Gewalt, Raub, Kontrollverlust: Warum Täterhandlungen dir nie zugerechnet werden

Verfasst von
Max Hortmann
01 Dec 2025
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Kreditkartenmissbrauch nach Gewalt: Warum Täterhandlungen dir rechtlich nie zugerechnet werden

Snippet (Kurzfassung am Anfang):
Wenn nach einem Überfall oder Raub mit deiner Kreditkarte oder über dein gestohlenes Smartphone Zahlungen ausgelöst werden, sind das rechtlich nicht „deine“ Handlungen. Das Zahlungsdiensterecht kennt weder eine Zurechnung von Täterhandlungen über Anscheinsbeweis oder Rechtsschein, noch eine grobe Fahrlässigkeit des Opfers bei Gewalt. Die Spezialregeln der PSD2 und der §§ 675u bis 675w BGB ordnen das Missbrauchsrisiko der Bank zu – nicht dir als Gewaltopfer.

Autorenvorstellung

Von Rechtsanwalt Max Nikolas Mischa Hortmann, LL.M. (IT‑Recht)
Vertragsautor in jurisPR‑ITR und AZO, spezialisiert auf Zahlungsbetrug, PSD2‑Haftung und digitalen Opferschutz. Bekannt aus BR24 und WiWo+.

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Warum mich Mandanten beauftragen

Warum mich Mandanten in Fällen unberechtigter Zurechnung beauftragen

Viele Betroffene stehen nach einem Überfall nicht nur vor der Erfahrung der Gewalt, sondern auch vor dem Gefühl, von ihrer Bank missverstanden zu werden. Die Behauptung, man habe „selbst grob fahrlässig gehandelt“ oder „die Zahlungen irgendwie ermöglicht“, trifft Opfer doppelt.

Ich trete Mandanten gerade in diesen Konstellationen zur Seite, weil ich seit Jahren auf die Dogmatik der Nichtzurechnung, die Besonderheiten des Zahlungsdiensterechts und die systematische Entlastung von Gewaltopfern spezialisiert bin. Als jurisPR-ITR / AZO-Autor und regelmäßig in BR24 und WiWo+ präsenter Experte kenne ich die Argumentationslinien der Banken und die feinen Bruchstellen, an denen ihr Vorwurf in sich zusammenfällt.

Mandanten beauftragen mich, weil sie jemanden wollen, der ihre Situation nicht pathologisiert, sondern versteht – und der mit juristischer Klarheit dafür sorgt, dass Täterhandlungen Täterhandlungen bleiben.

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I. Einleitung: Die falsche Erzählung von der „Mitschuld“ des Opfers

In der Praxis verfolgen viele Banken bei Kreditkartenmissbrauch einen vertrauten Argumentationspfad. Zunächst wird ein technischer Bericht erstellt, der „ordnungsgemäße Authentifizierungsvorgänge“ bescheinigt. Anschließend wird darauf hingewiesen, es habe keine Systemsicherheitsstörung gegeben. Am Ende steht häufig der Vorwurf, der Kunde müsse „irgendwie“ selbst grob fahrlässig gehandelt haben.

Diese Erzählung ist nicht nur menschlich fragwürdig, wenn ein Betroffener kurz zuvor Gewalt und Kontrollverlust erlebt hat; sie ist auch rechtsdogmatisch brüchig. Das Zahlungsdiensterecht enthält mit den §§ 675u bis 675w BGB und den korrespondierenden Regelungen der PSD2 ein eigenes Haftungs- und Zurechnungssystem. Dieses System ist gerade darauf angelegt, klassische Rechtscheinhaftung, Anscheinsbeweis und pauschale Verschuldensvermutungen zu vermeiden. Wer versucht, Täterhandlungen über solche Konstruktionen dem Opfer anzulasten, stellt sich gegen die Struktur des Gesetzes.

In Gewalt- und Überfallkonstellationen kommt hinzu, dass zentrale Voraussetzungen für jede Haftung des Kunden – insbesondere eine eigene Willensbetätigung und die Möglichkeit, Sicherungspflichten einzuhalten – schlicht nicht vorliegen. Ein Mensch, der unter Gewaltandrohung oder nach einem körperlichen Angriff den Zugriff auf Karte und Gerät verliert, kann keine Rechtscheinhaftung begründen und kein „subjektiv unentschuldbares“ Fehlverhalten zeigen.

