Love-Scam auf MySugarDaddy, Tinder & Seeking: Zivilrechtliche Plattformhaftung und Schutzpflichten

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Love-Scam auf MySugarDaddy, Tinder & Seeking: Zivilrechtliche Plattformhaftung und Schutzpflichten

Autor

Max Nikolas Mischa Hortmann ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und Gründer von Hortmann Law. Er ist Vertragsautor bei juris und spezialisiert auf Plattformhaftung, digitale Organisationspflichten sowie die zivilrechtliche Verantwortlichkeit datengetriebener Geschäftsmodelle.

Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt an der Schnittstelle von DSGVO, Deliktsrecht, Zahlungsdiensterecht und regulatorischer Digitalarchitektur (u. a. DSA, MiCA, DORA). Er berät und vertritt Mandanten bundesweit in komplexen Verfahren mit Bezug zu Online-Plattformen, Cybercrime-Konstellationen und strukturellen Sicherheitsdefiziten digitaler Infrastrukturen.

In Fachveröffentlichungen und Praxisbeiträgen analysiert er insbesondere die zivilrechtliche Haftung von Intermediären bei systemischen Risiken wie Plattformbetrug, Datenabflüssen und algorithmisch gesteuerten Geschäftsmodellen.

1. Vorbemerkung und Perspektive

MySugarDaddy, Tinder und Seeking werden hier nicht als konkrete Vorwürfe behandelt, sondern als Beispiele für Plattformtypen (Dating-/Sugaring-/Matching-Plattformen), auf denen wiederkehrend über „Love-Scam“ berichtet wird. Der Beitrag fragt nicht, welche Straftaten einzelne Nutzer begehen, sondern:

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Dating-Plattform zivilrechtlich wegen eigener Pflichtverletzungen (Design, Organisation, Sicherheitsniveau, Prozessdefizite) in Anspruch genommen werden – und welche Vorsorgestrukturen sind rechtlich geboten?

Damit steht die Plattform als Organisations- und Risikoträgerin im Zentrum.

2. Normativer Rahmen: DSA als Prozessrecht, DSGVO als Sicherheitsrecht, Deliktsrecht als Organisationshaftung

2.1 DSA: Keine allgemeine Überwachung – aber belastbare Reaktionsprozesse

Der Digital Services Act (VO (EU) 2022/2065) enthält zwei Leitplanken, die für Dating-Plattformen haftungsstrategisch entscheidend sind:

  • Keine allgemeine Überwachungspflicht (Art. 8 DSA).
  • Gleichzeitige Pflicht zur strukturieren Reaktion auf konkrete Hinweise:
    • Notice-and-Action (Art. 16 DSA),
    • Begründungspflichten bei Maßnahmen (Art. 17 DSA),
    • internes Beschwerdesystem (Art. 20 DSA).

Zivilrechtlich wichtig: Ein DSA-konformes „Melden–Prüfen–Handeln“-System ist nicht nur Compliance, sondern ein Organisationsminimum, um Kenntnisstände zu erfassen und Wiederholungsrisiken zu beherrschen.

2.2 DSGVO: Sicherheits- und Default-Pflichten als haftungsbegründende Normen

Dating-Plattformen sind hochgradig datengetrieben. Daraus folgen:

  • Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung): risikobasierter, dynamischer Maßstab (Stand der Technik, Eintrittswahrscheinlichkeit, Schadensschwere).
  • Art. 25 DSGVO (Privacy by Design/Default): Voreinstellungen dürfen Nutzer nicht ohne aktives Zutun „maximal exponieren“.
  • Art. 82 DSGVO (Schadensersatz): Verstoß + Schaden + Kausalität, mit strenger Exkulpationslogik.

2.3 Deliktsrecht: Organisationsverschulden statt „Haftung für Dritte“

Die zivilrechtlich schärfste Perspektive ist: Die Plattform haftet nicht für das Drittverhalten, sondern für eigene Organisationsmängel (fehlende Kontrollen, unzureichende Sicherungssysteme, dysfunktionale Abuse-Prozesse).

In der Literatur wird für Betreiber digitaler Systeme eine eigenständige Organisationspflicht zur Gewährleistung technischer Sicherheit betont (Bauer/Bergmann, ZBB 2007, 113, 119; Seibert, WM 2008, 2006, 2010). Ergänzend: Digitale Resilienz-Anforderungen konkretisieren Organisationspflichten (Teichmann, BB 2025, 2760, 2765).

Darstellung eines Melde- und Prüfprozesses in einer Dating-App mit grafisch visualisierten Entscheidungs- und Eskalationsstufen zur Illustration regulatorischer Plattformpflichten.
Die Visualisierung zeigt die Aktivierung eines „Report“-Buttons innerhalb einer Dating-App. Die Oberfläche transformiert sich in ein strukturiertes Prozessdiagramm mit Eskalationspfaden, Moderationsentscheidungen und Dokumentationsschritten. Das Bild steht für DSA-konforme Meldeprozesse, interne Prüfmechanismen und organisatorische Reaktionspflichten von Plattformen.

