Steuerrechtliche Bewertung – Liebesbeziehung oder gewerbliche Tätigkeit?

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09 Nov 2025
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Wann werden Zuwendungen steuerpflichtig? – Sugar-Dating zwischen Liebe und Leistung

Verfasst von Rechtsanwalt Max Nikolas Mischa Hortmann, Vertragsautor bei jurisAZO-ITR und jurisPR-ITR.

1 Einleitung – Wenn Nähe zum steuerlichen Risiko wird

Zuwendung oder Einkommen? Geschenk oder Entgelt?
Diese Fragen entscheiden im Kontext von Sugar-Dating über Steuerpflicht, Anzeigepflichten und mögliche strafrechtliche Risiken.
In einem Umfeld, in dem emotionale Nähe und finanzielle Unterstützung miteinander verwoben sind, verschwimmen die Grenzen zwischen privater Lebensführung und gewerblicher Tätigkeit.

Während das Zivilrecht prüft, ob eine Vereinbarung sittenwidrig oder täuschungsbehaftet ist,
interessiert die Finanzverwaltung allein: liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor?
Denn steuerlich ist Intimität nicht moralisch, sondern wirtschaftlich – und wird entsprechend bewertet.

Dieser Beitrag analysiert die steuerliche Behandlung von Zuwendungen im Sugar-Dating aus Sicht des Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Schenkungsrechts,
zeigt die zentralen Grauzonen zwischen privater Unterstützung und entgeltlicher Leistung
und erläutert, warum der steuerliche Erklärungswille über die Rechtsfolgen entscheidet.

2 Leistungsaustausch und Steuerpflicht – § 22 Nr. 3 EStG

2.1 Synallagmatischer Zusammenhang

Nach § 22 Nr. 3 EStG sind Einnahmen steuerbar, wenn sie „im Rahmen einer sonstigen Leistung“ erzielt werden – also dann, wenn ein erkennbarer Leistungsaustausch besteht.
Dies gilt auch für informelle oder freiwillige Zahlungen, sofern sie mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind.

Bodden (Korn/Carle/Stahl/Strahl, EStG, § 2, 2025) verweist auf Preisgelder aus Fernsehshows als Beispiel:
Selbst bei scheinbar freiwilliger Teilnahme entsteht Steuerpflicht, wenn Leistung und Entgelt einander bedingen.

Übertragen auf Sugar-Dating bedeutet das:
Wird Geld gezahlt für Gesellschaft, Aufmerksamkeit oder Begleitung,
besteht eine wirtschaftliche Verknüpfung – und damit steuerbare Einnahme.

2.2 Freiwillige Zahlungen und Plattformspenden

Auch „freiwillige“ Zahlungen können steuerpflichtig sein, wenn sie erkennbar an eine Leistung anknüpfen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 25. 04. 2025 – 2 K 2085/21) entschied,
dass Zahlungen von Webseitenbesuchern an Betreiber („Patenschaften“, „Spenden“)
umsatz- und einkommensteuerpflichtig sind,
wenn der Empfänger im Gegenzug Content bereitstellt oder persönliche Interaktion anbietet.

Sugar-Dating folgt derselben ökonomischen Logik:
Wo Leistung (Gesellschaft, Aufmerksamkeit, Intimität) und Zahlung systematisch gekoppelt sind,
entsteht steuerpflichtiger Umsatz – auch ohne formellen Vertrag.

3 Abgrenzung zu Schenkungen – § 7 ErbStG

3.1 Freigebigkeit und Gegenleistungsfreiheit

Schenkungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzen Unentgeltlichkeit voraus.
Zuwendungen sind nur dann steuerfrei, wenn sie aus reiner Freigebigkeit erfolgen –
also ohne jede Erwartung einer Gegenleistung.

Götz (ErbStG eKommentar 2025) betont, dass schon eine „unausgesprochene Erwartung“
oder ein faktisches Gegenseitigkeitsverhältnis
den Schenkungscharakter entfallen lässt.

