Zivilklage gegen Love-Scammer durch Anwalt: Schadensersatz durch § 826 BGB
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Zivilklage gegen einen Love‑Scammer – wie § 826 BGB Betroffene schützt
von Rechtsanwalt Max Nikolas Mischa Hortmann, jurisPR‑ITR / AZO, bekannt aus BR24 und WirtschaftsWoche
Einleitung
Love‑Scam trifft Menschen nicht deshalb, weil sie „naiv“ wären, sondern weil sie in der Lage sind zu vertrauen, Nähe zuzulassen und einem Gegenüber Bedeutung beizumessen. Täter instrumentalisieren genau diese menschlichen Stärken und verwandeln sie in ein Werkzeug der Täuschung. Zurück bleiben nicht nur leere Konten, sondern häufig auch Scham, Selbstzweifel und das Gefühl, den Boden unter den Füßen verloren zu haben.
Die Rechtsordnung bewertet diese Konstellation anders: Sie interessiert sich nicht für vermeintliche „Leichtgläubigkeit“, sondern für Täuschung, Kausalität und Vermögensschaden. Wer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu Zahlungen veranlasst wird, ist nicht bloß „hereingefallen“, sondern rechtlich Geschädigter. § 826 BGB – die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung – ist das zentrale zivilrechtliche Instrument, um diesen Schaden sichtbar zu machen und auszugleichen.
Dieser Aufsatz ordnet Love‑Scam zivilrechtlich ein, arbeitet die Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB heraus, stellt einen hilfsweisen Rückgriff auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB dar und skizziert die praktischen Folgen für Betroffene. Ziel ist nicht, Betroffene zu belehren, sondern ihnen ein präzises, würdiges und handhabbares Instrumentarium an die Hand zu geben.
Warum mich Betroffene mandatieren
Mandantinnen und Mandanten wenden sich an mich, weil sie das Gefühl haben, ihre Geschichte werde sonst nicht ernst genommen oder in ein Schema von „leichtgläubiger Verliebtheit“ eingeordnet. Love‑Scam‑Fälle verlangen eine doppelte Professionalität: juristisch muss in der Sprache der Obergerichte geprüft werden, menschlich muss jeder Satz so gewählt sein, dass er nicht ein weiteres Mal verletzt.
Als Autor im Bereich IT‑ und Zivilrecht (jurisPR‑ITR / AZO), mit medialer Erfahrung u. a. in BR24 und WirtschaftsWoche, kenne ich die Schnittstelle zwischen digitaler Täuschung und klassischem Deliktsrecht. In der Mandatsarbeit ist mein Anspruch, § 826 BGB nicht als theoretische Norm zu behandeln, sondern als konkreten Schutzmechanismus: Er soll dafür sorgen, dass die Verantwortung dorthin zurückkehrt, wo sie hingehört – auf die Täuschungshandlung des Täters, nicht auf die Vertrauensbereitschaft des Opfers.
I. Rechtliche Einordnung des Love‑Scam
Zivilrechtlich ist Love‑Scam als voll entwickeltes Täuschungsgeschehen zu begreifen. Der Täter tritt mit einer konstruierten oder verfälschten Identität auf, schildert eine persönliche und berufliche Situation, die mit der Realität wenig oder nichts zu tun hat, und baut hierauf eine vermeintlich exklusive, emotionale Beziehung auf. Diese Beziehung ist aus Sicht des Täters niemals Selbstzweck, sondern fungiert von Beginn an als Träger für spätere Forderungen.
Rechtsdogmatisch lässt sich dieses Vorgehen als mehraktige Täuschungsstruktur beschreiben: Der Täter erzeugt Schritt für Schritt ein Tatsachengefüge, das beim Gegenüber ein tiefes Vertrauen in seine Person, Integrität und Notlage auslöst. Auf der Grundlage dieses Vertrauens werden anschließend finanzielle Hilfen erbeten. Die Motive des Opfers – Hilfsbereitschaft, Zuneigung, Verantwortungsgefühl – spielen für die rechtliche Bewertung keine negative Rolle; sie sind nicht anspruchshindernd, sondern Teil des Kontextes, den der Täter ausnutzt.
