Kreditkartenmissbrauch nach Gewalt und Überfall: Warum du nichts zahlen musst
Verfasst von
Max Hortmann
01 Dec 2025
•
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Kreditkartenmissbrauch nach einem Überfall ist rechtlich keine „Pechsache“, sondern ein klar geregelter Fall nicht autorisierter Zahlungsvorgänge. Gewalt, Raub und geraubte Smartphones zerstören jede Möglichkeit einer freiwilligen Zustimmung. Weder 2FA‑Protokolle noch 3D‑Secure‑Freigaben beweisen in solchen Situationen einen Kundenwillen – das Missbrauchsrisiko liegt beim Zahlungsdienstleister.
Autorenvorstellung
Von Rechtsanwalt Max Nikolas Mischa Hortmann, LL.M. (IT‑Recht) Vertragsautor in jurisPR‑ITR und AZO, bekannt aus BR24 und WirtschaftsWoche+. Tätigkeitsschwerpunkt im Zahlungsverkehrs‑, IT‑ und Finanzaufsichtsrecht, mit besonderem Fokus auf PSD2‑Haftung, digitalem Verbraucherschutz und der Vertretung von Gewaltopfern im Zusammenhang mit Kreditkarten‑ und Online‑Zahlungsbetrug.
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Kreditkartenmissbrauch nach Überfall und Gewalt: Warum Opfer nicht haften
Wird eine Person überfallen, ihres Smartphones und ihrer Kreditkarte beraubt und anschließend mit Hilfe dieser Gegenstände ein ganzer Block von Kreditkartentransaktionen ausgelöst, handelt es sich rechtlich nicht um „eigene“ Zahlungen des Opfers. Das Zahlungsdiensterecht knüpft die Wirksamkeit einer Autorisierung an eine bewusste, freiwillige Willenserklärung des Zahlers. Gewalt, Überrumpelung und vollständiger Kontrollverlust schließen eine solche Erklärung aus. Technisch ordnungsgemäß protokollierte Zwei‑Faktor‑Authentifizierungen (2FA/3D Secure, pushTAN, biometrische Freigabe) belegen daher lediglich, dass Täter das System bedienen konnten, nicht aber, dass das Opfer zugestimmt hätte. Nach der Systematik von PSD2 und §§ 675j, 675u, 675v, 675w BGB trägt das Missbrauchsrisiko in diesen Fällen der Zahlungsdienstleister; eine Haftung des Opfers – auch unter den Stichworten grobe Fahrlässigkeit, Anscheinsbeweis oder Rechtsschein – ist ausgeschlossen.
I. Einleitung: Der Überfall als Stresstest für das Zahlungsdiensterecht
Das traditionelle Bild des Kreditkartenmissbrauchs – verlorene Karte, PIN auf einem Zettel – wird der heutigen Realität nicht mehr gerecht. Täter nutzen vielmehr die enge Kopplung von Karte, Smartphone und starken Authentifizierungsverfahren aus. In typischen Fällen führen Überfälle dazu, dass sowohl die physische Karte als auch das Smartphone entwendet werden, oft in einer Situation massiver körperlicher Gewalt oder Drohung. Die anschließende Transaktionssequenz – spontane hohe Umsätze, Bargeldabhebungen, kontaktlose Zahlungen, App‑Freigaben – kann formal als „korrekt authentifiziert“ erscheinen, obwohl sie ausschließlich von Tätern gesteuert wird.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Kernfrage, ob eine Bank sich mit dem Hinweis auf erfolgreiche 2FA oder 3D‑Secure‑Protokolle ihrer Verantwortung entziehen kann. Die Antwort ergibt sich aus der Dogmatik des Zahlungsdiensterechts: Das Recht schützt in diesen Konstellationen die Entscheidungsfreiheit des Menschen, nicht die formale Intaktheit eines technischen Prozesses.