3. DSGVO als Haftungsanker: Wenn Love-Scam eine Sicherheits- und Prozessfrage wird

3.1 Art. 32 DSGVO: „Stand der Technik“ bedeutet justiziable Angemessenheit

Gerichte verlangen zunehmend eine strukturierte Angemessenheitsprüfung der TOMs. Prominent (aus dem DSGVO-Kontext) wird gefordert, dass nicht mit Schlagwörtern („Bot-Erkennung“) gearbeitet werden darf, sondern die konkrete Eignung prüfbar sein muss (LG Mannheim, Urt. v. 15.03.2024 – 1 O 93/23, Rn. 84–90).

Übertragung auf Dating-Plattformen:
Wenn Love-Scam in relevanter Häufigkeit auftritt, wird „Account Integrity“ und „Fraud-Prevention“ zu einem Risiko der Verarbeitung und damit zu einem Art. 32-Thema: Es geht um die Sicherheit eines Systems, das Identitäten, Kontakte und Kommunikationswege verwaltet.

3.2 Art. 25 DSGVO: Default-Design als Risikohebel

Die Frage ist nicht nur „Ist der Server sicher?“, sondern:
Erlauben Default-Einstellungen massenhafte Ausnutzung?
Beispielhaft wird in der Rechtsprechung diskutiert, dass zu weite Auffindbarkeits-/Sichtbarkeitseinstellungen gegen Datenschutzfreundlichkeit verstoßen können (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 30.01.2024 – 4 U 1398/23, Rn. 35; LG Mannheim, a.a.O., Rn. 79–80).

Für Dating-Apps ist das praktisch:

  • Auffindbarkeit/Indexierung,
  • Kontaktierbarkeit ohne Schutzstufen,
  • zu großzügige Messaging-Rechte,
  • fehlende Rate-Limits/Abuse-Bremsen.

3.3 Art. 82 DSGVO: Schaden, Kausalität, Exkulpation – und die Beweislastrealität

Für Art. 82 DSGVO werden drei Elemente verlangt: Verstoß, Schaden, Kausalität (OLG Frankfurt, Urt. v. 02.05.2025 – 6 U 14/24, Rn. 28). Beim immateriellen Schaden wird teils bereits Kontrollverlust anerkannt (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 37), während andere Ansätze strengere Darlegung verlangen (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Rn. 54).

Exkulpation: Der Verantwortliche muss darlegen, dass er in keinerlei Hinsicht verantwortlich ist; ein bloßer Verweis auf Dritte reicht nicht (Schmitt/Suschinski/Heil, ZIP 2019, 2092, 2095; LG Lübeck, Beschl. v. 08.05.2024 – 15 O 224/23, Orientierungssatz 2).t

4. Organisationsverschulden: Haftung aus § 823 BGB wegen „fehlender Sicherheits- und Kontrollarchitektur“

4.1 Organisationspflicht als Haftungsgrund (nicht § 831-Logik)

Die Leitidee: Juristische Personen müssen ihre Abläufe so organisieren, dass Schädigungen Dritter im gebotenen Umfang vermieden werden (Itzel, jurisPR-BGHZivilR 15/2023 Anm. 2).

Im digitalen Kontext bedeutet das:

  • angemessene Kontroll- und Sicherungssysteme,
  • klare Zuständigkeiten,
  • dokumentierte Prozesse,
  • Überwachung der ausgelagerten Funktionen (Übertragungs-/Überwachungspflicht, vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2009 – 6 U 203/08, Rn. 12).

4.2 „Strukturelle Kenntnis“ als Pflichtverdichtung

Ein Kernpunkt Ihrer Ausgangsthese („bekannt, dass Scammer da sind und nichts passiert“) lässt sich zivilrechtlich als Pflichtverdichtung modellieren:

  • Einzelhinweise → Reaktionspflicht (Notice-and-Action).
  • Wiederkehrende Muster + hohe Meldedichte + Recidivism → Organisationsproblem.

Dogmatisch wird daraus kein allgemeines Überwachungsgebot, aber eine Pflicht, das System so zu gestalten, dass Wiederholung und Skalierung nicht „by design“ begünstigt werden.

5. Prozessrecht: Sekundäre Darlegungslast als Realität bei Plattformfällen

Gerade in Plattformfällen haben Anspruchsteller regelmäßig keinen Einblick in:

  • Moderationsregeln,
  • Fraud-Detection,
  • Device-/IP-Cluster,
  • interne Eskalationswege,
  • Sicherheitsarchitektur.

Daher wird in datenbezogenen Konstellationen eine sekundäre Darlegungslast des Verantwortlichen diskutiert (Werner, WM 2024, 966, 971; LG Lübeck, a.a.O., Orientierungssatz 1).
Auch außerhalb reiner Datenschutzfälle wird sekundäre Darlegungslast bei internen Kenntnis-/Entscheidungsstrukturen anerkannt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2008 – I-6 U 146/07, Rn. 62).

Praktische Konsequenz:
Wer als Plattform nicht dokumentiert, kann prozessual kaum plausibel erklären, warum das Sicherheits- und Moderationsniveau angemessen war.

