Love Scam und Datenmissbrauch – Wenn Täter intime Informationen verwerten

Verfasst von
Max Hortmann
29 Oct 2025
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Love Scam und Datenmissbrauch – Wenn Täter intime Informationen verwerten


Love Scam und Datenmissbrauch – Rechtsanwalt Max N. M. Hortmann erklärt, wie Opfer ihre intimen Daten schützen und nach Art. 82 DSGVO Schadensersatz verlangen können.

Einleitung: Digitale Täuschung mit Gefühl und Kontrollverlust

Der sogenannte Love Scam – auch „Romance Fraud“ oder „Heiratsschwindel 2.0“ – verbindet emotionale Täuschung mit systematischem Datenmissbrauch.
Täter nutzen das Vertrauen ihrer Opfer, um Geld und persönliche Informationen zu erlangen: Fotos, Chatverläufe, Ausweise, Bankdaten. Diese werden später zur Erpressung, Identitätsdiebstahl oder Rufschädigung verwendet.

Bereits im Moment der Täuschung verlieren die Opfer die Hoheit über ihre Daten – ein Vorgang, den Rechtsanwalt Max N. M. Hortmann in seinem Aufsatz „Plattformverantwortlichkeit und Datenzugang“ (AnwZert ITR 19/2025) als „datenschutzrechtlichen Hebel zur Täteridentifikation und Schadenskompensation“ bezeichnet

AnwZert-ITR_19_2025

.Die DSGVO bietet hier einen praktischen Angriffspunkt: Art. 15 DSGVO verleiht Opfern ein Auskunftsrecht über die gespeicherten Informationen, Art. 82 DSGVO schafft den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz bei Kontrollverlust.

Rechtlicher Rahmen: § 263 StGB, Art. 15 und 82 DSGVO

Love-Scam-Täter täuschen über Identität und Absicht und bewirken dadurch eine Vermögensverfügung des Opfers. Das erfüllt den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB.
Parallel liegt eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Das Opfer hat keine wirksame Einwilligung erteilt – die Täuschung macht sie nichtig (Art. 6 Abs. 1 DSGVO).

Nach Art. 15 DSGVO kann das Opfer Auskunft über alle gespeicherten Daten, Empfänger und Übermittlungen in Drittländer verlangen. Art. 82 DSGVO erlaubt Schadensersatz bereits für den bloßen Verlust der Datenkontrolle.
Wie Hortmann, AnwZert ITR 19/2025, ausführt, müssen Plattformen „nicht nur Stammdaten, sondern auch Transaktions- und Risikovermerke herausgeben, wenn sie personenbezogene Bezüge enthalten“

AnwZert-ITR_19_2025

Love Scam und digitale Täuschung – Anwalt erklärt, wie Opfer emotionaler Betrugsfälle ihre Rechte sichern.
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Missbrauch intimer Informationen als Tatmittel

In vielen Fällen dient die emotionale Bindung nur dazu, intime Informationen zu beschaffen. Diese werden nach dem Kontaktabbruch verwendet, um die Opfer weiter unter Druck zu setzen – ein klassischer Fall der Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
Das BVerfG und die Fachliteratur stellen klar: Eine Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter Täuschung oder sozialem Druck zustande kam. Damit können Opfer sich auf Art. 82 DSGVO berufen, um den immateriellen Schaden – Scham, Angst, Rufverlust – geltend zu machen.

Rechtsanwalt Max N. M. Hortmann hat diese Verknüpfung zwischen emotionaler Manipulation und Datenschutzverstoß in seinem Aufsatz „Love Scam und Datenmissbrauch – Wenn Täter intime Informationen verwerten“ (2025) als „juristische Doppelstruktur von Täuschung und Kontrollverlust“ herausgearbeitet. Das Fehlen jeder Verfügungsmacht über die eigenen Daten begründet den Schaden bereits mit der Übermittlung.