II. Spezialität des Zahlungsdiensterechts: Abschließende Regeln statt allgemeiner Rechtsscheinhaftung

Das Zahlungsdiensterecht ist kein bloßer Annex des allgemeinen Schuldrechts, sondern ein in sich konsistentes Spezialregime. § 675e Abs. 1 BGB stellt ausdrücklich klar, dass für den Zahlungsdienstevertrag die §§ 675c bis 676c BGB und die aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Spezialnormen gelten. In diesem Rahmen sind Autorisierung, nicht autorisierte Zahlung, Beweislast und Haftungsverteilung abschließend geregelt.

§ 675j BGB definiert, wann ein Zahlungsvorgang als autorisiert gilt. § 675u BGB ordnet die Erstattungspflicht bei nicht autorisierten Vorgängen an. § 675v BGB begrenzt die Haftung des Zahlungsdienstnutzers auf wenige, eng gefasste Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. § 675w BGB regelt die Beweislast und legt fest, dass der Nachweis der Authentifizierung allein nicht ausreicht, um eine Autorisierung zu beweisen.

Vor diesem Hintergrund ist für eine Rückgriffnahme auf allgemeine Rechtsscheinhaftung – etwa über Duldungs- oder Anscheinsvollmacht, §§ 171 ff. BGB oder allgemeine Anscheinsbeweisgrundsätze – kein Raum. Die Rechtsprechung hat dies ausdrücklich herausgestellt. So hat etwa das LG Itzehoe in einer häufig zitierten Entscheidung betont, dass die Grundsätze über Duldungs- und Anscheinsvollmacht auf die Zustimmung im Sinne von § 675j BGB richtigerweise keine Anwendung finden. Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung XI ZR 91/14 klargestellt, dass die Haftung im Online-Banking nicht auf konstruierte Rechtsscheintatbestände gestützt werden darf, sondern der Spezialität des Zahlungsdiensterechts unterliegt.

Gerade in Gewaltfällen zeigt sich die Schutzfunktion dieser Spezialität besonders deutlich. Die Bank kann sich nicht hinter der Behauptung verstecken, aufgrund „äußerer Umstände“ sei der Eindruck entstanden, der Kunde habe die Zahlungen gewollt. Die Rechtsordnung verlangt einen echten Willensakt, keinen imaginierten Rechtsschein.

III. Anscheinsbeweis und grobe Fahrlässigkeit im Online-Banking – und ihre Grenzen

In der Frühphase des Online-Banking ist versucht worden, aus der bloßen Tatsache des Missbrauchs sowie aus der protokollierten Nutzung von PIN und TAN einen Anscheinsbeweis für ein bestimmtes Fehlverhalten des Kunden abzuleiten. Dieser Ansatz ist mittlerweile überholt.

Der Bundesgerichtshof hat in der grundlegenden Entscheidung XI ZR 91/14 ausgeführt, dass es im Bereich des Online-Bankings an einem tragfähigen typischen Geschehensablauf fehlt, der es erlauben würde, aus dem bloßen Eintritt eines Schadens auf ein bestimmtes Verhalten des Kunden zu schließen. Angesichts der Vielzahl möglicher Angriffsvektoren – von Phishing über Malware bis hin zu Manipulationen des Kommunikationskanals – sei es unzulässig, die Tatsache des Missbrauchs mit einer Annahme grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen. Schnauder und Beesch haben in ihrer Anmerkung zu dieser Rechtsprechung zu Recht hervorgehoben, dass damit auch ein „alternativer Anscheinsbeweis“ – entweder autorisiert oder grob fahrlässig – ausgeschlossen ist.

Grobe Fahrlässigkeit verlangt darüber hinaus mehr als nur eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung. Der BGH fordert ein subjektiv schlechthin unentschuldbares Verhalten: Der Betroffene muss naheliegende Sicherungsmaßnahmen in einer Weise ignorieren, die sich auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation nicht rechtfertigen lässt. Das OLG Brandenburg greift diesen Maßstab auf und betont in neueren Entscheidungen, dass grobe Fahrlässigkeit nur dann angenommen werden darf, wenn der Kunde warnende Hinweise erkennt, versteht und bewusst missachtet.

Diese Dogmatik ist bereits in „normalen“ Phishing- oder Social‑Engineering‑Konstellationen streng. Überträgt man sie auf Gewaltfälle, wird deutlich, dass dort jede Grundlage für grobe Fahrlässigkeit fehlt. Ein Mensch, der physisch angegriffen, bedroht, überwältigt oder in Schockstarre versetzt wird, hat weder die Möglichkeit, Warnsignale wahrzunehmen, noch, Sicherheitsentscheidungen abzuwägen. Was im Phishingfall als „noch diskutierbar“ erscheinen mag, ist im Überfallfall kategorial ausgeschlossen.