3.2 Sponsoring und Mäzenatentum als Vergleich

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt (Verfügung v. 06. 09. 2016)
stellt bei Sponsoring-Zahlungen darauf ab,
ob der Sponsor eine wirtschaftliche Gegenleistung erhält.
Liegt diese vor, sind die Zuwendungen steuerpflichtige Entgelte,
nicht schenkungssteuerbare Geschenke.

Übertragen auf Sugar-Dating:
Erfolgt die Zuwendung im Gegenzug für gemeinsame Zeit oder Nähe,
liegt kein Geschenk vor – sondern ein steuerbares Entgelt.
Nur „ohne Gegenleistung und Erwartung“ bleiben Zahlungen schenkungssteuerlich relevant,
sofern Freibeträge (z. B. 20.000 € bei Nichtverwandten) nicht überschritten werden.

4 Besonderheiten des Sugar-Dating – Einkommen oder Emotion?

4.1 Gesellschaftliche Nähe als wirtschaftliche Leistung

Das Finanzamt unterscheidet nicht nach moralischen Kategorien,
sondern nach wirtschaftlicher Struktur.
Wenn Zuwendungen regelmäßig erfolgen,
vom Verhalten oder der Verfügbarkeit der anderen Person abhängen
und Teil einer „Arrangement-Vereinbarung“ sind,
spricht alles für eine steuerbare sonstige Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG).

Der BGH (Beschl. v. 28. 04. 1987 – 5 StR 566/86) entschied schon früher:
Selbst die Nichtzahlung eines vereinbarten Dirnenlohns begründet keine strafbare Handlung,
weil der wirtschaftliche Leistungsaustausch entscheidend bleibt –
nicht dessen moralische Bewertung.

4.2 Plattformzahlungen und DAC8-Meldepflicht

Digitale Plattformen, über die solche Zahlungen laufen,
unterliegen ab 2026 der DAC8-Richtlinie.
Sie müssen Informationen über Transaktionen mit digitalen Zahlungsmitteln
an Steuerbehörden weitergeben.
Damit wird Sugar-Dating auch steuerlich sichtbar.

Projekt 370 zeigt, dass die Finanzverwaltung diese Daten
mit Sozialversicherungs- und Krypto-Datenbanken abgleicht.
Wer Zuwendungen nicht erklärt, riskiert Steuerstrafverfahren nach § 370 AO.

5 Grauzonen und Unschärfen

5.1 Der unsichtbare Vertrag

Viele Sugar-Arrangements beruhen auf informellen Absprachen.
Ein schriftlicher Vertrag existiert selten;
stattdessen dienen Plattform-Chats oder persönliche Kommunikation als Beweisquellen.
Für die Steuerverwaltung genügt der objektive Leistungsaustausch,
nicht die sprachliche Fassung.

5.2 Freiwilligkeit und Trinkgelder

Trinkgelder (§ 11 SGB II; BSG Urt. v. 13. 07. 2022 – B 7/14 AS 75/20 R)
sind nicht steuerpflichtig,
wenn sie freiwillig und ohne Rechtsanspruch gewährt werden.
Anders im Sugar-Dating:
Regelmäßige oder erwartbare Zahlungen verlieren den Trinkgeldcharakter,
wenn sie faktisch Bestandteil der Beziehungspflege sind.

5.3 Emotionalität als Tarnung

Der subjektive Bezug („Zuneigung“) ändert nichts an der Steuerpflicht,
wenn objektiv ein wirtschaftlicher Austausch vorliegt.
Das Steuerrecht kennt kein „emotionales Privileg“ –
Geld bleibt Geld, auch wenn es mit Nähe verknüpft ist.

6 Praktische Folgen für Betroffene

6.1 Für Sugar-Babes / Empfänger*innen

  • Einkommensteuerpflicht bei regelmäßigen Zahlungen.
  • Pflicht zur Anmeldung einer Tätigkeit beim Finanzamt.
  • Buchführung oder Aufzeichnungen über Zahlungen, Bank- oder Wallet-Eingänge.
  • Gefahr von Steuernachforderungen und Strafverfahren (§ 370 AO).