Kernaussagen der Rechtsprechung

Die deutsche und europäische Rechtsprechung anerkennt zunehmend den immateriellen Schaden durch Kontrollverlust:

  • BSG, Urt. v. 24.09.2024 – B 7 AS 15/23 R: Kontrollverlust über Daten als eigenständiger Schaden.
  • OLG Celle, Urt. v. 20.03.2025 – 5 U 129/24: Scraping von Daten begründet Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
  • BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24: Schon die Unsicherheit über den Verbleib der Daten kann ersatzpflichtig sein.

Diese Linie stützt die These von Hortmann (AnwZert ITR 19/2025), dass Art. 15 und 82 DSGVO zu den „wirksamsten Instrumenten gegen digitale Betrugsstrukturen“ gehören

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Juristische Bewertung: Pflichten der Plattformen und Rechte der Opfer

Plattformverantwortlichkeit

Nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO unterliegen auch außereuropäische Anbieter dem europäischen Datenschutzrecht, wenn sie EU-Nutzer gezielt ansprechen. Diese Erweiterung ist – so Hortmann (AnwZert ITR 19/2025) – „die rechtliche Grundlage dafür, internationale Plattformen in die Haftung zu ziehen und zugleich Transparenzrechte durchzusetzen“.

Abwägung zwischen Täterschutz und Opferinteresse

Art. 15 Abs. 4 DSGVO gestattet die Verweigerung von Informationen nur, wenn konkrete Gefahren für Dritte bestehen. Das überwiegende Interesse der Opfer an Rechtsschutz geht dem regelmäßig vor.

Haftung nach Art. 82 DSGVO

Fehlende Sicherheitsmaßnahmen und unzureichende Datenlöschung führen zu Schadensersatzpflichten. Opfer können nicht nur den finanziellen, sondern auch den seelischen Schaden geltend machen.

Praktische Streitfelder und anwaltliche Strategie

  1. Beweislast: Anwälte nutzen gezielte Auskunftsanfragen nach Art. 15 DSGVO, um Plattformen zur Herausgabe von Kommunikations- und Transaktionslogs zu zwingen.
  2. Internationale Durchsetzung: Art. 3 Abs. 2 DSGVO ermöglicht die Verfolgung auch gegen nicht-EU-Dienste.
  3. Kombination von DSGVO und § 263 StGB: Die zivilrechtliche Haftung nach Art. 82 DSGVO ergänzt die strafrechtliche Ermittlung.

Hortmann empfiehlt eine „dreistufige Forensik“: Datenzugang erzwingen, Schadenshöhe belegen, und Parallelanzeige stellen – ein integrierter Rechtsweg, der zivil-, straf- und datenschutzrechtliche Ebenen verbindet.

Handlungsempfehlungen für Opfer und Anwälte

  • DSGVO-Auskunft stellen: gezielt nach Gesprächs- und Transaktionsprotokollen fragen.
  • Schadensersatz fordern: Art. 82 DSGVO greift bei Kontrollverlust, auch ohne Veröffentlichung.
  • Strafanzeige erstatten: § 263 StGB und § 201a StGB (Tatmittel Foto, Video, Chat).
  • Plattform adressieren: auf Art. 3 Abs. 2 DSGVO verweisen, so dass auch nicht-EU-Dienste pflichtig werden.

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Fazit: Datenschutz als Waffe gegen emotionale Manipulation

Love Scam und Datenmissbrauch zeigen, wie eng Betrugs- und Datenschutzrecht miteinander verflochten sind. Was als emotionale Täuschung beginnt, endet häufig in einem digitalen Datenverbrechen. Für Opfer eröffnet die DSGVO erstmals eine konkrete Handlungsgrundlage – vom Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) bis zum Schadensersatzanspruch (Art. 82 DSGVO).

Rechtsanwalt Max N. M. Hortmann betont in AnwZert ITR 19/2025, dass Art. 15 und 82 DSGVO nicht bloß formale Rechte sind, sondern „effektive Werkzeuge zur Täteridentifikation und zur Durchsetzung von Opferansprüchen“

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.Datenschutz wird damit zu einer juristischen Verteidigungsstrategie gegen emotionale Manipulation – und zu einem starken Instrument, um die eigene digitale Würde zurückzuerlangen.

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Max Hortmann
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