Ein moderner Gerichtssaal, in dessen Mittelpunkt ein leerer Stuhl im Scheinwerferlicht steht. Auf einem Tisch liegen Akten, ein Smartphone und eine Kreditkarte unter einer schützenden Glasglocke.
Ein moderner Gerichtssaal, in dessen Mittelpunkt ein leerer Stuhl im Scheinwerferlicht steht. Auf einem Tisch liegen Akten, ein Smartphone und eine Kreditkarte unter einer schützenden Glasglocke.

Mehr zu organisierter Kriminalität und digitalen Spurensicherungen

Kreditkartenmissbrauch nach Gewalt ist selten ein Einzelfall, sondern Teil größerer Strukturen aus organisierter Kriminalität und professioneller Geldwäsche. Wer verstehen will, wie weit diese Mechanismen reichen – von systematischen „ORC-Betrugswellen“ im Luxus-Retail bis hin zu verschachtelten Krypto-Wallets – findet in zwei weiterführenden Analysen vertiefte Einordnung und praktische Hinweise zur Beweisführung:

Im Beitrag zu bandenmäßigem ORC-Betrug im Luxus-Retail 2025 zeige ich, wie professionelle Tätergruppen Zahlungsdaten, Retourenketten und Lagerprozesse ausnutzen – und welche Haftungsrisiken Händler und Zahlungsdienstleister wirklich tragen:
www.hortmannlaw.com/articles/orc-betrug-luxus-retailt-2025-anwalt

Im Krypto-Betrug-Aufsatz zu Wallets, Transaktionsspuren und Beweisstrategien geht es darum, wie sich digitale Zahlungswege exakt nachzeichnen lassen und wie Opfer ihre Rechte auch gegenüber internationalen Plattformen und Banken durchsetzen können:
www.hortmannlaw.com/articles/krypto-betrug-wallet-beweise-opfer-anwalt

Beide Texte ergänzen die hier behandelten Fälle, indem sie zeigen, wie physische Gewalt, Kartensysteme und digitale Assets in ein und dieselbe Täterlogik eingebettet sind – und warum rechtlich nicht das Opfer, sondern die professionellen Marktteilnehmer das strukturelle Risiko tragen.

IV. Gewalt als Sperrgrund für jede Zurechnung: Täterhandlungen bleiben Täterhandlungen

Gewalt verändert die Ausgangslage nicht nur graduell, sondern qualitativ. Sie entzieht dem Opfer die Verfügungsmacht über seine Mittel, seine Umgebung und seinen Körper. In diesem Zustand können Pflichten aus § 675l BGB – etwa die Pflicht, personalisierte Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen – nicht mehr erfüllt werden. Es wäre ein Zynismus des Rechts, aus dem Erfolg der Gewalt abzuleiten, das Opfer habe seine Pflichten verletzt.

Wenn Täter das Smartphone nach einem Raub nutzen, Sicherheitsabfragen bedienen, Apps öffnen, biometrische Merkmale erzwingen oder Stores und Terminals in schneller Folge ablaufen, handelt ausschließlich der Täter. Das Opfer ist Objekt der Handlung, nicht ihr Subjekt. Eine Zurechnung dieser Vorgänge an das Opfer würde voraussetzen, dass ihm eine gewisse Herrschaft über das Geschehen verblieben ist. Genau diese Herrschaft ist aber das, was Gewalt ihm genommen hat.

Rechtsscheinhaftung scheidet in solchen Situationen ebenso aus. Rechtsschein setzt ein Verhalten des Erklärungsempfängers oder ‑veranlassers voraus, das einen bestimmten äußeren Eindruck erweckt und dem Rechtsverkehr zugutekommt. Im Zahlungsdiensterecht ist dieser Gedanke durch die Spezialnormen des § 675e Abs. 1 BGB ausdrücklich zurückgedrängt. Im Überfallfall ist darüber hinaus kein Raum, auf ein „äußeres Erscheinungsbild“ zu rekurrieren: Es gibt keine Handlung des Opfers, die den Eindruck einer Autorisierung erwecken könnte, sondern lediglich Täterhandlungen, die sich der Instrumente des Opfers bedienen.

