MySugardaddy – Körperlicher Kontakt & Abenteuer/Spaß gegen Geld-TG oder Darlehen: Wann Geld zurückgefordert werden kann

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MySugardaddy – Körperlicher Kontakt gegen TG oder Darlehen: Wann Geld zurückgefordert werden kann
Körperlicher Kontakt gegen TG oder Darlehen – wann Zahlungen rückforderbar sind, aus Sicht beider Seiten, juristisch erklärt.
1. Einleitung – Zwischen Versprechen und Vertrauen
„Ich zahle dir was – aber du hältst dein Wort.“
„Ich brauche nur etwas Unterstützung – du bekommst es zurück.“
So oder ähnlich beginnen viele Konstellationen, die später zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Auf Plattformen wie MySugardaddy werden Treffen, Nähe oder Beziehungen häufig mit finanziellen Zuwendungen verknüpft. Was zunächst als freiwillige Unterstützung oder „Taschengeld“ (TG) beginnt, kann juristisch eine Leistung mit Zweckbindung oder sogar ein Darlehen darstellen. Kommt es nicht zum Treffen oder zum Abbruch der Beziehung, steht am Ende oft die Frage: Kann das Geld zurückgefordert werden?
Die Antwort ist komplex – denn sie hängt davon ab, welcher Rechtsgrund für die Zahlung tatsächlich bestand und was beide Seiten beabsichtigten. Der folgende Beitrag beleuchtet die Lage aus beiden Perspektiven – aus der Sicht des Zahlenden („Sugar Daddy“) und aus der Sicht der Empfangenden („Babe“).
2. Die rechtliche Grundlage – drei zentrale Paragrafen
Zivil- und Strafrecht begegnen sich in diesen Fällen unmittelbar. Im Zentrum stehen:
§ 812 BGB: Herausgabeanspruch bei Zahlungen ohne Rechtsgrund oder bei verfehltem Zweck.
§ 138 BGB: Sittenwidrigkeit, wenn ein auffälliges Missverhältnis oder emotionale Ausnutzung vorliegt.
§ 263 StGB: Betrug, wenn eine Partei durch Täuschung über Absichten oder Umstände zur Zahlung verleitet wurde.
Juristisch entscheidet sich alles daran, ob das Geld als Schenkung, Darlehen oder zweckgebundene Leistung gewertet wird. Die Beweislast liegt bei der Partei, die den Rückforderungsanspruch geltend macht.
Zur Beweislogik im Digitalen siehe Beweissicherung und Spurensuche auf der Blockchain – Wie digitale Spuren vor Gericht nutzbar sind (allgemeine Forensik-Prinzipien sind übertragbar).
3. Perspektive des „Daddys“ – Rückforderung aus enttäuschtem Vertrauen
Aus Sicht des Zahlenden steht häufig die Enttäuschung über gebrochene Absprachen oder vorgetäuschte Nähe im Vordergrund. Juristisch geht es um die Frage, ob ein rechtlicher Grund für die Zahlung vorlag.
Wenn der Daddy glaubhaft machen kann, dass das Geld nur unter einer Bedingung gezahlt wurde – etwa für ein Treffen, eine Begleitung oder eine vereinbarte Gegenleistung, die dann nicht stattfand –, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 BGB (verfehlter Zweck). Ebenso kann sich ein Anspruch ergeben, wenn das Babe bewusst täuschte und nie vorhatte, den Kontakt herzustellen (§ 263 StGB). Dann kommen zivilrechtliche Rückforderung und Strafanzeige in Betracht.
War es dagegen ein echtes Darlehen, gilt § 488 Abs. 1 BGB: Nach Fälligkeit ist die Rückzahlung einklagbar.
