MySugardaddy – Körperlicher Kontakt & Abenteuer/Spaß gegen Geld-TG oder Darlehen: Wann Geld zurückgefordert werden kann
Verfasst von
Max Hortmann
02 Nov 2025
•
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MySugardaddy – Körperlicher Kontakt gegen TG oder Darlehen: Wann Geld zurückgefordert werden kann
Körperlicher Kontakt gegen TG oder Darlehen – wann Zahlungen rückforderbar sind, aus Sicht beider Seiten, juristisch erklärt.
1. Einleitung – Zwischen Versprechen und Vertrauen
„Ich zahle dir was – aber du hältst dein Wort.“ „Ich brauche nur etwas Unterstützung – du bekommst es zurück.“
So oder ähnlich beginnen viele Konstellationen, die später zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Auf Plattformen wie MySugardaddy werden Treffen, Nähe oder Beziehungen häufig mit finanziellen Zuwendungen verknüpft. Was zunächst als freiwillige Unterstützung oder „Taschengeld“ (TG) beginnt, kann juristisch eine Leistung mit Zweckbindung oder sogar ein Darlehen darstellen. Kommt es nicht zum Treffen oder zum Abbruch der Beziehung, steht am Ende oft die Frage: Kann das Geld zurückgefordert werden?
Die Antwort ist komplex – denn sie hängt davon ab, welcher Rechtsgrund für die Zahlung tatsächlich bestand und was beide Seiten beabsichtigten. Der folgende Beitrag beleuchtet die Lage aus beiden Perspektiven – aus der Sicht des Zahlenden („Sugar Daddy“) und aus der Sicht der Empfangenden („Babe“).
2. Die rechtliche Grundlage – drei zentrale Paragrafen
Zivil- und Strafrecht begegnen sich in diesen Fällen unmittelbar. Im Zentrum stehen:
§ 812 BGB: Herausgabeanspruch bei Zahlungen ohne Rechtsgrund oder bei verfehltem Zweck.
§ 138 BGB: Sittenwidrigkeit, wenn ein auffälliges Missverhältnis oder emotionale Ausnutzung vorliegt.
§ 263 StGB: Betrug, wenn eine Partei durch Täuschung über Absichten oder Umstände zur Zahlung verleitet wurde.
Juristisch entscheidet sich alles daran, ob das Geld als Schenkung, Darlehen oder zweckgebundene Leistung gewertet wird. Die Beweislast liegt bei der Partei, die den Rückforderungsanspruch geltend macht.
3. Perspektive des „Daddys“ – Rückforderung aus enttäuschtem Vertrauen
Aus Sicht des Zahlenden steht häufig die Enttäuschung über gebrochene Absprachen oder vorgetäuschte Nähe im Vordergrund. Juristisch geht es um die Frage, ob ein rechtlicher Grund für die Zahlung vorlag.
Wenn der Daddy glaubhaft machen kann, dass das Geld nur unter einer Bedingung gezahlt wurde – etwa für ein Treffen, eine Begleitung oder eine vereinbarte Gegenleistung, die dann nicht stattfand –, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 BGB. Die Leistung wäre in diesem Fall zweckverfehlt.
Ebenso kann sich ein Rückforderungsanspruch ergeben, wenn das Babe bewusst über Tatsachen getäuscht hat, also nie vorhatte, den vereinbarten Kontakt herzustellen. Diese Konstellation fällt unter den Betrugstatbestand des § 263 StGB. In diesem Fall kann der Daddy nicht nur zivilrechtlich das Geld zurückverlangen, sondern auch Strafanzeige erstatten.
Auch Fälle, in denen ein „Darlehen“ vereinbart wurde („Ich leihe dir das, du gibst es nächste Woche zurück“), sind klar geregelt: Wenn ein Rückzahlungsversprechen bestand und die Frist abgelaufen ist, entsteht ein einklagbarer Anspruch aus § 488 Abs. 1 BGB.
Schwieriger wird es, wenn das Geld ohne konkrete Abrede gezahlt wurde – etwa als „Geschenk aus Zuneigung“. In diesen Fällen kann der Daddy nicht ohne Weiteres zurückfordern, selbst wenn der Kontakt danach abbrach. Hier liegt meist eine Schenkung (§ 516 BGB) vor, die nur in Ausnahmefällen rückabgewickelt werden kann – zum Beispiel bei arglistiger Täuschung oder Ausnutzung einer Schwächelage (§ 138 BGB).
