Von Rechtsanwalt (ITR/Steuer), jurisPR-ITR / AZO, bekannt aus BR24, WiWo+ u.a.
Staking, Lending und Liquidity Pools sind 2025 kein steuerfreier Krypto-Spielplatz mehr: BMF-Schreiben 2025, BFH IX R 3/22, MiCA, DAC8 und das geplante Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) verschieben das Risiko von „Experiment“ zu „Existenzfrage“.
Wer heute Tokenomics baut oder erhebliche DeFi-Volumina fährt, bewegt sich in einem engeren steuerlichen Korridor als noch 2022. Das neue BMF-Schreiben vom 6.3.2025 ersetzt die alte Logik der „virtuellen Währungen“ und stellt auf Kryptowerte im MiCA-Sinn ab; entscheidend ist die Funktion des Tokens, nicht sein Name. Gleichzeitig betont der BFH mit IX R 3/22, dass Currency-/Payment-Token wie Bitcoin, Ether und Monero steuerlich vollwertige „andere Wirtschaftsgüter“ sind – mit steuerbaren Tauschvorgängen bei jedem Krypto-zu-Krypto-Swap innerhalb der Haltefrist.
Kernpunkte dieses Aufsatzes:
Token-Funktion statt Marketing-Label: Currency-, Utility- und Security-Token werden nach ihrer konkreten ökonomischen Funktion eingeordnet – mit teils völlig unterschiedlichen Steuerfolgen.
Staking & Lending: BMF 2025 ordnet (passives) Staking regelmäßig § 22 Nr. 3 EStG zu; parallel kann sich die Haltefrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG für Utility/Security-Token auf zehn Jahre verlängern.
Claiming-Fiktion: Noch nicht „geclaimte“ Staking-Rewards gelten spätestens zum Jahresende als zugeflossen – mit der Gefahr von „Dry Income“ bis hin zur Besteuerung fiktiver, in Betrugsmodellen nie realisierbarer Renditen.
Liquidity Pools & DeFi: Economically smart, steuerlich vermint: Ein- und Ausstieg in Pools, Rewards, Impermanent Loss sowie DAO-Strukturen werfen ungeklärte Einordnungsfragen auf und werden derzeit über Analogien zu Tausch, Sachdarlehen und Wertpapierleihe erschlossen.
DAC8 & KStTG: Ab Mitte 2027 werden zentrale Krypto-Dienstleister selbst zur Datenquelle der Finanzverwaltung; das geplante Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz verankert Meldungen und Pflichten im nationalen Recht.
MiCA & Whitepaper-Pflichten: Steuerliche Risiken beginnen heute beim Token-Design und Whitepaper – nicht erst bei der Einkommensteuererklärung.
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Von Rechtsanwalt (ITR/Steuer), jurisPR-ITR / AZO, bekannt aus BR24, WiWo+ u.a.
2025 ist das erste Jahr, in dem MiCA, BMF-Krypto-Schreiben, BFH-Rechtsprechung und DAC8-Zeitschiene gleichzeitig wirken – wer jetzt noch „Abwarten“ sagt, lädt zum Steuerstrafverfahren ein.
Der Krypto-Markt ist von der Nerd-Nische zur institutionellen Anlageklasse geworden. Crypto Futures, Staking-Programme, Liquidity Pools und DAO-basierte Protokolle verwalten längst Milliardenbeträge. Parallel zieht der Gesetzgeber steuerlich die Zügel an:
Das BMF-Schreiben vom 6.3.2025 fasst das bisherige Schreiben von 2022 neu, ersetzt den Begriff der „virtuellen Währungen“ durch Kryptowerte und orientiert sich explizit an der MiCA-Definition.
Der BFH qualifiziert Currency-Token als „andere Wirtschaftsgüter“ und bestätigt, dass Krypto-Krypto-Tauschvorgänge grundsätzlich steuerbare private Veräußerungsgeschäfte sein können.
Die EU reagiert mit DAC8/CARF und verlangt ab 2027 einen automatisierten Informationsaustausch zu Krypto-Transaktionen über zentrale Dienstleister.