Schwierig wird es bei „Geschenken aus Zuneigung“: Das sind regelmäßig Schenkungen (§ 516 BGB), die nur ausnahmsweise rückabgewickelt werden (z. B. Arglist, § 138 BGB). Problematisch ist außerdem § 817 S. 2 BGB: Wer wissentlich für einen sittenwidrigen Zweck leistet (etwa unmittelbar für sexuelle Handlungen), verliert sein Rückforderungsrecht.
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4. Perspektive des „Babes“ – rechtlicher Schutz vor Rückforderung und Falschbehauptungen
Zahlungen, die als „TG“ bezeichnet oder als Aufmerksamkeit ohne Gegenleistungsabrede übergeben wurden, gelten rechtlich oft als Schenkungen – Rückforderung regelmäßig ausgeschlossen, sofern keine Täuschung oder Zwangssituation vorlag. War der Zweck erfüllt (Treffen/Begleitung wie vereinbart), besteht kein Anspruch.
Versucht der Daddy, die Zahlung als Druckmittel zu nutzen, kann der Anspruch wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) scheitern. Wichtig für das Babe ist Beweissicherung (Chats „freiwillig/ Geschenk“, Erfüllung, keine Rückzahlungsabrede).
5. Täuschung, Manipulation und emotionale Dynamik
Nicht jede Enttäuschung ist Betrug. Entscheidend ist die objektive Täuschung über Tatsachen (vorgespiegelte Krankheit, erfundene Rückzahlung, fingierte Treffen).
Emotionaler Druck genügt strafrechtlich nicht, kann aber zivilrechtlich Bereicherungsansprüche (§ 812 BGB) stützen, wenn eine Zweckleistung verfehlt wurde.
6. Sittenwidrigkeit – das moralische Korrektiv des Zivilrechts
§ 138 BGB wirkt als Filter gegen extreme Ausbeutung/Abhängigkeit. Wird der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig, gilt regelmäßig § 817 S. 2 BGB: Keine Rückforderung, obwohl geleistet wurde. Das kann beide Seiten treffen – je nach Konstellation.
7. Beweisführung – Emotion wird zur Akte
Entscheidend sind vollständige Chatverläufe, Zahlungsnachweise (Bank/PayPal/Revolut), Profil-IDs, E-Mail-Header, ggf. Standort-/Metadaten.
Zahlende sollten schriftlich und früh Rückzahlung verlangen; Empfangende sollten Belege für Freiwilligkeit/Erfüllung sichern.
Art. 15 DSGVO ermöglicht Auskunftsanfragen an Plattform/Payment-Dienste (Log-/Kommunikationsdaten).
8. Projekt 370 – forensische Realität und Verteidigungsstrategie
Projekt 370 bündelt Zivil-, Straf- und Datenschutzrecht, um digitale Täuschungen systematisch zu rekonstruieren (Zahlungs-/Chat-Timeline, Beweisstruktur, Rechtsgrund-Mapping).
Ziele:
Für Daddys → Rückforderung mit belastbarer Beweisführung, ohne moralische Falle.
Für Babes → Abwehr unberechtigter Ansprüche, Schutz vor Rufschäden und Gegenanzeigen.

9. Fazit – Nähe, Geld und Recht: Wo Grenzen verlaufen
Nähe ist keine Vertragsleistung, Geld kein Freifahrtschein für Kontrolle.
Rückforderungen im MySugardaddy-Kontext sind möglich – aber nur, wenn der Rechtsgrund fehlt, der Zweck verfehlt wurde oder Täuschung vorliegt. Ebenso wichtig: Empfangende haben Anspruch auf Schutz vor unberechtigten Rückforderungen oder Drohkulissen.
Wer auf MySugardaddy o. ä. Geld gezahlt/erhalten hat, braucht strukturierte Beweise und juristische Bewertung – keine Vorverurteilung. Projekt 370 steht für forensische Präzision und klare Verteidigungsstrategien, wenn Emotionen, Vertrauen und Geld ineinander übergehen.
Kostenlose Erstberatung: 0160 9955 5525 · Kontakt
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