II. Normativer Rahmen: Autorisierung, nicht autorisierte Zahlung und Beweislast
1. Autorisierung als Willenserklärung
§ 675j Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt, dass ein Zahlungsvorgang nur dann wirksam ist, wenn der Zahler ihm zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist als Willenserklärung zu qualifizieren. Die herrschende Meinung und die jüngere Rechtsprechung – etwa das OLG Dresden im Urteil vom 6. April 2023 (8 U 578/22) – betonen, dass diese Erklärung an die allgemeinen Voraussetzungen bewusster und freier Willensbildung gebunden ist. Die „vereinbarte Form“ der Zustimmung (Einsatz eines bestimmten Zahlungsinstruments, Nutzung eines TAN‑Verfahrens, Bestätigung in einer App) ändert nichts daran, dass eine innere Willensentscheidung erforderlich bleibt.
Diese Konstruktion ist gerade in Gewaltszenarien entscheidend. Wird ein Smartphone unter Gewaltandrohung entsperrt, wird die Karte geraubt und der Täter bedient anschließend die App oder das Terminal, fehlt es an der höchstpersönlichen Erklärung des Zahlers. Auch wenn das System technisch ein „erfolgreiches“ Authentifizierungsereignis registriert, ist dies nicht die Zustimmung des Kunden, sondern ausschließlich Ausdruck der Täterherrschaft über das Instrument.
2. Nicht autorisierter Zahlungsvorgang und Erstattungsanspruch
Nach § 675u BGB ist die Bank bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang verpflichtet, den Zahlbetrag unverzüglich zu erstatten und das Zahlungskonto so zu stellen, als hätte die Belastung nie stattgefunden. Die Norm knüpft allein daran an, ob eine Autorisierung im Sinne des § 675j BGB vorliegt. Die Darstellung „alles sei ordnungsgemäß authentifiziert gewesen“ ist vor diesem Hintergrund rechtlich unerheblich, wenn die zugrunde liegende Willenserklärung fehlt.
Die Beweislast liegt bei der Bank. Art. 73 PSD2, umgesetzt in § 675w BGB, schreibt vor, dass der Zahlungsdienstleister nachweisen muss, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch eine technische Störung oder andere Mängel beeinflusst wurde. § 675w Satz 3 BGB stellt ausdrücklich klar, dass der Nachweis der Authentifizierung „allein nicht notwendigerweise“ den Nachweis der Autorisierung erbringt. Damit wird der in Bankenbescheiden oft bemühte Kurzschluss – „2FA erfolgreich, also autorisiert“ – dogmatisch zurückgewiesen.
3. Haftung des Zahlungsdienstnutzers und grobe Fahrlässigkeit
§ 675v BGB regelt schließlich die Haftung des Zahlungsdienstnutzers bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen. Neben einem eng begrenzten Selbstbehalt kommt eine weitergehende Haftung nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten nach § 675l BGB in Betracht. Grobe Fahrlässigkeit setzt nach der Rechtsprechung des BGH ein subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten voraus, bei dem der Nutzer naheliegende Sicherungserwägungen missachtet, obwohl er die Gefahr erkennen konnte und die Pflicht zur Vorsorge zumutbar war.
In einer Gewaltsituation ist diese Konstellation von vornherein ausgeschlossen. Wer körperlich angegriffen, bedroht, seiner Bewegungsfreiheit beraubt oder in Angst gehalten wird, verfügt weder über Entscheidungsfreiheit noch über die Möglichkeit, Sicherungspflichten zu erfüllen. Die Fähigkeit zu reflektiertem Sicherheitsverhalten ist gerade das, was durch Gewalt zerstört wird.
In einer hellen Bankfiliale sitzt eine betroffene Person einem Anwalt gegenüber, der ruhig und verständlich Unterlagen erklärt. Smartphone und Kreditkarte liegen auf dem Tisch als Symbole des Missbrauchsvorfalls.