Die Rechtsprechung folgt dieser Linie zunehmend konsequent. Die Entscheidungen zu Phishing‑ und PushTAN‑Missbrauch, in denen keine grobe Fahrlässigkeit angenommen wurde, zeigen, dass Gerichte sehr sensibel darauf reagieren, ob der Kunde überhaupt noch eine eigenständige Entscheidung treffen konnte. Bei körperlicher Gewalt lässt sich diese Frage nur in eine Richtung beantworten.

V. Anwendung auf Gewalt- und Überfallfälle: Bankhaftung statt Opferzuschreibung

Überträgt man diese dogmatischen Grundsätze auf den Kreditkarten- und Online‑Zahlungsmissbrauch nach einem Überfall, ergibt sich ein klares Haftungsbild. Es liegt – wie im ersten Aufsatz der Reihe zur Autorisierung unter Gewalt ausführlicher dargestellt – keine wirksame Zustimmung des Kunden vor. Die Vorgänge sind nicht autorisiert, § 675u BGB begründet einen Erstattungsanspruch.

Eine Haftung nach § 675v BGB scheidet aus. Die Tatbestandsvoraussetzungen grober Fahrlässigkeit sind in einem Gewaltszenario nicht nur nicht erfüllt, sondern aus strukturellen Gründen unerfüllbar. Das Opfer kann keine Sicherheitsentscheidung treffen, keine Warnungen ignorieren, keine „bessere Option“ wählen. Gewalt sperrt die Voraussetzung der verantwortbaren Alternativentscheidung.

Versuche, eine Haftung über Anscheinsbeweis oder Rechtsschein zu konstruieren, scheitern an der Spezialität des Zahlungsdiensterechts und an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Bank bleibt beweisbelastet dafür, dass eine Autorisierung vorlag und keine Sicherheitskompromittierung gegeben war. Bei geraubter Karte und geraubtem Gerät, bei erzwungener biometrischer Entsperrung und offenkundig atypischem Transaktionsmuster kann dieser Beweis nicht geführt werden.

Im Ergebnis sind Gewalt- und Überfallfälle reine Bankhaftungskonstellationen. Täterhandlungen bleiben Täterhandlungen. Sie können dem Opfer weder normativ noch faktisch zugerechnet werden. Jede andere Sichtweise würde das strukturelle Schutzkonzept der PSD2 und des Zahlungsdiensterechts unterlaufen und das Opfer ein zweites Mal treffen – zuerst durch den Täter, danach durch seine Bank.

Snippet vor FAQ

Die Essenz lautet: Nach einem Überfall dürfen dir die Taten der Täter weder über Rechtsschein, noch über Anscheinsbeweis, noch über grobe Fahrlässigkeit zugerechnet werden. Das Zahlungsdiensterecht schützt deine Entscheidungsfreiheit – es macht dich nicht zur Haftungsquelle für organisierte Gewaltkriminalität.

FAQ – Häufige Fragen zur „Mitschuld“ bei Kreditkartenmissbrauch nach Gewalt

Frage 1: Die Bank behauptet, ich hätte grob fahrlässig gehandelt, weil ich meine Karte im Portemonnaie bei mir hatte und dann überfallen wurde. Stimmt das?
Nein. Es ist völlig normal, ein Portemonnaie mit sich zu führen. Allein der Umstand, dass du im öffentlichen Raum Opfer eines Überfalls geworden bist, begründet keine Pflichtverletzung. Grobe Fahrlässigkeit setzt ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten voraus; Überfall und Raub liegen außerhalb deiner Beherrschbarkeit.

Frage 2: Mir wird vorgehalten, die Täter hätten eine 2FA auf meinem Handy ausgelöst – das sei „mein Problem“. Kann die Bank sich darauf berufen?
Nein. Eine technisch dokumentierte Authentifizierung ist keine Willenserklärung. Wenn Täter dein Smartphone unter Gewalt nutzen, handelt nicht du, sondern der Täter. Die Bank darf aus einem grünen Haken im System keine Autorisierung und keine grobe Fahrlässigkeit ableiten.

