MSD MySugarDaddy DAC7: Meldet die Plattform Daten ans Finanzamt und welche Daten sind das (Anwalt)

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Viele Betroffene hören nach DAC7 zwei völlig gegensätzliche Sätze: „Das Finanzamt bekommt bei Dating‑Plattformen sowieso nichts“ oder „Jetzt lesen die alles mit – sogar Chats“. Beides ist regelmäßig zu grob. Entscheidend ist, was DAC7 rechtlich wirklich macht: Es schafft Transparenz über plattformvermittelte, entgeltliche Tätigkeiten – und zwar über standardisierte Meldedaten. Es ist kein Freibrief, private Kommunikation massenhaft auszulesen.
Über den Autor
Max Nikolas Mischa Hortmann ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt digitale Plattformverantwortung, Krypto‑Betrug und forensische Sachverhaltsaufklärung. Er publiziert u.a. in juris/jurisPR‑ITR und AZO (AnwZert ITR) und berät bundesweit zu Daten‑ und Zahlungsschnittstellen in Betrugskonstellationen.
Einordnung in diese Artikelreihe
Dieser Beitrag ist der Grundlagen‑Teil: DAC7/PStTG und MSD. In den nächsten Teilen geht es (1) um Steuerhinterziehung/Steuerstrafrecht in Konstellationen mit „Sugar‑Arrangements“ und (2) um straf‑ und ordnungsrechtliche Risiken jenseits des Steuerrechts, inkl. der häufigen Frage „Was ist mit (illegaler) Prostitution?“.
Was DAC7/PStTG tatsächlich ist – und was nicht
DAC7 ist die EU‑Regelung, die den Informationsaustausch über Einkünfte aus der Plattformökonomie ausweitet. In Deutschland ist das im Plattformen‑Steuertransparenzgesetz (PStTG) umgesetzt worden; damit wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der automatische Austausch zwischen Steuerbehörden eingeführt.
Wichtig ist der Charakter des Ganzen: Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass das PStTG reines Verfahrensrecht ist und die materiellen Steuergesetze (z.B. EStG/UStG) nicht „umbaut“ – es schafft also keine neue Steuer, sondern vor allem Datenzugang.
Der entscheidende Filter: Ist MSD/MySugarDaddy überhaupt eine „Plattform“ im DAC7‑Sinn?
Nicht jedes Portal, nicht jede App ist automatisch „DAC7‑Plattform“. Der Plattformbegriff ist funktional: Erfasst sind digitale Systeme, die es Anbietern ermöglichen, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten, um eine relevante Tätigkeit auszuüben (oder damit zusammenhängende Vergütung zu erhalten). Gleichzeitig gibt es ausdrücklich Ausnahmen, etwa wenn Software nur Zahlungen verarbeitet oder nur Inhalte listet/anzeigt, ohne die Durchführung der relevanten Tätigkeit zu ermöglichen.
Für MSD/MySugarDaddy heißt das: Die bloße Tatsache „Dating‑App“ entscheidet nicht. Entscheidend ist, ob die App faktisch als Marktplatz für entgeltliche Tätigkeiten funktioniert – oder ob sie nur Kontakt/Kommunikation ermöglicht, ohne dass über die Plattform ein entgeltlicher Leistungsaustausch „organisiert“ wird.
Praktisch ausgedrückt: Eine Plattform ist DAC7‑mäßig dann „heiß“, wenn sie typischerweise als Vermittlungs‑ und Abwicklungsinfrastruktur für entgeltliche Leistungen funktioniert (auch wenn Zahlungen am Ende nicht zwingend über die Plattform laufen müssen, siehe unten). Eine reine Kennenlern‑/Kontakt‑App ohne entgeltlichen Leistungsbezug ist demgegenüber häufig nicht „im Zielbereich“.
Love-Scam auf MySugarDaddy, Tinder & Seeking:
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Welche Tätigkeiten sind überhaupt meldepflichtig?
DAC7/PStTG kennt einen Katalog „relevanter Tätigkeiten“. Auf EU‑Ebene gehören dazu insbesondere die Vermietung von Immobilien, persönliche Dienstleistungen, Warenverkauf und Vermietung von Verkehrsmitteln.
Im deutschen PStTG ist das parallel geregelt: „relevante Tätigkeit“ ist u.a. die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, der Verkauf von Waren, die Vermietung von unbeweglichem Vermögen und die Vermietung von Verkehrsmitteln.
Bei einer Dating‑/Sugar‑Plattform ist – wenn überhaupt – fast immer nur eine Kategorie realistisch: „persönliche Dienstleistung“. Genau dort entscheidet sich, ob DAC7 hier überhaupt „greift“.
