Dividendenfreistellung EU-Recht

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Dividendenfreistellung EU-Recht – ein scheinbar unantastbares Prinzip der europäischen Steuerharmonisierung. Doch in der Praxis zeigt sich, dass nationale Steuerregelungen dieses Prinzip immer wieder unterlaufen. Der aktuelle Fall John Cockerill SA (C-135/24) vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zeigt, wie subtil nationale Vorschriften das Ziel der Mutter-Tochter-Richtlinie gefährden können. Für international tätige Unternehmen, Konzernstrukturen und steuerlich sensible Holding-Gestaltungen ist dieses Urteil ein strategischer Wendepunkt.
Steuerfreie Dividenden unter EU-Schutz
Die Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 2011/96/EU) soll verhindern, dass konzerninterne Gewinnausschüttungen mehrfach besteuert werden. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a sieht vor, dass der Herkunftsstaat von Dividenden keine Quellensteuer erheben darf – und der Empfangsstaat die Ausschüttung steuerfrei stellen muss, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Der EuGH betont: Dieses Prinzip ist nicht nur formal, sondern auch wirtschaftlich wirksam durchzusetzen.
Im belgischen Fall Cockerill ging es um genau diese Problematik: Steuerfreie Dividenden wurden durch eine Regelung zur Verlustverrechnungsbeschränkung faktisch doch wieder in die Steuerlast einbezogen. Der EuGH erkannte hierin einen Verstoß gegen die Richtlinie – insbesondere, weil kein konkreter Missbrauch nachgewiesen war.
Nationale Steuerregeln durchbrechen EU-Freistellung?
Auch in Deutschland existieren vergleichbare Mechanismen: § 8b KStG stellt Dividenden zwar steuerfrei, begrenzt aber gleichzeitig den Abzug von Betriebsausgaben. Hinzu treten Vorschriften wie § 1 AStG (Verrechnungspreise), § 8c KStG (Mantelkaufregelung), § 10d EStG (Verlustverrechnung) und § 6 AStG (Funktionsverlagerung), die – kumulativ oder isoliert – zu einer faktischen Belastung führen können.
Im Lichte der EuGH-Rechtsprechung stellt sich daher die Frage:
Erfolgt trotz gesetzlicher Steuerfreistellung eine wirtschaftliche Belastung? Und wenn ja: Ist diese EU-rechtskonform?
Der EuGH macht klar: Eine nur technische Freistellung, die im Ergebnis durch steuerliche Nebenwirkungen entwertet wird, genügt nicht. Es darf keine Umgehung auf dem Umweg über funktionale Verrechnungssysteme oder Abzugsverbote erfolgen.
Dividendenfreistellung im Konzern: EuGH setzt Maßstab
Die Bedeutung für Unternehmen mit Holdingstruktur, Funktionsverlagerung oder internationalem Beteiligungsbesitz ist erheblich:
- Dividenden zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften innerhalb der EU müssen vollständig steuerfrei bleiben – auch bei nachgelagerten Verlustverrechnungen.
- Die Kombination aus steuerfreier Ausschüttung und Abzugsverboten kann einen Verstoß gegen EU-Recht darstellen.
- Auch bei Rückführungs- oder Exitstrukturen im Ausland (z. B. bei Wegzugsbesteuerung) darf keine faktische Steuerbelastung auf Altvermögen entstehen.
Damit öffnet der EuGH eine rechtliche Argumentationslinie gegen eine Vielzahl nationaler Normen, die oft mit dem Argument der Missbrauchsvermeidung begründet werden, jedoch eine pauschale Wirkung entfalten. Diese pauschale Wirkung ist unionsrechtlich nur zulässig, wenn ein konkreter Missbrauch festgestellt wird – und nicht allein aufgrund einer abstrakten Struktur.
Jetzt Dividendenfreistellung EU-Recht rechtlich absichern
Das Urteil betrifft nicht nur Großkonzerne. Auch inhabergeführte Holdinggesellschaften, Familiengesellschaften mit EU-Beteiligungen und vermögensverwaltende Strukturen sind betroffen.
Wenn steuerfreie Dividenden mit Verlustverrechnungsbeschränkungen, § 6 AStG-Mechanismen oder Konzernklauseln kollidieren, lohnt sich eine Prüfung. Vor allem im Zusammenhang mit DAC8, grenzüberschreitenden Ausschüttungen und Strukturmaßnahmen wird dieses Urteil strategisch relevant.
Hortmann Law berät Sie bei der Analyse und Absicherung Ihrer Beteiligungsstruktur – mit Blick auf europäische Vorgaben, steuerrechtliche Risiken und forensisch-strategische Optionen. Die Dividendenfreistellung darf nicht zur steuerlichen Fiktion verkommen.
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