Gleichzeitig bleibt der technische Unterbau – DeFi, Smart Contracts, DAOs – hochdynamisch. Tappen/Wehe zeigen, dass DeFi-Anleger über Smart Contracts Kredite vergeben, Token als Sicherheiten stellen, Derivate handeln und Staking-Mechanismen nutzen, ohne dass klassische Intermediäre wie Banken eine Rolle spielen.
Das Problem: Die steuerlichen Kategorien sind statischer als der Code. BMF, BFH und Literatur arbeiten mit Tausch, Kapitalvermögen, sonstigen Einkünften und Betriebsvermögen. Wer sein Tokenmodell nur „technisch“ denkt, produziert schnell steuerpflichtige Vorgänge, Dokumentationslücken – und im Ernstfall Vorwürfe der Steuerhinterziehung.
Für DeFi-Projekte und Investoren gilt:
Tokenomics ohne Steuerrecht sind 2025 schlicht unvollständig.
3. Rechtsgrundlagen: BMF 2025, BFH IX R 3/22, EStG, UStG
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Wer Staking, Lending oder Pools beurteilen will, muss drei Ebenen nebeneinander sehen: die BFH-Grundlinien, das BMF-Feintuning und die Funktion des Tokens – nicht seine Marketing-Bezeichnung.
Das BMF-Schreiben vom 6.3.2025 („Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“) ersetzt das Schreiben von 2022 vollständig. Kernpunkte:
Begriffswechsel:Kryptowerte werden im Anschluss an Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCA als digitale Darstellung eines Wertes oder Rechts definiert, die mittels DLT elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.
Funktionsorientierung: Maßgeblich ist der zugrunde liegende Lebenssachverhalt – insbesondere die konkrete Funktion des Tokens, nicht sein Name oder Whitepaper-Marketing.
Token-Kategorien: Currency-/Payment-Token, Utility-Token, Security-Token und NFTs werden funktional voneinander abgegrenzt.
Staking, Lending, Airdrops, Hard Forks sind ausdrücklich adressiert; DeFi und Liquidity Mining werden erläutert, aber materiell-rechtlich nur teilweise geregelt.
Parallel verschärft das Schreiben die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten (Transaktionslisten, Steuerreports, Dokumentation von Wallets/Accounts, Kursquellen).
3.2 BFH IX R 3/22: Currency-Token als Wirtschaftsgüter
Der BFH hat mit Urteil vom 14.2.2023 (IX R 3/22) entschieden, dass Currency-Token wie Bitcoin, Ether und Monero „andere Wirtschaftsgüter“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind.
Wesentliche Aussagen:
Currency-Token sind digitale Vermögenswerte mit eigenem Marktwert, vergleichbar mit Fremdwährungen.
Anschaffung liegt vor beim Tausch von Euro oder anderen Kryptos gegen die Token; Veräußerung beim Rücktausch in Fiat oder anderen Kryptos. Jeder Swap kann damit ein steuerbarer Vorgang sein.
Ein normatives Vollzugsdefizit sah der BFH trotz praktischer Vollzugsschwierigkeiten nicht; die Finanzverwaltung kann u.a. über Sammelauskunftsersuchen und künftig CARF/DAC8-Daten agieren.
3.3 EStG-Grundlinien
In der Praxis sind für Krypto-DeFi-Strukturen insbesondere vier Einkunftsarten relevant:
§ 20 EStG – Kapitalvermögen (insb. Erträge aus Security-Token, Zins-/Differenzgeschäfte bei Crypto Futures)
§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte (insb. Halten und Handeln von Currency-, Utility- und bestimmten Derivat-Token im Privatvermögen)
§ 22 Nr. 3 EStG – sonstige Einkünfte (Staking-Rewards, Lending-Erträge, Airdrops, Liquidity-Mining-Rewards, soweit keine Kapitalerträge)
3.4 UStG & MiCA
Umsatzsteuerlich sind viele Krypto-Fragen – insbesondere NFTs und komplexe DeFi-Services – weiter ungeklärt; die DAC8-Diskussion zeigt, dass es an einer EU-weit einheitlichen Behandlung mangelt, und die Praxis verlangt nach weiteren Leitlinien.