Mehr zu organisierter Kriminalität und digitalen Spurensicherungen
Kreditkartenmissbrauch nach Gewalt ist selten ein Einzelfall, sondern Teil größerer Strukturen aus organisierter Kriminalität und professioneller Geldwäsche. Wer verstehen will, wie weit diese Mechanismen reichen – von systematischen „ORC-Betrugswellen“ im Luxus-Retail bis hin zu verschachtelten Krypto-Wallets – findet in zwei weiterführenden Analysen vertiefte Einordnung und praktische Hinweise zur Beweisführung:
Im Beitrag zu bandenmäßigem ORC-Betrug im Luxus-Retail 2025 zeige ich, wie professionelle Tätergruppen Zahlungsdaten, Retourenketten und Lagerprozesse ausnutzen – und welche Haftungsrisiken Händler und Zahlungsdienstleister wirklich tragen: www.hortmannlaw.com/articles/orc-betrug-luxus-retailt-2025-anwalt
Im Krypto-Betrug-Aufsatz zu Wallets, Transaktionsspuren und Beweisstrategien geht es darum, wie sich digitale Zahlungswege exakt nachzeichnen lassen und wie Opfer ihre Rechte auch gegenüber internationalen Plattformen und Banken durchsetzen können: www.hortmannlaw.com/articles/krypto-betrug-wallet-beweise-opfer-anwalt
Beide Texte ergänzen die hier behandelten Fälle, indem sie zeigen, wie physische Gewalt, Kartensysteme und digitale Assets in ein und dieselbe Täterlogik eingebettet sind – und warum rechtlich nicht das Opfer, sondern die professionellen Marktteilnehmer das strukturelle Risiko tragen.
III. Überfall, Raub und „coerced authentication“ – der Gewaltfall als eigene Fallgruppe
1. Gewaltbedingter Kontrollverlust über Karte und Gerät
Der typische Überfallfall zeichnet sich dadurch aus, dass das Opfer schlagartig die Kontrolle über seine Karte und sein Endgerät verliert. Die Täter nehmen das Smartphone an sich, erzwingen gegebenenfalls das Entsperren (etwa durch Vorhalten des Gesichts oder Aufdrücken des Fingers), überblicken den Bildschirm und nutzen Banking‑ und Wallet‑Apps unmittelbar. In dieser Phase ist das Opfer allenfalls noch physisch anwesend, nicht aber rechtlich handelnder Akteur.
In der Dogmatik des § 675j BGB lässt sich ein solcher Vorgang nicht als Autorisierung deuten. Die Nutzung des Smartphones oder der Karte ist nicht Ausdruck einer Entscheidung des Zahlers über die konkrete Zahlung – Empfänger, Betrag, Zeitpunkt –, sondern ausschließlich Ausdruck der Täterentscheidung. Die Person des Opfers wird zum bloßen Träger personalisierter Sicherheitsmerkmale, nicht zum Erklärenden.
2. „Forced SCA“ als Sicherheitskompromittierung
Die PSD2‑Systematik geht von einer freiwilligen Nutzung der Authentifizierungsinstrumente aus. Starke Kundenauthentifizierung (SCA) wird in Art. 97 PSD2 und in den RTS SCA als Verfahren beschrieben, bei denen Wissen, Besitz und Inhärenz beim rechtmäßigen Nutzer gebündelt werden und sich gegenseitig verstärken. Die Literatur zur Gerätesicherheit und Kanaltrennung weist darauf hin, dass diese Architektur nur tragfähig ist, solange das Gerät in der Verfügungssphäre des Nutzers verbleibt.
Wird ein Gerät geraubt, ist die Integrität dieses SCA‑Setups zerstört. Die erzwungene Freigabe einer Transaktion über ein entwendetes Gerät ist deshalb nicht die Erfüllung der PSD2‑Anforderungen, sondern der dokumentierte Eintritt eines Sicherheitsversagens. Es wäre eine Umkehrung des Schutzzwecks, aus dieser erzwungenen „Erfüllung“ eine Haftungsverlagerung auf das Opfer abzuleiten.