Problematisch wird es auch, wenn der Daddy selbst erklärt hat, das Geld sei „für gemeinsame Zeit“ oder „aus Dankbarkeit“. Dann kann ein Gericht die Zahlung als bewusst zweckfrei werten, wodurch eine Rückforderung gesperrt wäre.
Ein weiterer Stolperstein ist § 817 Satz 2 BGB: Wer wissentlich für einen sittenwidrigen Zweck zahlt (etwa für sexuelle Handlungen), verliert sein Rückforderungsrecht. Es gilt der Satz: „Wer gegen die guten Sitten leistet, kann nicht zurückfordern.“ Das bedeutet in der Praxis: Wenn der Daddy selbst wusste, dass die Zahlung unmittelbar an eine sexuelle Handlung geknüpft war, kann das Gericht den Anspruch versagen.
4. Perspektive des „Babes“ – rechtlicher Schutz vor Rückforderung und Falschbehauptungen
Auch die andere Seite verdient juristische Klarheit. Viele Frauen (und auch Männer) berichten, dass sie nach einem Treffen oder einer kurzzeitigen Bekanntschaft plötzlich mit Rückforderungen oder sogar Strafanzeigen konfrontiert werden. In solchen Fällen kann sich das Babe wirksam verteidigen – vor allem dann, wenn die Zahlung freiwillig erfolgte und nicht an eine konkrete Bedingung geknüpft war.
Zahlungen, die als „TG“ bezeichnet oder als Aufmerksamkeit ohne Gegenleistungsabrede übergeben wurden, gelten rechtlich als Schenkungen. Eine Rückforderung ist dann ausgeschlossen, sofern keine Täuschung oder Zwangssituation vorlag. War der Zweck der Zahlung erfüllt – also kam es zu einem Treffen, einer Begleitung oder einer Verabredung, die wie vereinbart verlief –, besteht kein Rückforderungsanspruch.
Eine Rückforderung kann auch dann abgewehrt werden, wenn sie auf moralisch fragwürdigen Motiven beruht. Versucht der Daddy, die Zahlung als Druckmittel zu verwenden oder ein einvernehmliches Treffen nachträglich zu entwerten, kann das Gericht den Anspruch als sittenwidrig (§ 138 BGB) zurückweisen.
Wichtig ist für das Babe, frühzeitig Beweise zu sichern:
Chatverläufe, in denen die Zahlung als „freiwillig“ oder „Geschenk“ bezeichnet wird.
Nachrichten, die zeigen, dass der Zweck erfüllt wurde.
Nachweise, dass keine Rückzahlungsvereinbarung bestand.
Ebenso kann sich das Babe auf § 817 Satz 2 BGB stützen, wenn der Daddy wissentlich für einen sittenwidrigen Zweck leistete. In der Praxis bedeutet das: Wenn die Zahlung in einem erkennbar sexuellen Kontext erfolgte und beide wussten, dass sie für körperliche Nähe stand, darf der Daddy nicht zurückfordern, weil er selbst gegen die guten Sitten verstoßen hat.
Umgekehrt kann das Babe aber auch strafrechtlich belangt werden, wenn es den Daddy bewusst täuscht, etwa durch falsche Identitäten oder vorgetäuschte Treffen. In diesen Fällen kann ein Betrug nach § 263 StGB vorliegen – insbesondere bei wiederholten Zahlungen, fingierten Notlagen oder der systematischen Nutzung mehrerer Profile.
5. Täuschung, Manipulation und emotionale Dynamik
Juristisch unterscheiden Gerichte zwischen Täuschung und emotionaler Beeinflussung. Nicht jede Enttäuschung ist ein Betrug. Entscheidend ist, ob das Babe objektiv falsche Tatsachen vorgespiegelt hat – etwa eine erfundene Krankheit, ein vorgetäuschtes Treffen oder eine absichtlich erfundene Rückzahlungsabsicht.