Professionelles Krypto- und Finanzrechtsteam in digitaler City-Kulisse – Anwalt für MiCA, Blockchain und Krypto-Betrug.
4. Technik & Ökonomie: Staking, Farming, Derivate, DAO
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Aus steuerlicher Sicht ist nicht wichtig, ob etwas „DeFi“, „Staking“ oder „Yield Farming“ heißt – entscheidend ist, ob ökonomisch Darlehen, Tausch, Derivat oder Leistungsentgelt vorliegt.
4.1 Staking
Beim (passiven) Staking hinterlegt der Nutzer Token als Sicherheit im Proof-of-Stake-System und erhält dafür laufend Rewards aus dem Netzwerk.
BMF 2025 unterscheidet zwischen aktivem und passivem Staking.
Für passives Staking nimmt das BMF weiterhin sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG an.
Die gestakte Position bleibt grundsätzlich im Vermögen des Stakers; die Haltefrist kann sich aber – insbesondere bei Utility-/Security-Token – auf zehn Jahre verlängern, wenn der Token als Einkunftsquelle genutzt wird.
4.2 Lending
Lending ist das dezentrale Kreditgeschäft: Anleger überlassen Token gegen Vergütung; häufig wird ein collateral gestellt.
Ökonomische Kernelemente:
Hinterlegung von Sicherheiten (collateral) – regelmäßig ohne Eigentumsübergang, sodass wirtschaftliches Eigentum meist beim Sicherungsgeber verbleibt.
Kreditaufnahme in Krypto – keine Anschaffung i.S.d. § 23 EStG, sondern Fremdwährungsdarlehen-ähnliche Struktur.
Zins-/Reward-Komponente – je nach Ausgestaltung § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder § 22 Nr. 3 EStG; die Abgrenzung hängt u.a. daran, ob ein Anspruch auf Geldleistung oder Sachleistung (Token) besteht.
4.3 Liquidity Pools & Yield Farming
In Liquidity Pools stellen Nutzer ein Tokenpaar zur Verfügung, erhalten dafür Pool-Token und Rewards und tragen das Risiko des Impermanent Loss.
Eintritt in den Pool: umstritten, ob steuerbarer Tausch oder (noch) nicht; Tendenz in der Diskussion, spätestens beim Austritt eine steuerbare Realisation anzunehmen.
Rewards: regelmäßig sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, ähnlich dem Lending.
Impermanent Loss: steuerlich grundsätzlich unbeachtlicher entgangener Gewinn, kein realisierter Verlust.
4.4 Crypto Futures und Derivate
Crypto Futures sind Termingeschäfte auf Krypto-Assets; sie folgen ökonomisch klassischen Futures-Strukturen und werden an zentralen oder dezentralen Börsen gehandelt.
Bei tatsächlicher Lieferung von Krypto-Assets zum Fälligkeitstermin: § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft im Underlying).
Bei reinem Differenzausgleich in Fiat: regelmäßig § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und Kapitalertragsteuerpflicht.
Bei Differenzausgleich in Payment-Token, die später veräußert werden: Der Differenzausgleich kann Kapitalertrag sein, die spätere Token-Veräußerung bleibt § 23 EStG.
4.5 DAO-Strukturen
DAOs bündeln vermögenswerte Smart-Contract-Strukturen und Governance-Rechte; sie bilden kybernetische Doppelkörper aus Code und Recht.
Die ausreichend dezentralisierte DAO kann als nichtrechtsfähige Vermögensmasse erscheinen, ohne eigene Steuerpflicht, solange keine Betriebsstätten greifen.
Steuerzugriff richtet sich derzeit eher an Initiatoren, Entwickler, Treasury-Verwalter und Investor:innen – ein unscharfer, aber faktischer Haftungskreis.