Frage 3: Kann die Bank sagen, ich hätte meine PIN „irgendwie verraten“ und sei deshalb selbst schuld?
Solche Behauptungen sind nur dann relevant, wenn die Bank dafür konkrete Anhaltspunkte hat. In Gewaltfällen arbeiten Täter oft mit Beobachtung, Zwang oder geraubten Geräten. Die Rechtsprechung lehnt es ab, aus dem bloßen Missbrauch auf eine Preisgabe der PIN zu schließen. Ein allgemeiner Verdacht genügt nicht, um dir grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

Frage 4: Gilt das alles auch, wenn ich im Moment des Überfalls noch halb bei Bewusstsein war oder in Schock reagiert habe?
Ja. Entscheidend ist, ob du eine freie, bewusste Entscheidung treffen konntest. Schock, Angst, körperlicher Schmerz und massive Drohkulissen schließen eine verantwortbare Alternativentscheidung aus. Die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit werden dadurch nicht erfüllt, sondern gerade verhindert.

Frage 5: Was kann ich tun, wenn die Bank weiterhin von „Mitschuld“ spricht und nicht erstatten will?
Du solltest die Vorgänge schriftlich bestreiten, deutlich machen, dass es sich um eine Gewalttat handelte, und auf die fehlende Autorisierung sowie die Spezialregeln der §§ 675u ff. BGB verweisen. Wenn die Bank bei ihrer Ablehnung bleibt, ist eine gerichtliche Klärung regelmäßig aussichtsreich. Dabei kann eine spezialisierte anwaltliche Vertretung helfen, die falschen Argumentationsmuster der Bank aufzubrechen.

Snippet für Verlinkungen / Weiterführende Beiträge

Wer sich neben der Zurechnungsfrage auch mit den anderen Bausteinen des Themas befassen möchte – etwa mit der Autorisierung unter Gewalt oder mit den technischen Grenzen der starken Kundenauthentifizierung beim geraubten Gerät –, findet weiterführende Aufsätze unter den folgenden Adressen:

Autorisierung und Opferrechte nach Überfall:
www.hortmannlaw.com/articles/kreditkarte-ueberfall-missbrauch-opfer-rechte

Dogmatik der Zurechnung und groben Fahrlässigkeit bei Gewalt (dieser Beitrag im Kontext der Reihe):
www.hortmannlaw.com/articles/kreditkartenmissbrauch-gewalt-keine-zurechnung

Technische und regulatorische Grenzen von 2FA/SCA beim geraubten Gerät:
www.hortmannlaw.com/articles/kreditkarte-2fa-raub-geraubtes-handy

CTA (am Ende):
Wenn du nach einem Überfall mit dem Vorwurf konfrontiert wirst, du seist für Kreditkarten- oder App‑Zahlungen „selbst verantwortlich“, obwohl Täter dein Gerät unter Gewalt genutzt haben, solltest du das nicht hinnehmen. Für eine erste juristische Einschätzung deiner Situation erreichst du mich unter 0160 9955 5525.

Justizwaage mit Smartphone auf einer Seite und hellem Schutzschild „Keine Zurechnung“ auf der anderen.
Symbolisches Bild einer Waage der Justiz. Auf der einen Seite liegt ein beschädigtes Smartphone, auf der anderen ein leuchtender Schutzschild mit der Aufschrift „Keine Zurechnung“.

Weiterführende Informationen finden Sie in folgenden Artikeln:

https://www.hortmannlaw.com/articles/kreditkartenbetrug-bankhaftung
https://www.hortmannlaw.com/articles/kreditbetrug-scheinantrag
https://www.hortmannlaw.com/articles/haftung-der-bank-bei-onlinebetrug
https://www.hortmannlaw.com/articles/fake-sec-taskforce-betrug
https://www.hortmannlaw.com/articles/ceo-fraud-business-email
https://www.hortmannlaw.com/articles/krypto-betrug-fiu-meldung-opfer-anwalt
https://www.hortmannlaw.com/articles/steuerliche-behandlung-recovery-gelder
https://www.hortmannlaw.com/articles/krypto-betrug-analysieren-anwalt-erklart-layering
https://www.hortmannlaw.com/articles/geldwaescheketten-krypto-betrug
https://www.hortmannlaw.com/articles/recovery-scam-krypto-betrug
https://www.hortmannlaw.com/articles/paypal-betrug-und-dating-scams
https://www.hortmannlaw.com/articles/forensics-dashboard-creditcard-fraud

Love Scamming, Romance Fraud & digitale Beziehungstäuschung – Rechtlicher Überblick