Emotionaler Druck („Ich dachte, du magst mich wirklich“, „Ich habe das für dich getan“) reicht für eine Strafbarkeit nicht aus, kann aber im Zivilrecht relevant werden, wenn der Daddy unter diesen Umständen gezahlt hat, obwohl er sonst nicht gezahlt hätte. Hier greifen die Bereicherungsansprüche (§ 812 BGB), sofern die Zahlung als „Zweckleistung“ gilt und der Zweck verfehlt wurde.
Psychologisch und juristisch ist dieser Grenzbereich heikel. Viele Täterinnen (und Täter) operieren bewusst in dieser Grauzone, nutzen Vertrauen, Sehnsucht oder Scham aus und verbergen ihre Absichten hinter emotionaler Sprache. Hier setzt die forensische Arbeit von Projekt 370 an: durch die Rekonstruktion von Chatverläufen, Zeitachsen und Beweisstrukturen kann Täuschung nachgewiesen oder widerlegt werden.
6. Sittenwidrigkeit – das moralische Korrektiv des Zivilrechts
§ 138 BGB wirkt wie ein moralischer Filter. Ein Geschäft ist nichtig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Das bedeutet: Weder extreme Abhängigkeit noch erpresserische Strukturen werden rechtlich geschützt. Ein Fall kann sittenwidrig sein, wenn der Daddy Zahlungen nutzt, um emotionale Kontrolle auszuüben, oder wenn das Babe eine wirtschaftlich schwächere Person gezielt ausnutzt. Wichtig: Sittenwidrigkeit löscht den Vertrag – sie ersetzt ihn aber nicht durch eine Rückzahlungspflicht. In solchen Fällen bleibt es bei dem, was geleistet wurde, und keine Seite kann sich auf Bereicherung berufen (§ 817 Satz 2 BGB).
7. Beweisführung – Emotion wird zur Akte
In beiden Rollen entscheidet der Beweis. Nachweise entstehen aus:
gegebenenfalls Standortdaten oder Nachrichtenmetadaten.
Zahlende sollten frühzeitig schriftlich Rückzahlung fordern, um Fristen zu sichern. Empfangende sollten sich gegen falsche Rückforderungsversuche wehren und Beweise sichern, die freiwillige Zuwendungen belegen.
Die DSGVO bietet über Art. 15 DSGVO die Möglichkeit, bei MySugardaddy oder Zahlungsdiensten Logdaten und Kommunikationsspuren zu erhalten – ein entscheidender Vorteil für die Beweisführung auf beiden Seiten.
8. Projekt 370 – forensische Realität und Verteidigungsstrategie
Projekt 370 bündelt zivil- und strafrechtliche Expertise, um digitale Täuschungen systematisch zu rekonstruieren. Dabei werden Zahlungen, Chats und Transaktionsverläufe analysiert, in chronologische Beweisstrukturen gebracht und juristisch bewertet. Das Ziel:
Für Daddys → Rückforderung mit Beweisführung, ohne moralische Falle.
Für Babes → Abwehr unberechtigter Ansprüche, Schutz vor Reputationsschaden und Gegenanzeigen.
Gerade in MySugardaddy-Fällen ist die Kombination aus Strafrecht, Zivilrecht und Datenschutzrecht entscheidend, um eine klare rechtliche Position aufzubauen.
9. Fazit – Nähe, Geld und Recht: Wo Grenzen verlaufen
Nähe ist keine Vertragsleistung, Geld kein Freifahrtschein für Kontrolle. Die Rückforderung von Zahlungen im MySugardaddy-Kontext ist möglich, aber rechtlich nur durchsetzbar, wenn ein klarer Rechtsgrund fehlt oder Täuschung vorliegt. Ebenso wichtig: Auch Empfängerinnen haben Anspruch auf Schutz, wenn sie zur Zielscheibe unberechtigter Rückforderungen oder Drohungen werden.
Wer auf MySugardaddy oder ähnlichen Plattformen Geld gezahlt oder empfangen hat und rechtliche Klarheit sucht, braucht strukturierte Beweise und juristische Bewertung – keine Vorverurteilung.
Projekt 370 steht für forensische Präzision, klare Verteidigungsstrategien und sensible Begleitung, wenn Emotionen, Vertrauen und Geld ineinander übergehen.
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