BaFin-Warnung Nexberg AG – falsche Aufsicht „Digital Assets Control“
Die BaFin warnt vor der Website nexberg-ag(.)co. Die Betreiber geben an, von einer nicht existierenden „Digital Assets Control“ beaufsichtigt zu sein. Nach Erkenntnissen der Aufsicht bieten sie Finanz- und Kryptodienstleistungen ohne Erlaubnis an. Es liegt ein klarer Verstoß gegen § 37 Abs. 4 KWG vor.
Einleitung – Hintergrund der Warnung
Am 11. November 2025 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Warnung gegen die Website nexberg-ag(.)co. Nach Angaben der Behörde bieten die Betreiber unerlaubte Bank- und Kryptowerte-Dienstleistungen in Deutschland an. Gleichzeitig täuschen sie eine Beaufsichtigung durch eine vermeintliche „Digital Assets Control“ vor – eine Institution, die tatsächlich nicht existiert.
Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass die Betreiber nicht in der Unternehmensdatenbank der BaFin gelistet sind und damit keine Erlaubnis haben, Finanz- oder Kryptodienstleistungen anzubieten. Die Information basiert auf § 37 Abs. 4 KWG und dient dem Verbraucherschutz.
Rechtliche Bewertung – unerlaubte Finanzgeschäfte und Scheinaufsicht
Das Auftreten unter dem Namen „Digital Assets Control“ stellt eine bewusste Täuschung über eine angebliche aufsichtsrechtliche Zulassung dar. Ein solches Verhalten erfüllt die Tatbestände des unerlaubten Betreibens von Finanzgeschäften (§ 54 KWG) und des Betrugs (§ 263 StGB). Juristisch entscheidend ist, dass Anleger ihre Einlagen an eine nicht regulierte und damit rechtlich nicht greifbare Struktur überweisen. Ein Schadenseintritt liegt bereits mit Ausführung der Überweisung vor.
Typische Strukturen – Täuschung über Regulierung
Bei Nexberg zeigt sich ein bekanntes Muster: Die Website verwendet ein professionelles Design, offizielle Begriffe und fiktive Registernummern, um den Eindruck einer behördlichen Kontrolle zu erwecken. Aufsichtsbehörden wie die BaFin und das BKA warnen regelmäßig vor dieser Art von Identitäts- und Lizenzbetrug.
Praktische Folgen für Anleger
Anleger, die Gelder an Nexberg überwiesen haben, haben ihre Vermögenswerte in eine nicht lizenzierte Struktur eingebracht. Ein Rückruf der Zahlungen ist in der Regel nicht möglich. Betroffene sollten umgehend Anzeige erstatten und sich anwaltlich über mögliche Rückforderungs- und Haftungsansprüche beraten lassen.
In vergleichbaren Fällen wurden über Auskunftsansprüche nach DSGVO und Bankenhaftung beachtliche Erfolge erzielt. Auch eine zivilrechtliche Verfolgung wegen Täuschung über falsche Regulierung kann in Betracht kommen.
Handlungsempfehlungen für Betroffene
Sofort alle Transaktionen, E-Mails und Kommunikationen dokumentieren. Keine weiteren Einzahlungen vornehmen – insbesondere nicht auf „Verifikationskonten“. Anzeige bei Polizei und BaFin unter Verweis auf die Warnung vom 11. November 2025. Juristische Prüfung von Bank- und Zahlungsdienstleisterhaftung. Beweissicherung durch digitale Forensik und Blockchain-Analyse.
Fazit
Die BaFin-Warnung Nexberg AG verdeutlicht die Gefahren fingierter aufsichtsrechtlicher Legitimationen im Krypto-Sektor. Anleger sollten jedes Angebot mit vermeintlicher „europäischer Zulassung“ kritisch prüfen. Wer bereits investiert hat, muss rasch handeln und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um Bank- oder Plattformhaftung durchzusetzen und weitere Verluste zu verhindern.
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