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BMF 2025 löst Unsicherheiten, schafft aber neue Risikoachsen: Claiming-Fiktion, Zehnjahresfrist, Kurswahl und EU-Transparenz sind die vier Punkte, an denen Existenzen und Freiheit hängen können.
5.1 Claiming-Fiktion beim Staking
Das BMF führt mit Rz. 48a eine Zugangsfiktion für noch nicht „geclaimte“ Staking-Rewards ein: Spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahres gelten bereitgestellte, aber noch nicht abgerufene Rewards als zugegangen.
Freyenfeld/Kirchinger zeigen, wie problematisch das werden kann, wenn Plattformen in Wahrheit Schneeballsysteme betreiben und die ausgewiesenen Renditen tatsächlich nie existiert haben.
Beispiel: 100.000 € eingesetztes Kapital, 50.000 € „angezeigte“ Staking-Rewards, die faktisch nie realisiert werden; steuerlich droht gleichwohl Einkommensteuer auf die fiktiven 50.000 €.
Die nachträgliche Verlustverrechnung ist schwierig und kann an § 23/§ 20-Grenzen scheitern; das Leistungsfähigkeitsprinzip (Art. 3 Abs. 1 GG) wird dadurch spürbar belastet.
5.2 Haltefrist & Token-Typ
BMF 2025 differenziert bei der Anwendung der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG:
Currency-/Payment-Token: Zehnjahresfrist soll nicht angewendet werden; es bleibt bei einem Jahr.
Utility- & Security-Token: Wird der Token als Einkunftsquelle genutzt (z.B. Staking, Lending), verlängert sich die Frist auf zehn Jahre.
Für Anleger bedeutet bereits ein „Testen“ von Staking-/Lending-Angeboten, dass die Steuerfreiheit nach einem Jahr dauerhaft verloren gehen kann – je nach Token-Funktion.
5.3 Bewertung & Kurswahl
Das BMF verlangt primär eine Bewertung zum Ausführungszeitpunkt der Transaktion, lässt aber ab 2025 auch Tageskursmethoden (Durchschnitt, Tageszeitkurs, Schlusskurs) zu, solange sie konsistent angewandt werden.
Referenzquellen sind u.a. coinmarketcap.com und coingecko.com.
Ein Wechsel zwischen Kursquellen oder Methoden ohne Systematik kann die Plausibilität von Steuerreports gefährden – mit Folgen bis zur Schätzung.
DAC8 verpflichtet zentrale Krypto-Dienstleister, steuerrelevante Transaktionen zu melden; die Daten sollen ab 2027 in einer EU-Plattform zusammenlaufen und von den Mitgliedstaaten abgerufen werden.
Der deutsche Gesetzgeber plant dazu das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) mit Sorgfalts-, Melde- und Registrierungspflichten für Kryptowerte-Betreiber und Bußgeldvorschriften.
Für Steuerpflichtige heißt das:
Unvollständige oder kreative Deklarationen sind abgleichbar mit Plattformdaten.
Fehldeklarationen können von der klassischen Nachzahlung bis zum Verdacht der Steuerhinterziehung reichen – insbesondere in Kombination mit bereits bestehenden DAC7-Meldungen (z.B. PayPal, Handelsplattformen).
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Ob ein Token „Utility“ oder „Security“ ist, entscheidet nicht nur über BaFin-/MiCA-Aufsicht, sondern auch darüber, ob Einkünfte § 20 EStG oder § 23/§ 22 zuzuordnen sind – und damit über Abgeltungsteuer vs. persönlichem Steuersatz und Haltefrist.
6.1 Utility-Token („Utility-Steuer“)
Utility-Token vermitteln Nutzungsrechte (z.B. Zugang zu Protokollen, Rabatte, Protokollrechte).
Typische steuerliche Muster:
Erst-Erwerb im Privatvermögen: Anschaffung eines „anderen Wirtschaftsguts“; spätere Veräußerung innerhalb der Haltefrist → § 23 EStG.
Nutzung als Einkunftsquelle (Staking/Lending): Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre möglich.