Abstrakte Darstellung einer digitalen Plattformstruktur mit sichtbaren Risikozonen und stabilisierenden Governance-Elementen als Symbol für Organisationspflicht und digitale Resilienz.
Eine abstrakte, gläserne Plattformstruktur mit sichtbaren Schwachstellen wird durch metallische Governance-Elemente stabilisiert. Die Darstellung symbolisiert die Spannung zwischen systemischen Risiken digitaler Plattformen und organisatorischer Risikosteuerung. Fokus ist die zivilrechtliche Verantwortlichkeit bei unzureichender Sicherheitsarchitektur.

6. AGB als „Haftungsbremse“? – Grenzen und typische Fehler

Plattformen versuchen oft, über AGB das Risiko zu „verlagern“. Das stößt schnell an harte Grenzen:

  • Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit ist in AGB unzulässig (§ 309 Nr. 7 lit. b BGB).
  • Beweislastumkehr zulasten von Nutzern ist unzulässig (§ 309 Nr. 12 BGB).
  • Der AGB-Begriff wird weit verstanden, sodass Plattform-AGB typischerweise voll kontrollfähig sind (Leuschner, ZIP 2025, 2467, 2468 ff.).

Ergebnis:
AGB können Prozess- und Erwartungsmanagement sein, aber keine tragfähige Ersatzstrategie für Safety-by-Design.

7. Welche Schutzpflichten sind „typischerweise“ zu erfüllen?

(ohne Bauanleitung – als juristisch strukturierter Pflichtenkatalog)

Hier geht es nicht um Engineering-Anleitung, sondern um rechtliche Erwartungsräume, die in Streitfällen als Maßstab herangezogen werden können.

7.1 Prozesspflichten (DSA-konform)

  • funktionsfähige Meldewege (niedrigschwellig, kategorisiert, zugänglich),
  • nachvollziehbare Entscheidungssysteme,
  • Beschwerdemechanismus.

7.2 Sicherheits- und Integritätspflichten (DSGVO/Organisationsrecht)

  • TOMs müssen risikogerecht sein und sich am Stand der Technik messen lassen,
  • Default-Einstellungen müssen Exposure minimieren (Privacy-by-Default),
  • „Account Integrity“ ist als Sicherheitsrisiko zu behandeln, wenn missbrauchsbedingt erhebliche Schäden typischerweise eintreten.

7.3 Governance- und Dokumentationspflichten (Exkulpationsfähigkeit)

  • klare Verantwortlichkeiten (Trust & Safety / Security / Legal),
  • dokumentierte Risikoanalyse,
  • nachvollziehbare KPI-/Kontrolllogik (z.B. Reaktionszeiten, Wiederholungstäterquote),
  • dokumentierte Verbesserungszyklen.

Das ist kein „nice to have“, sondern die Grundlage, um im Streitfall den Entlastungsbeweis überhaupt führen zu können (vgl. Dressel, ITRB 2019, 279, 280–282; John/Schaller, CR 2022, 156, 157–159).

8. Fazit

Bei Love-Scam auf Dating-Plattformen (etwa MySugarDaddy, Tinder, Seeking als Plattformtypen) liegt der zivilrechtliche Fokus nicht auf der Frage, ob Nutzer Straftaten begehen, sondern darauf, ob die Plattform

  1. DSA-Prozesse zuverlässig implementiert (Melden–Handeln–Beschwerden),
  2. DSGVO-Sicherheits- und Default-Pflichten risikogerecht erfüllt (Art. 25, 32),
  3. eine organisationsrechtlich tragfähige Kontroll- und Sicherheitsarchitektur betreibt.

Die Haftungsgefahr steigt erheblich, wenn sich strukturelle Missbrauchsmuster zeigen und die Plattform keine nachweisbaren, angemessenen Vorkehrungen trifft – weil dann nicht das Verhalten des Täters, sondern die System- und Organisationsentscheidung der Plattform angreifbar wird.

Kurznachweise (ohne Links)

  • VO (EU) 2022/2065 (Digital Services Act), Art. 8, 16, 17, 20.
  • DSGVO, Art. 25, 32, 82.
  • LG Mannheim, Urt. v. 15.03.2024 – 1 O 93/23 (insb. Rn. 84–90; 95–97).
  • LG Lübeck, Beschl. v. 08.05.2024 – 15 O 224/23 (Orientierungssätze 1–3).
  • OLG Frankfurt, Urt. v. 02.05.2025 – 6 U 14/24 (Rn. 28, 37, 46).
  • OLG Dresden, Urt. v. 30.01.2024 – 4 U 1398/23 (Rn. 35, 54).
  • Bauer/Bergmann, ZBB 2007, 113, 119; Seibert, WM 2008, 2006, 2010.
  • Teichmann, BB 2025, 2760, 2765.
  • Dressel, ITRB 2019, 279, 280–282; John/Schaller, CR 2022, 156, 157–159.
  • Leuschner, ZIP 2025, 2467 ff.
  • § 309 Nr. 7, Nr. 12 BGB.

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