6.2 Für Sugar-Daddys / Zahlende

  • Keine steuerliche Abzugsfähigkeit („private Lebensführung“).
  • Schenkungssteuerpflicht, wenn Zahlung freigebig und über Freibetrag hinaus.
  • Gefahr der Doppelerfassung: Einkommen beim Empfänger, Schenkung beim Zahler.

7 Bewertung der Rechtslage – Steuerpflicht als Regelfall

Durst (KÖSDI 2022, 22779 ff.) fasst treffend zusammen:
„Wo Zuwendung planmäßig und wiederkehrend erfolgt,
entsteht steuerrechtliche Struktur – ob moralisch gewollt oder nicht.“

Das Steuerrecht zieht keine Liebesgrenze.
Es bewertet, ob Leistung und Zahlung objektiv zusammenhängen.
Das bedeutet: Nahezu alle finanziell geprägten Sugar-Arrangements
fallen unter das Einkommensteuerrecht oder das ErbStG –
und sind damit steuerpflichtig.

8 Fazit – Liebe ist steuerfrei, Leistung nicht

Die Grenze zwischen Emotion und Entgelt ist juristisch dünn, steuerlich messbar.
Zuwendungen werden steuerpflichtig, sobald sie auf Gegenleistung beruhen,
gleich ob Gesellschaft, Zeit oder Sexualität.
Fehlt diese Verknüpfung, liegt eine Schenkung vor –
aber auch sie kann steuerpflichtig sein, wenn Freibeträge überschritten werden.

Sugar-Dating zeigt, dass Intimität kein rechtsfreier Raum ist,
sondern ein steuerrechtliches Konstrukt zwischen Einkommen und Schenkung.
Wer emotionale Transaktionen finanziell gestaltet,
sollte sie rechtlich dokumentieren –
denn die Finanzverwaltung interessiert sich nicht für Gefühle,
sondern für Geldflüsse.

Recht ist nicht die Bremse der Digitalisierung, sondern ihre ethische Architektur.

Fundstellen

  1. Bodden, in: Korn/Carle/Stahl/Strahl, EStG, § 2 (162. EL 2025).
  2. FG Kiel, Urt. v. 28. 03. 2006 – 5 K 159/05, EFG 2006, 1328.
  3. FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25. 04. 2025 – 2 K 2085/21.
  4. Hoffmann/Neuffer, Influencer im Fokus der Umsatzsteuer, KÖSDI 2024, 23731.
  5. Götz, § 7 ErbStG, eKommentar 2025.
  6. OFD Frankfurt v. 06. 09. 2016 – S 2144 A-00007-0357-St5-St 529.
  7. Durst, Sponsoren und Mäzene im Fokus der Steuerfahndung, KÖSDI 2022, 22779.
  8. BGH, Beschl. v. 28. 04. 1987 – 5 StR 566/86.
  9. BSG, Urt. v. 13. 07. 2022 – B 7/14 AS 75/20 R.

🩸 Beiträge im Überblick

1️⃣ Digitale Prostitution und Plattformhaftung – rechtliche Grauzonen im Netz
Wie Plattformen rechtliche Verantwortlichkeiten verschieben und wann Moderation zur Beihilfe wird.

2️⃣ AI-Avatare und virtuelle Sexarbeit – zwischen Kunstfreiheit und Pornografiegesetz
Künstliche Identitäten, Deepfakes und die Frage, ob virtuelle Erotik Kunst oder Sexarbeit ist.

3️⃣ OnlyFans, FanCentro & Co. – steuerliche Behandlung digitaler Sexarbeit
Wie Einnahmen aus digitaler Intimität steuerlich einzuordnen sind – von Einkommensteuer bis Umsatzsteuer.

4️⃣ Datenschutz und Intimsphäre – Art. 9 DSGVO als Schutzschild oder Feigenblatt?
Wenn intime Daten zum Geschäftsmodell werden – Grenzen des Datenschutzes in der Sexarbeit.

5️⃣ Digitale Prostitution vs. Love Scamming – Täuschung, Einwilligung und Ausnutzung
Wie emotionale Manipulation ökonomische Abhängigkeit schafft – und wann Strafbarkeit beginnt.

