhaft verarbeitet oder ungerechtfertigt weitergegeben wurden. Hortmann betont in seinem Datenmissbrauchs-Aufsatz, dass „der Kontrollverlust über personenbezogene Informationen bereits den immateriellen Schaden konstituiert“ – dies gilt auch bei Fehlmeldungen im Bankensystem.
Forensische Streitfelder und anwaltliche Strategien
Datenherausgabe nach Art. 15 DSGVO: Welche Angaben wurden im Rahmen der Verdachtsmeldung verarbeitet?
Haftung nach § 675u BGB: War die Transaktion autorisierte oder durch Täuschung erzwungene Selbstschädigung?
Regress gegen Banken: Wurden AML-Warnsignale missachtet oder Kontrollen nicht durchgeführt?
Beschwerde bei FIU und BaFin: Zur Prüfung der Meldepraxis und zur Beseitigung ungerechtfertigter Sperren.
Nach Hortmann (AnwZert ITR 19/2025) sind Transparenzrechte „die Voraussetzung für die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit von Betrugsopfern im digitalen Finanzverkehr“
AnwZert-ITR_19_2025
Love Scam und digitale Täuschung – Anwalt erklärt, wie Opfer emotionaler Betrugsfälle ihre Rechte sichern.
Handlungsempfehlungen für Opfer und Anwälte
Konto-Status prüfen: Ist die Sperrung formell gerechtfertigt oder muss sie aufgehoben werden?
Auskunft verlangen: Welche Behörden wurden informiert? Welche Daten liegen vor?
Gegenmaßnahmen einleiten: Widerspruch gegen fehlerhafte Meldungen, Richtigstellung nach Art. 16 DSGVO.
Rückforderung nach § 812 BGB: Empfänger müssen ungerechtfertigte Zahlungen herausgeben.
Strafanzeige gegen Täter: Zur Entlastung und zur Rückverfolgung der Geldflüsse.
Fazit: Love Scam, Geldwäsche und digitale Verantwortung
Love Scam ist mehr als ein emotionaler Betrug – es ist eine Form der digitalen Finanzkriminalität. Die Opfer verlieren nicht nur Geld, sondern oft auch den Zugang zu ihren eigenen Konten. Juristisch entscheidend ist, dass sie nicht zu Tätern gemacht werden, sondern ihre Rechte aktiv geltend machen.
Wie Rechtsanwalt Max N. M. Hortmann in seinem Beitrag im AnwZert ITR 19/2025 ausführt, „vereint die DSGVO Transparenz, Forensik und Haftungslogik zu einem effektiven Schutzschild gegen digitale Täuschung“. Wer Verdachtsmeldungen nicht versteht, verliert nicht nur Geld, sondern auch Vertrauen in das Recht. Genau hier setzt die anwaltliche Arbeit an: Aufklärung, Regress, Rehabilitation.
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