Damit liegt die Konstellation im Kernbereich des Deliktsrechts. Sie ist weder als bloßer Beziehungskonflikt noch als unentgeltliche Zuwendung einzuordnen, sondern als klassischer Vermögensschaden infolge vorsätzlicher Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit. § 826 BGB bildet dafür die tragende Anspruchsgrundlage; § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB tritt ergänzend hinzu. Beide Normkomplexe zielen nicht auf Moral, sondern auf die rechtliche Zurechnung des Schadens.
II. Anspruch aus § 826 BGB
1. Schädigungshandlung
Tatbestandlich verlangt § 826 BGB zunächst eine Handlung, die unmittelbar in eine Vermögensschädigung mündet. Im Love‑Scam besteht diese Handlung nicht in der bloßen Aufnahme des Kontakts, sondern in der konkreten Täuschung über Tatsachen, an die das Opfer seine Zahlungsentscheidung knüpft.
Regelmäßig lässt sich die Schädigung als Kette rekonstruieren: Auf eine Phase des Vertrauensaufbaus folgt eine erste Schilderung einer angeblichen Notlage. Der Täter behauptet etwa, Mietzahlungen nicht leisten zu können, Konten seien gesperrt, ein Familienangehöriger liege im Krankenhaus oder berufliche Verpflichtungen könnten ohne sofortige Zahlung nicht erfüllt werden. Zugleich wird die betroffene Person als einzige mögliche Helferin oder einziger möglicher Helfer adressiert. Die Täuschung nimmt damit eine doppelte Gestalt an: einerseits inhaltlich (Unwahrheit der Notlage), andererseits strukturell (Behauptung von Alternativlosigkeit).
Die Vermögensverfügung – Überweisung, Bargeldübergabe, Kreditaufnahme – stellt sodann die materielle Seite der Schädigung dar. Sie ist das unmittelbare Ergebnis der durch den Täter gesetzten Tatsachengrundlage. In vielen Fällen wiederholt sich dieses Muster mehrmals, wodurch mehrere Einzelschäden entstehen, die jedoch einem einheitlichen Täuschungskonzept entspringen. Die Schädigungshandlung im Sinne des § 826 BGB ist daher das bewusst wahrheitswidrige Setzen einer Notlagenrealität, aus der heraus die Betroffenen ihre wirtschaftlichen Dispositionen treffen.
2. Objektive Sittenwidrigkeit
Ob ein Verhalten objektiv sittenwidrig ist, bestimmt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung von Inhalt, Zweck und eingesetzten Mitteln. Es genügt nicht jede Unredlichkeit; gefordert ist ein gesteigertes Maß an Verwerflichkeit. Love‑Scam erfüllt diese Anforderung in aller Regel.
Inhaltlich liegt die Verwerflichkeit bereits darin, dass Identität, Lebensumstände und Notlagen vielfach frei erfunden sind. Der Täter gestaltet eine Persönlichkeit, die in dieser Form nicht existiert, und nutzt diese bewusst zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile. Zweck des Handelns ist nicht das Aufrechterhalten einer Beziehung, sondern die Abschöpfung des verfügbaren Vermögens der betroffenen Person. Als Mittel dient dabei nicht ein einmaliger Täuschungsakt, sondern ein über längere Zeiträume gestrecktes Kommunikationsgefüge, das Vertrauen im privaten Bereich erzeugt und dieses Vertrauen systematisch abrüstet.
Besonders ins Gewicht fällt die gestufte Ausgestaltung des Geschehens: Die emotionale Nähe wird nicht nur zu Beginn missbraucht, sondern bei jeder weiteren erfundenen Krisensituation erneut mobilisiert. Jede zusätzliche angebliche Notlage vertieft den Missbrauch des Vertrauens, weil sie an die bereits etablierte Beziehung anknüpft und deren Ernsthaftigkeit vorspiegelt. Der objektive Unwertgehalt besteht somit nicht nur im materiellen Zugriff auf das Vermögen, sondern im bewussten Einsatz einer pseudo‑intimen Beziehung als Instrument.
Aus dieser Zusammenschau ergibt sich, dass Love‑Scam nicht im Grenzbereich des § 826 BGB liegt, sondern ein Kernfall objektiver Sittenwidrigkeit ist: Die rechtlich geschützte Vertrauensbereitschaft eines Menschen wird in eine planmäßig aufgebaute, wirtschaftlich ausgerichtete Missbrauchssituation überführt.
