MSD (MySugarDaddy) & Prostitution – Anwalt zur rechtlichen Einordnung, ProstSchG und Risiken

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MSD (MySugarDaddy) & Steuerhinterziehung – Strafrechtliche Folgen bei nicht erklärten Plattform-Einkünften
Wenn über MSD (MySugarDaddy) entgeltliche Leistungen erbracht werden und Einnahmen nicht erklärt werden, ist nicht das Dating das Problem – sondern das Steuerrecht.
Einleitung
Die Diskussion um MySugarDaddy (MSD) wird häufig moralisch geführt. Juristisch relevant ist jedoch eine andere Ebene: die steuerliche Einordnung der erzielten Einnahmen.
Ob eine Plattform als „Dating“, „Arrangement“ oder „Sugar-Modell“ bezeichnet wird, ist für das Steuerrecht sekundär. Entscheidend ist die wirtschaftliche Realität: Fließen Einnahmen als Gegenleistung für eine Leistung oder eine konkrete vertraglich geprägte Erwartung, sind diese grundsätzlich steuerlich relevant.
Mit der zunehmenden Transparenz durch DAC7/PStTG und automatisierte Datenabgleiche steigt das Risiko, dass bislang nicht erklärte Plattform-Einkünfte auffallen. In diesem Beitrag geht es daher ausschließlich um die strafrechtliche Dimension – konkret um § 370 AO und die tatsächlichen Risiken.
Über den Autor
Max Nikolas Mischa Hortmann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Plattformökonomie, digitale Geschäftsmodelle und strafrechtliche Risikoanalyse in datengetriebenen Konstellationen. Er publiziert regelmäßig zu Fragen der Plattformverantwortung, Steuertransparenz und Ermittlungsstrukturen im digitalen Raum.
Einordnung in die Artikelserie
Artikel 1 behandelte die Frage, ob und in welchem Umfang MSD unter DAC7/PStTG fällt und welche Daten an die Finanzverwaltung gelangen können.
Dieser zweite Beitrag setzt dort an: Wenn Einnahmen sichtbar werden oder steuerlich relevant sind – wann wird daraus ein strafrechtliches Problem?
I. Steuerpflicht ist keine Wertungsfrage
Das Steuerrecht knüpft nicht an Moral, sondern an Einkunftsarten an.
Werden Zahlungen für eine entgeltliche Tätigkeit vereinnahmt, ist zunächst zu prüfen, ob diese Einnahmen einer steuerpflichtigen Einkunftsart zuzuordnen sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Beteiligten das Verhältnis als „Arrangement“, „Beziehung“ oder „Unterstützung“ bezeichnen. Entscheidend ist die objektive Gegenleistungsstruktur.
Sobald eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Zahlung vorliegt, entsteht regelmäßig eine steuerliche Erklärungspflicht.
II. § 370 AO – Wann liegt Steuerhinterziehung vor?
Steuerhinterziehung setzt im Kern drei Elemente voraus:
- Steuerlich relevante Tatsachen werden nicht oder falsch angegeben.
- Dadurch wird eine Steuer verkürzt oder nicht rechtzeitig festgesetzt.
- Dies geschieht vorsätzlich.
Gerade der Vorsatz ist in der Praxis der entscheidende Prüfpunkt. Ein bloßes Unwissen oder eine fehlerhafte rechtliche Einordnung reicht nicht aus.
Problematisch wird es dort, wo:
- Einnahmen bewusst verschwiegen werden,
- Zahlungen systematisch als „Geschenke“ deklariert werden, obwohl faktisch Gegenleistung vorliegt,
- oder über mehrere Jahre hinweg keine Erklärung erfolgt.
DAC7, PStTG & MySugarDaddy: Welche Daten gehen an das Finanzamt?
www.hortmannlaw.com/articles/anwalt-msd-mysugardaddy-dac7-psttg-finanzamt-daten
Plattformmeldungen nach DAC7 verändern die steuerliche Transparenz grundlegend. Wer über MySugarDaddy Einnahmen erzielt, sollte wissen, welche Daten gemeldet werden, wie das Finanzamt diese auswertet – und wann steuerstrafrechtliche Risiken entstehen können.
MySugarDaddy, Zahlungsflüsse & Geldwäsche: Strafrechtliche Risiken erkennen
www.hortmannlaw.com/articles/msd-mysugardaddy-geldwaesche-strafrecht-risiken
Ungewöhnliche Transaktionen können Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz auslösen. Der Artikel erläutert typische Risikokonstellationen, Ermittlungsansätze der Behörden und mögliche Verteidigungsstrategien im Ernstfall.
MSD, MySugarDaddy & § 370 AO: Droht Steuerhinterziehung?
https://www.anwalt.de/rechtstipps/msd-mysugardaddy-und-steuerhinterziehung-anwalt-erklaert-370-ao-strafrahmen-und-ermittlungsrisiken-264678.html
Welche Strafrahmen sieht § 370 AO vor? Wann wird aus nicht erklärten Plattform-Einnahmen ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren? Der Beitrag erläutert Tatbestandsvoraussetzungen, typische Auslöser von Prüfungen und die rechtlichen Risiken bei MySugarDaddy-Konstellationen.
Love-Scam auf MySugarDaddy, Tinder & Seeking:
Zivilrechtliche Plattformhaftung und Schutzpflichten
Wann haften Dating-Plattformen zivilrechtlich bei strukturellem Love-Scam?
Analyse zu DSA-Prozesspflichten, DSGVO-Sicherheitsanforderungen und Organisationsverschulden digitaler Intermediäre.
👉 www.hortmannlaw.com/articles/love-scam-mysugardaddy-tinder-seeking-plattformhaftung