„Persönliche Dienstleistung“ – warum das bei MSD der zentrale juristische Knoten ist
Das PStTG versteht unter persönlicher Dienstleistung im Kern eine Tätigkeit, die auf Wunsch eines Nutzers erbracht wird und einen hinreichend individuellen Charakter hat. Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass auch Beratungs‑ und Vermittlungsleistungen persönliche Dienstleistungen sein können, wenn sie hinreichend individuell sind – und dass es nicht darauf ankommt, ob sie online automatisiert oder „in Präsenz“ erbracht werden.
Übertragen auf MSD‑Konstellationen ist die Kernfrage deshalb nicht „Dating oder nicht“, sondern: Gibt es im tatsächlichen Plattformgebrauch entgeltliche, individuell geprägte Leistungen, die über das Portal angebahnt/organisiert werden? Je stärker Profile, Abläufe oder Funktionen in Richtung „buchbare Begleitung“, „Arrangement gegen Allowance“, „Payment‑Features“, „Preis-/Leistungslogik“ oder „Vermittlungslogik“ gehen, desto eher nähert man sich dem DAC7‑Thema.
Und genauso wichtig: Nicht jede Zuwendung innerhalb einer Beziehung ist automatisch „Vergütung“ für eine Dienstleistung. Steuer‑ und DAC7‑Logik setzen an entgeltlichen Austauschstrukturen an – nicht an jeder privaten Schenkung oder Unterhaltskomponente. Das ist in der Praxis oft der Punkt, an dem pauschale Panik („alles wird gemeldet“) kippt: Man muss erst sauber trennen, ob überhaupt eine „Tätigkeit gegen Vergütung“ vorliegt.
MySugarDaddy & ProstSchG: Wann wird aus Dating rechtlich Prostitution?
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MySugarDaddy, Zahlungsflüsse & Geldwäsche: Strafrechtliche Risiken erkennen
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Welche Strafrahmen sieht § 370 AO vor? Wann wird aus nicht erklärten Plattform-Einnahmen ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren? Der Beitrag erläutert Tatbestandsvoraussetzungen, typische Auslöser von Prüfungen und die rechtlichen Risiken bei MySugarDaddy-Konstellationen.

Muss die Zahlung über MSD laufen, damit DAC7 greift?
Nicht zwingend. Das BMF beschreibt ausdrücklich, dass die Vergütung je nach Geschäftsmodell direkt von anderen Nutzern an den Anbieter fließen kann oder über den Plattformbetreiber (z.B. als Inkassobeauftragten) an den Anbieter geleitet wird.
Das heißt aber nicht, dass jede Off‑Platform‑Zahlung automatisch zu einer perfekten DAC7‑Meldekette führt. Es heißt vor allem: Man kann DAC7 nicht allein mit dem Argument „Zahlung lief extern“ wegwischen. In der Praxis hängt dann sehr viel daran, welche Daten die Plattform tatsächlich erheben kann/muss und wie sie ihre Sorgfaltspflichten umsetzt.
Was würde das Finanzamt bei DAC7 überhaupt bekommen?
Wenn eine Plattform meldepflichtig ist, geht es nicht um Chat‑Verläufe, nicht um intime Inhalte, nicht um „ganze Profile zum Durchlesen“, sondern um standardisierte Meldedaten. § 14 PStTG nennt dafür u.a. Identitäts‑ und Steuerdaten des Anbieters sowie aggregierte Vergütungs‑ und Transaktionsinformationen (nach Quartalen), außerdem ggf. Kontodaten/Account‑Identifier und einbehaltene Gebühren/Provisionen.
Das ist der Kern: DAC7/PStTG ist „Daten über Umsätze/Anbieter“, nicht „Inhalte über Beziehungen“.
Und was ist mit Bagatellgrenzen?
Es gibt Freistellungen, insbesondere bei Warenverkäufen (unter 30 Verkäufe und unter 2.000 EUR Vergütung – kumulativ).
Für „persönliche Dienstleistungen“ ist die Diskussion anders gelagert: Hier hängt die Praxisrelevanz typischerweise weniger an solchen Bagatellgrenzen als an der Vorfrage, ob überhaupt ein meldepflichtiges „Dienstleistungsmodell“ vorliegt.
Darf das Finanzamt dann „alle Chats lesen“?
DAC7/PStTG selbst ist dafür nicht der Mechanismus. Gemeldet werden die in § 14 PStTG beschriebenen Meldedaten – Chats gehören nicht dazu.