IV. Die Rechtsprechungslinie: Authentifizierung ist nicht Autorisierung, Gewalt sperrt Zurechnung
Die jüngere Rechtsprechung verdichtet die genannten Grundsätze zu einer konsistenten Linie.
Das OLG Dresden hat im Urteil 8 U 578/22 klargestellt, dass der Nachweis eines erfolgreich durchgeführten Authentifizierungsverfahrens nicht genügt, um eine Autorisierung zu beweisen. Der Senat verweist auf § 675w Satz 3 BGB und betont, dass der Zahlungsdienstleister zusätzlich darlegen muss, dass der konkrete Vorgang auf einer Zustimmung des Kunden beruht. Missbrauchsszenarien mit Dritten – in dem dortigen Fall Phishing und technische Manipulation – werden ausdrücklich als Fallgruppe behandelt, in der kein Anscheinsbeweis zulasten des Kunden besteht. In Rn. 71 hält das Gericht fest, dass das Missbrauchsrisiko in diesen Konstellationen beim Zahlungsdienstleister verbleibt.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in XI ZR 91/14 einen Anscheinsbeweis aufgrund von TAN‑Missbrauch abgelehnt und dies mit der Vielzahl möglicher Angriffswege begründet. Der Zahlungsdienstnutzer dürfe nicht allein aufgrund formaler Protokolle mit einer Haftungsvermutung belastet werden, solange offen ist, ob nicht ein externer Angriff vorliegt. Diese Erwägung greift in Gewaltfällen erst recht: Die Konstellation eines körperlichen Überfalls mit Geräteentwendung ist das Gegenteil eines typischen, durch die Sphäre des Kunden erklärbaren Missbrauchsgeschehens.
Das OLG Brandenburg unterstreicht im Urteil 4 U 32/24 die Höchstpersönlichkeit der Zustimmung. Es hält ausdrücklich fest, dass das Zahlungsdiensterecht keine indirekte oder pauschal fortwirkende Autorisierung kennt. Selbst dort, wo der Kunde – wenn auch in einer irritierenden Situation – noch eigene Bestätigungshandlungen vornimmt, verlangt das Gericht einen erkennbaren Bezug zwischen dieser Handlung und dem konkreten Zahlungsvorgang. In Szenarien ohne jegliche Beteiligung des Kunden – etwa bei Gewalt und Bewusstlosigkeit – scheidet eine Autorisierung erst recht aus.
Urteile wie dasjenige des LG Itzehoe, in denen grobe Fahrlässigkeit bejaht wurde, setzen demgegenüber gerade voraus, dass der Kunde bei klarem Bewusstsein mehrfach eindeutige Warnsignale ignoriert hat. Sie sind keine Argumentationsgrundlage gegen Gewaltopfer, sondern markieren im Gegenteil den Bereich, in dem über Pflichten überhaupt diskutiert werden kann – nämlich nur dort, wo der Kunde über Handlungsspielraum verfügte.
V. Konsequenzen für den Kreditkartenmissbrauch nach Überfall
Für den Kreditkartenmissbrauch nach Überfall, Raub oder schwerer Gewalt ergibt sich damit eine eindeutige rechtliche Bewertung.
Erstens ist jeder derartigen Transaktion der Status eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs im Sinne des § 675u BGB beizumessen. Die Opfer geben keinerlei Willenserklärung ab; die Täter nutzen Kartendaten, Geräte und biometrische Merkmale ohne rechtlich zurechenbare Mitwirkung.
Zweitens scheidet eine Haftung des Opfers nach § 675v BGB mangels grober Fahrlässigkeit aus. Gewalt hebt die Möglichkeit pflichtkonformen Verhaltens auf. Das für grobe Fahrlässigkeit erforderliche subjektive Unwerturteil kann in dieser Situation nicht begründet werden.