3. Subjektive Sittenwidrigkeit und Vorsatz
§ 826 BGB setzt neben der objektiven Sittenwidrigkeit voraus, dass der Täter in Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände handelt und den Schaden zumindest billigend in Kauf nimmt. In Love‑Scam‑Konstellationen kann an der Erfüllung dieses subjektiven Elements schwerlich Zweifel bestehen.
Der Täter weiß, dass seine Identität nicht dem entspricht, was er vorgibt. Er weiß, dass die geschilderten Notlagen – jedenfalls in der dramatisierten Form – nicht real sind. Er weiß, dass die betroffene Person auf Grundlage dieser Konstruktion Zahlungen leistet. Gerade die wiederholte Geltendmachung neuer Notlagen nach bereits erfolgten Zahlungen zeigt, dass er das Schadenspotenzial seines Verhaltens erkannt hat und gleichwohl fortfährt. Es handelt sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, sondern um eine gefestigte innere Linie, die auf Vermögensabschöpfung gerichtet ist.
Auch die häufig anzutreffenden Rückzahlungsversprechen ändern hieran nichts. Sie sind Teil der Täuschung, nicht deren Relativierung. Wer über längere Zeit Rückzahlung in Aussicht stellt, aber keinerlei Anstrengung unternimmt, diese Ankündigung umzusetzen, dokumentiert damit gerade, dass er den endgültigen Vermögensverlust des Opfers in Kauf nimmt und ihn als Teil seines Nutzens akzeptiert. Die Aufrechterhaltung des Lügengebäudes nach Eintritt des ersten Schadens ist eines der deutlichsten Merkzeichen subjektiver Sittenwidrigkeit.
Damit ist der Vorsatz im Sinne des § 826 BGB sowohl hinsichtlich der Schädigung als auch hinsichtlich des sittlich missbilligten Charakters der Handlung erfüllt. Es bedarf keiner introspektiven Rekonstruktion; die äußerlich sichtbare Struktur des Vorgehens spricht für sich.
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4. Schaden
Der zu ersetzende Schaden bestimmt sich nach dem Differenzprinzip: Maßstab ist die Vermögenslage, die bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, verglichen mit der tatsächlichen Lage. Bei Love‑Scam besteht der Primärschaden in der Summe der geleisteten Zahlungen, soweit ihnen keine werthaltige Gegenleistung und kein rechtlicher Grund gegenübersteht.
Zu berücksichtigen sind alle Vermögensdispositionen, die durch die Täuschung veranlasst wurden, also etwa Überweisungen, Kreditaufnahmen zur Finanzierung dieser Überweisungen oder das Verwerten von Rücklagen. Soweit keinerlei Rückflüsse stattgefunden haben, entspricht der Schaden der Summe dieser Transfers.
Daneben kommen weitere Schadenspositionen in Betracht, insbesondere Aufwendungen für die Aufklärung der wahren Identität und Vermögenslage des Täters (Ermittlungskosten, Auskünfte, Privatgutachten) sowie Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverfolgung (anwaltliche Vergütung, Gebühren und Auslagen). Diese Positionen sind ersatzfähig, wenn sie bei ex ante Betrachtung erforderlich waren, um den deliktischen Anspruch vorzubereiten und durchzusetzen. Sie stehen in adäquatem Kausalzusammenhang mit der ursprünglichen Täuschung, weil die Notwendigkeit ihrer Entstehung ohne das rechtswidrige Verhalten des Täters nicht gegeben wäre.
III. Hilfsweise: Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB
Unabhängig von § 826 BGB kann der deliktische Anspruch hilfsweise auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB gestützt werden. § 263 StGB (Betrug) ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt; seine Verletzung begründet einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten.
Der Betrugstatbestand ist im Love‑Scam regelmäßig erfüllt: Der Täter täuscht über Tatsachen, namentlich über seine Identität, seine Lebensumstände, seine wirtschaftliche Lage und seine Rückzahlungsbereitschaft. Beim Opfer wird ein Irrtum über das Vorliegen dieser Tatsachen hervorgerufen. Dieser Irrtum veranlasst das Opfer zu einer Vermögensverfügung, etwa der Überweisung von Geld. Hierdurch entsteht ein Vermögensschaden, während sich der Täter oder ein Dritter rechtswidrig bereichert. Auch hier genügt bedingter Vorsatz.