Die zweite Ebene ist die allgemeine steuerliche Ermittlungswirklichkeit: Steuerbehörden haben Auskunftsbefugnisse, z.B. nach § 93 AO, einschließlich Sammelauskunftsersuchen unter bestimmten Voraussetzungen. Aber daraus folgt nicht „Freifahrtschein zum Massenauslesen privater Kommunikation“. Chat‑Inhalte wären ein qualitativ anderer Eingriff als Identitäts‑ und Umsatzdaten, und in der Praxis werden DAC7‑Daten vor allem als Abgleich‑ und Prüfimpuls genutzt: „Passt die erklärte Steuerlage zu den gemeldeten Vergütungen?“ – nicht als Ersatz für strafprozessuale Ermittlung.
Die seriöse Kurzform lautet: DAC7 liefert strukturierte Steuerdaten. Wenn daraus eine konkrete steuerliche Prüfung entsteht, kann die Behörde im Einzelfall weitergehende Informationen verlangen – aber nicht „automatisch alles“, und nicht über DAC7 als Standardmeldung.
Was bedeutet das praktisch für MSD‑Nutzer?
Wenn MSD/MySugarDaddy (oder ein vergleichbarer Anbieter) als meldepflichtige Plattform eingestuft wird und darüber relevante Tätigkeiten gegen Vergütung vermittelt werden, steigt das Risiko, dass steuerlich relevante Einnahmen nicht mehr „unter dem Radar“ bleiben. Das muss nicht dramatisch sein – es kann auch schlicht bedeuten: Wer Einnahmen korrekt erklärt, hat weniger Konfliktpotenzial. Heikel wird es dort, wo Vergütungen steuerlich relevant sind, aber als „privat“ verdrängt werden, obwohl der Ablauf objektiv eher nach Leistung‑gegen‑Geld aussieht. Genau diese Grenzzone ist später im Steuerstraf‑Teil wichtig.
Damit du deinen konkreten Fall nicht im Nebel beurteilst, helfen in der Praxis vier einfache Strukturfragen: Hat die Plattform irgendwo ein ausdrückliches Leistungs‑/Vergütungsmodell (Booking, Allowance‑Logik, Pay‑Features)? Wird eine Tätigkeit „auf Wunsch“ eines Nutzers erbracht (Begleitung, Treffen, Beratung) oder geht es nur um private Kontaktanbahnung? Gibt es objektiv nachvollziehbare Vergütungsströme, die als Gegenleistung erscheinen? Und: Erhebt die Plattform überhaupt Daten, die eine quartalsweise Vergütungsaggregation plausibel ermöglichen?

Hand‑Box: Was du jetzt tun solltest, wenn du „MSD + Finanzamt“ ernsthaft prüfen willst
Ordne erst den Sachverhalt, nicht die Moral: Welche Zahlungen gab es, wofür, in welcher Struktur? Trenne „Beziehung/Geschenk“ von „vereinbarter Leistung gegen Geld“. Vermeide Schnellschüsse in E‑Mails an Plattform oder Behörden, bevor du weißt, welche Einordnung du selbst vertreten willst. Und wenn du ein reales Risiko siehst: Geh geordnet vor – steuerlich sauber aufarbeiten ist fast immer besser als hektisch reagieren, wenn irgendwann ein Abgleichimpuls kommt.
Häufige Fragen
Gilt DAC7 automatisch für jede Dating‑Plattform?
Nein. Entscheidend ist, ob die Plattform im DAC7‑Sinn relevante Tätigkeiten ermöglicht. Der Katalog ist begrenzt; bei Dating ist praktisch nur „persönliche Dienstleistung“ als Anknüpfung realistisch.
Kann das Finanzamt über DAC7 meine Chats bekommen?
DAC7/PStTG‑Meldungen betreffen standardisierte Anbieter‑/Vergütungsdaten. Chat‑Inhalte sind nicht Teil der Meldedaten.
Wenn Zahlungen privat/off‑platform liefen, ist DAC7 ausgeschlossen?
Nicht automatisch. Die Vergütung kann je nach Modell direkt zwischen Nutzern fließen oder über den Plattformbetreiber; das hängt am Geschäftsmodell und der Datenerhebung.
Ändert das PStTG die Steuerpflicht?
Nein. Es ist Verfahrensrecht und verändert nicht die materiellen Steuergesetze.
CTA
Wenn MSD/MySugarDaddy in deinem Fall eine Rolle spielt und du das sauber (und ohne Panik) einordnen willst:
0160 9955 5525
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