Drittens ist der Zahlungsdienstleister nach Art. 73 PSD2 und § 675w BGB beweisbelastet für das Vorliegen einer Autorisierung und das Fehlen von Sicherheitsstörungen. In einem Szenario, in dem das Gerät geraubt und unter Gewaltanwendung genutzt wurde, ist dieser Nachweis weder technisch noch tatsächlich zu führen.
Im Ergebnis sind Kreditkarten‑ und SCA‑Missbrauchsfälle nach Überfall reine Bankhaftungsfälle. Eine Inanspruchnahme des Opfers widerspricht sowohl der Wortlautdogmatik der einschlägigen Normen als auch dem grundlegenden Schutzzweck des Zahlungsdiensterechts.
Snippet – Weiterführende vertiefende Beiträge: Die hier entwickelte Linie lässt sich in drei Richtungen weiter ausbauen: dogmatische Grundlagen zur Autorisierung unter Gewalt, vertiefte Analyse zu Zurechnung und grober Fahrlässigkeit sowie eine technische und regulatorische Betrachtung der starken Kundenauthentifizierung beim geraubten Gerät. Diese Aspekte werden in den folgenden Beiträgen näher beleuchtet:
Snippet – Häufige Fragen (FAQ) zum Kreditkartenmissbrauch nach Gewalt
Nahaufnahme eines Smartphones, dessen Bildschirm gespalten ist: links chaotische Transaktionen, rechts ein schützender blauer Bereich mit dem Wort „Rechtsanspruch“. Das Bild betont die juristische Schutzfunktion.
FAQ: Kreditkartenmissbrauch nach Überfall und Raub
Frage 1: Muss ein Opfer eines Überfalls die nachfolgenden Kreditkartenzahlungen selbst tragen? Nein. Zahlungen, die nach einem Überfall ohne bewusste, freiwillige Zustimmung des Opfers ausgelöst werden, sind nicht autorisiert. In diesen Fällen besteht ein Erstattungsanspruch nach § 675u BGB; die Bank ist verpflichtet, die Belastungen rückgängig zu machen.
Frage 2: Reicht es für die Bank aus, darauf zu verweisen, dass 2FA oder 3D Secure „erfolgreich“ durchlaufen wurde? Nein. Der Nachweis eines technisch ordnungsgemäßen Authentifizierungsprozesses genügt nach § 675w Satz 3 BGB nicht, um eine Autorisierung zu beweisen. Die Bank muss zusätzlich darlegen, dass eine Willenserklärung des Kunden vorlag – was bei Gewalt und geraubtem Gerät gerade nicht der Fall ist.
Frage 3: Kann einem Gewaltopfer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden? Grobe Fahrlässigkeit setzt ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten voraus. In einer Gewaltsituation ist dies schon begrifflich ausgeschlossen. Das Opfer hat weder Entscheidungsfreiheit noch die Möglichkeit, Sicherungspflichten zu erfüllen. Ein Vorwurf grober Fahrlässigkeit geht in diesen Fällen an der Rechtslage vorbei.
Frage 4: Welche Rolle spielt es, ob das Smartphone entsperrt war? Ob das Gerät zum Zeitpunkt des Überfalls entsperrt war, kann allenfalls eine Rolle bei der technischen Angriffsmöglichkeit spielen, ändert aber nichts an der fehlenden Autorisierung. Auch bei entsperrtem Gerät ist jede Handlung des Täters eine Fremdhandlung; die Bank darf daraus keine Zustimmung des Opfers konstruieren.
Frage 5: Wie sollte ein Opfer praktisch vorgehen? Zunächst ist der Überfall der Polizei zu melden. Parallel sollte die Bank unverzüglich informiert und die Karte gesperrt werden. Anschließend empfiehlt sich eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts gegenüber der Bank mit dem klaren Hinweis, dass die Zahlungen nicht autorisiert wurden. Wird die Erstattung abgelehnt, ist eine rechtliche Überprüfung angezeigt – die Erfolgsaussichten sind in Gewaltszenarien regelmäßig hoch.
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