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  1. Honey-Trap 2.0 – The Times, NDTV und andere Medien warnen vor neuer Form digitaler Spionage
    https://www.hortmannlaw.com/articles/honey-trap-sex-warfare-the-times-ndtv-digitale-spionage-europa          
  2. Klage bei Täuschung im Sugar-Dating – Wann Sie rechtlich gegen Fake-Beziehungen vorgehen können
    https://www.hortmannlaw.com/articles/klage-sugar-dating-betrug
  3. Love Scam oder Darlehen – wie sich emotionale Täuschung rechtlich abgrenzt
    https://www.hortmannlaw.com/articles/love-scam-oder-darlehen  
  4. Love Scam und Datenmissbrauch – Wenn Täter intime Informationen verwerten
    https://www.hortmannlaw.com/articles/love-scam-datenmissbrauch-opfer-anwalt            
  5. Love Scam und Geldwäsche – Verdachtsmeldungen, Sperrungen, Regress
    https://www.hortmannlaw.com/articles/love-scam-geldwaesche-opfer-anwalt      
  6. Love Scam und Krypto-Transfers – Wenn Fake-Liebe zur Wallet führt
    https://www.hortmannlaw.com/articles/love-scam-und-krypto-transfers---wenn-fake-liebe-zur-wallet-fuhrt      
  7. Love Scam und Opferrechte – Schadensersatz, Nebenklage, psychologische Hilfe
    https://www.hortmannlaw.com/articles/love-scam-opferrechte-anwalt      
  8. Love Scam und Plattformhaftung – Verantwortung sozialer Netzwerke
    https://www.hortmannlaw.com/articles/love-scam-plattformhaftung-opfer-anwalt          
  9. Love Scam und Steuern – Geldwäschefallen und steuerliche Risiken richtig vermeiden
    https://www.hortmannlaw.com/articles/love-scam-steuern-und-geldwaesche        
  10. Love Scam und Versicherungen RSV – Wann keine Schadensdeckung besteht
    https://www.hortmannlaw.com/articles/love-scam-und-versicherungen-rsv---wann-keine-schadensdeckung-besteht    
  11. Love Scam und psychologische Manipulation – Zwischen Einwilligung und Täuschung
    https://www.hortmannlaw.com/articles/love-scam-psychologische-manipulation-opfer-anwalt  
  12. Love Scam: Deepfake-Romantik – Virtuelle Gesichter, reale Täuschung
    https://www.hortmannlaw.com/articles/deepfake-romantik
  13. Love Scam: Internationale Strafverfolgung – Grenzen der Ermittlungen
    https://www.hortmannlaw.com/articles/internationale-strafverfolgung-love-scam
  14. Love Scam: Künstliche Intelligenz und Chatbots als Täuschungswerkzeug
    https://www.hortmannlaw.com/articles/ki-love-scam          
  15. Love Scam: LinkedIn als neue Falle – Wenn Business zu Nähe wird
    https://www.hortmannlaw.com/articles/love-scam-linkedin            
  16. Love Scam: Opfer mit Status – Warum Akademiker besonders gefährdet sind
    https://www.hortmannlaw.com/articles/love-scam-akademiker      
  17. Love Scam: Psychologische Abhängigkeit und finanzielle Kontrolle
    https://www.hortmannlaw.com/articles/psychologische-abhaengigkeit-love-scam            
  18. Love Scam: Romance Fraud 2025 – Neue Tätergruppen und Plattformen
    https://www.hortmannlaw.com/articles/romance-fraud-2025          
  19. Love Scam: Sextortion – Digitale Erpressung nach Beziehungsende
    https://www.hortmannlaw.com/articles/sextortion-love-scam        
  20. Love oder Romance Scamming – Digitale Täuschung mit Gefühl - Anwalt hilft Opfern
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  21. MySugardaddy Betrug mit Vorauszahlung – PayPal, Amazon-Gutschein oder Sofortüberweisung erkennen
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  22. MySugardaddy – Körperlicher Kontakt & Abenteuer/Spaß gegen Geld-TG oder Darlehen: Wann Geld zurückgefordert werden kann
    https://www.hortmannlaw.com/articles/mysugardaddy-tg-darlehen-rueckforderung-geld
  23. Recovery Scam nach Love Scam – Wenn Opfer erneut betrogen werden
    https://www.hortmannlaw.com/articles/recovery-scam-love-scam
  24. Scamming: PayPal-Betrug und Dating-Scams
    https://www.hortmannlaw.com/articles/paypal-betrug-und-dating-scams  
  25. Sugar-Dating Erpressung
    https://www.hortmannlaw.com/articles/sugar-erpressung  

Max Hortmann
Rechtsanwalt
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