Der zivilrechtliche Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB deckt denselben Vermögensschaden ab wie der Anspruch aus § 826 BGB. Seine hilfsweise Geltendmachung erhöht die rechtliche Stabilität der Klage, weil er an eine Norm anknüpft, deren Tatbild der strafrechtlichen Rechtsprechung seit Jahrzehnten vertraut ist. In der Klageschrift empfiehlt es sich daher, § 826 BGB als Hauptanspruch und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB hilfsweise heranzuziehen.
IV. Schlussbemerkung – Wiederherstellung von Sicherheit und Würde
Die zivilrechtliche Aufarbeitung eines Love‑Scam‑Geschehens ist mehr als eine rein monetäre Angelegenheit. Sie markiert den Übergang von einer Situation, in der Betroffene sich ausgeliefert, beschämt und vereinzelt fühlen, zu einer Situation, in der die eigenen Rechte klar benannt, rechtlich verankert und durchsetzbar sind. Das Recht ersetzt keine Therapie und keine zwischenmenschliche Heilung, aber es bietet eine objektive Sprache, in der Unrecht anerkannt und Verantwortung zugeschrieben wird.
§ 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB sind in diesem Kontext keine abstrakten Paragraphen, sondern konkrete Werkzeuge der Selbstbehauptung. Sie ermöglichen es, den eigenen Schaden zu quantifizieren, die Schädigungshandlungen zu benennen und den Täter – soweit greifbar – zur Verantwortung zu ziehen. Allein dieser Perspektivwechsel, weg von der Frage „Wie konnte ich so sein?“ hin zur Frage „Was ist mir rechtswidrig angetan worden?“ stellt für viele Betroffene eine erste Form der Stabilisierung dar.
Wer eine solche Klagemöglichkeit nutzt, agiert nicht aus Rachsucht, sondern aus dem legitimen Interesse, die eigene wirtschaftliche Grundlage und die eigene Würde zu schützen. Eine gut vorbereitete Zivilklage kann den Boden bereiten für weitere Schritte – persönlich, finanziell und rechtlich.
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V. FAQ – häufige Fragen von Betroffenen
Bin ich selbst schuld, weil ich gezahlt habe? Nein. Die Rechtsordnung betrachtet Sie als Geschädigte oder Geschädigten. Ihre Bereitschaft zu vertrauen ist kein Fehlverhalten, sondern der Ausgangspunkt, den der Täter missbraucht hat.
Kann ich wirklich mein gesamtes Geld zurückfordern? Ja, soweit die Zahlungen auf der Täuschung beruhen und keine werthaltige Gegenleistung gegenübersteht, sind sie als Schaden ersatzfähig. Hinzu treten weitere Kosten, etwa für Anwalt oder Ermittlungen, soweit sie erforderlich waren.
Was ist, wenn der Täter im Ausland sitzt oder unter falschem Namen agiert? Das erschwert die Durchsetzung, schließt sie aber nicht aus. Kontobewegungen, Zahlungsdienstleister, Mitbeteiligte oder inländische Bezüge können Anknüpfungspunkte schaffen. Ob ein Vorgehen sinnvoll ist, lässt sich nur im Einzelfall prüfen.
Muss ich meine ganze Geschichte offenlegen? Vor Gericht muss der relevante Sachverhalt nachvollziehbar dargestellt werden. In der anwaltlichen Vorbereitung lässt sich jedoch sorgfältig unterscheiden, welche Aspekte rechtlich notwendig sind und welche nicht. Ziel ist stets, Ihre Würde zu schützen und nur das preiszugeben, was erforderlich ist.
Sind Anwalts‑ und Detektivkosten verlorenes Geld? Nicht zwingend. Wenn diese Kosten aus der Notwendigkeit entstehen, den Täter zu identifizieren, seine wirtschaftliche Lage zu klären oder Ihre Ansprüche durchzusetzen, können sie als Teil des Schadens geltend gemacht werden.
Wie beginne ich konkret? Praktisch empfiehlt sich, zunächst alle Unterlagen zu sammeln: Kommunikationsverläufe, Zahlungsnachweise, Einschätzungen von Behörden oder Dritten. Auf dieser Basis kann eine erste rechtliche Bewertung erfolgen, ob und mit welchen Erfolgsaussichten eine Klage geführt werden kann.
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