6️⃣ Plattformökonomie und Arbeitsrecht – Scheinselbstständigkeit im Erotiksektor
Selbstständigkeit oder abhängige Beschäftigung? Arbeitsrechtliche Grenzen digitaler Sexarbeit.

7️⃣ Strafrechtliche Verantwortung – von der Förderung zur digitalen Zuhälterei
§ 181a StGB im Zeitalter der Plattformökonomie: Wer trägt strafrechtliche Verantwortung?

8️⃣ Digitale Prostitution im internationalen Kontext – Regulierung in EU, USA, Asien
Rechtsvergleich zwischen Liberalisierung, Plattformverbot und digitaler Überwachung.

9️⃣ Digitale Sexarbeit und Steuerfahndung – Geldwäsche und Krypto-Zahlungen
Wie Finanzbehörden digitale Einnahmen nachvollziehen – und wann der Verdacht auf Geldwäsche entsteht.

🔟 Digitale Prostitution als Schattenmarkt – Kontrollverlust des Staates
Warum bestehende Gesetze an der digitalen Realität scheitern – und welche Reformen nötig sind.

🔹 Cluster II – Sugar-Dating & Sugar-Babe-Prostitution

Juristische Analysen zur rechtlichen Einordnung von Sugar-Arrangements, Datenschutz, Steuerrecht und Strafbarkeit.
Diese Serie untersucht die Grauzone zwischen Beziehung und entgeltlicher Leistung – von emotionaler Abhängigkeit bis Plattformhaftung.

💎 Beiträge im Überblick

1️⃣ Sugar-Daddy-Plattformen und rechtliche Bewertung – Zwischen Beziehung und Bezahlung
Wie digitale Plattformen Beziehungen monetarisieren – und wo das Zivilrecht Grenzen zieht.

2️⃣ Vertrag oder Täuschung? – Zivilrechtliche Einordnung von Sugar-Arrangements
Zwischen Einvernehmen und Irreführung – wann eine Beziehung zur vertraglichen Leistung wird.

3️⃣ Steuerrechtliche Bewertung – Liebesbeziehung oder gewerbliche Tätigkeit?
Wie Finanzämter Sugar-Arrangements einordnen – und welche steuerstrafrechtlichen Risiken bestehen.

4️⃣ Datenschutz und Intimsphäre – Art. 9 DSGVO bei Sugar-Daddy-Daten
Intime Informationen als Risikofaktor – Datenschutzrechtliche Grenzen der Vermittlungsportale.

5️⃣ Täuschung, Abhängigkeit und Nötigung – Strafbarkeit digitaler Sugar-Beziehungen
Wann emotionale und ökonomische Abhängigkeit zur Strafbarkeit führt.

6️⃣ Plattformhaftung und Vermittlungsverantwortung – digitale Zuhälterei 2.0
Grenzen der Betreiberhaftung nach § 181a StGB im digitalen Raum.

7️⃣ Finanzielle Abhängigkeit und emotionale Erpressung – Sugar-Babe als Opferstruktur
Wie Abhängigkeit systematisch entsteht – und welche Rechtsfolgen sie auslöst.

8️⃣ Arbeitsrechtliche Einordnung – Beschäftigung, Selbstständigkeit oder Schutzlücke?
Wann Sugar-Beziehungen arbeitsrechtlich relevant werden – eine Analyse nach § 611a BGB.

9️⃣ Internationale Dimension – Regulierung digitaler Sugar-Dating-Portale
Wie EU und USA unterschiedlich reagieren – und wo Deutschland steht.

🔟 Gesellschaftliche und rechtspolitische Bewertung – Sugar-Dating als Normalisierung digitaler Abhängigkeit
Warum Sugar-Dating mehr ist als ein Beziehungsphänomen – und was es über digitale Machtverhältnisse verrät.

⚖️ Empfohlene weiterführende Beiträge

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Steuerfalle „Liebhaberei“ – Wenn das Hobby zur Kostenfalle wird
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Steuerliche Vorteile gemeinnütziger Stiftungen
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Steuern & Kryptowährungen – Was ist zu beachten?
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