III. Der Strafrahmen – realistisch eingeordnet
Der Grundtatbestand des § 370 AO sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Ein besonders schwerer Fall – etwa bei hohen Beträgen, langer Dauer oder besonders planmäßiger Verschleierung – kann zu Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren führen.
In der Praxis hängt die konkrete Sanktion jedoch von zahlreichen Faktoren ab:
- Höhe der hinterzogenen Steuer
- Dauer der Nichtangabe
- Kooperationsverhalten
- Vorstrafenfreiheit
- Geständnis oder Nachzahlung
Nicht jeder Verstoß führt automatisch zu einer Freiheitsstrafe. Aber jeder ernsthafte Verdacht führt zu einer formellen Prüfung.
IV. Die Rolle von DAC7 – Sichtbarkeit verändert die Dynamik
DAC7 schafft keine neue Strafnorm.
Aber es erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Einnahmen sichtbar werden und Abgleiche stattfinden. Wenn Plattformdaten Identität und Vergütungshöhe ausweisen, kann dies Anlass für steuerliche Rückfragen sein.
Die eigentliche strafrechtliche Dynamik entsteht erst dann, wenn:
- erhebliche Abweichungen zwischen erklärten Einkünften und gemeldeten Plattformumsätzen bestehen
- oder gar keine Erklärung abgegeben wurde.
DAC7 ist also kein Strafrecht – aber ein Transparenzmultiplikator.
V. Selbstanzeige – Rettungsinstrument oder Risiko?
Solange eine Tat noch nicht entdeckt ist, kann eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige strafbefreiend wirken.
Unvollständige oder taktisch verspätete „Teilkorrekturen“ sind dagegen gefährlich.
Die Beurteilung, ob eine Entdeckung bereits vorliegt oder droht, ist keine Bauchentscheidung, sondern eine juristische Risikoanalyse.
VI. Typische Fehlannahmen
„Das ist doch privat.“
Privatheit schützt nicht vor Steuerpflicht.
„Das merkt doch niemand.“
Digitale Zahlungsstrukturen hinterlassen regelmäßig Spuren.
„Das war doch nur eine Beziehung.“
Das Steuerrecht prüft wirtschaftliche Realität, nicht Beziehungsbezeichnungen.
VII. Was jetzt zählt
In MSD-Konstellationen ist Panik ebenso fehl am Platz wie Verdrängung.
Entscheidend ist:
- saubere Aufarbeitung der Zahlungsstrukturen
- juristische Einordnung der Einkunftsart
- Bewertung des Vorsatzrisikos
- strategisches Vorgehen gegenüber der Finanzverwaltung
Strafrecht entsteht nicht durch das Dating, sondern durch das Verschweigen steuerlich relevanter Tatsachen.

Fazit
MSD (MySugarDaddy) ist kein Straftatbestand.
Strafrechtlich relevant wird es erst dort, wo entgeltliche Plattform-Einkünfte vorsätzlich nicht erklärt werden.
Das größte Risiko liegt nicht im Label der Plattform, sondern in der Struktur der Zahlungen und der Dauer der Nichtangabe.
FAQ – MSD (MySugarDaddy) & Steuerhinterziehung
1. Sind Einnahmen aus „Sugar Arrangements“ automatisch steuerpflichtig?
Nicht automatisch – aber regelmäßig dann, wenn eine wirtschaftliche Gegenleistung vorliegt.
Das Steuerrecht bewertet nicht die Beziehungsform, sondern die objektive Austauschstruktur zwischen Leistung und Zahlung.
2. Ab wann wird aus einer Nichtangabe eine Steuerhinterziehung?
Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus.
Relevant wird es, wenn steuerpflichtige Einnahmen bewusst nicht erklärt oder falsch deklariert werden und dadurch Steuern verkürzt werden.
3. Droht sofort ein Strafverfahren, wenn Plattformdaten gemeldet werden?
Nein.
Zunächst erfolgt regelmäßig ein steuerlicher Abgleich oder eine Nachfrage.
Erst bei konkreten Verdachtsmomenten wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
4. Kann man das noch korrigieren, wenn man Einnahmen bisher nicht angegeben hat?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich sein.
Ob dieses Fenster noch offen ist, hängt von der Entdeckungswahrscheinlichkeit und dem Verfahrensstand ab.
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