Rewards: Regelmäßig § 22 Nr. 3 EStG; keine Abgeltungsteuer.
Laufende Erträge (Zinsen, Dividenden-ähnliche Zahlungen) können § 20 EStG unterfallen und damit der Abgeltungsteuer.
Veräußerung von Security-Token ist typischerweise ebenfalls § 20 EStG zuzuordnen – unabhängig von Haltefristen.
Die BMF-Ausführungen zu Security-Token wurden zwar 2025 gekürzt, die Grundlinie (Annäherung an Wertpapierlogik) bleibt aber erhalten.
6.3 Hybride & Fallstricke
Hybride Token, die zugleich Zahlungsfunktion, Nutzungsrecht und Kapitalrechte bündeln, sind in der Praxis die Regel. Metz betont, dass in solchen Fällen jeder Kryptowert unabhängig von seiner Bezeichnung funktional zu würdigen ist.
Fehlerhafte Utility/Security-Einordnung kann zu Doppel- oder Nichtbesteuerung führen – beides ist langfristig ein Einfallstor für steuerstrafrechtliche Risiken.
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Der folgende Use Case ist kein „Blueprint“, sondern zeigt, an welchen Stellen eines Staking-Produkts Steuerrecht, MiCA und Strafrisiken praktisch eingreifen.
7.1 Ausgangslage
Ein Projekt emittiert einen Payment-/Utility-Token „XCOIN“, der
als Zahlungsmittel in einem Ökosystem dienen soll (Currency-Funktion),
Zugang zu Premiumfunktionen gewährt (Utility-Funktion) und
in einem passiven Staking-Programm gestakt werden kann; Rewards werden automatisch auf einer internen Reward-Adresse gutgeschrieben und müssen aktiv „geclaimt“ werden.
Das Projekt unterliegt MiCA, erstellt ein Whitepaper und vertreibt den Token an EU-Anleger.
7.2 Anleger-Ebene
Kauf von XCOIN gegen Euro
Anschaffung eines Wirtschaftsgutes; spätere Veräußerung innerhalb eines Jahres → § 23 EStG (sofern Currency-Komponente dominiert).
Einlage in das Staking-Programm
Kein Eigentumsübergang, sondern Nutzungsüberlassung; Haltefrist läuft weiter.
Bei Utility-Komponente und Nutzung als Einkunftsquelle: mögliche Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre.
Rewards
Zufluss in der Wallet/Reward-Adresse: § 22 Nr. 3 EStG mit Ansatz zum Marktkurs.
Nicht geclaimte Rewards gelten zum Jahresende als zugeflossen (Claiming-Fiktion).
Späterer Verkauf von XCOIN
Veräußerungsgewinn/-verlust nach § 23 EStG; Haltefrist ein Jahr oder zehn Jahre je nach Tokenfunktion und Nutzung.
7.3 Projekt-/Emittenten-Ebene
Token-Sale kann je nach Struktur Ertragsteuer-, Gewerbe- und ggf. Umsatzsteuerfragen auslösen (z.B. entgeltliche Leistung vs. Emission eines Finanzinstruments).
MiCA-Whitepaper und die darin gemachten Angaben zu Tokenomics, Rewards, Rechten und Risiken sind zugleich steuerlich relevante Dokumentation – unvollständige oder irreführende Angaben können später als Indiz in Steuer- und Betrugsverfahren gegen Organmitglieder verwendet werden.
7.4 Risiko-Szenario
Die Plattform wirbt mit zweistelligen Renditen und „zero risk“. Tatsächlich werden Rewards nur durch neue Einzahlungen finanziert; später kollabiert das System.
Steuerlich droht:
Besteuerung von fiktiven Staking-Rewards aufgrund der Claiming-Fiktion.
Spätere Totalverluste sind nur eingeschränkt mit den fingierten Überschüssen verrechenbar.
Ermittler prüfen Betrug, Geldwäsche und Steuerhinterziehung; Anleger geraten – trotz Opferrolle – schnell in den Fokus, etwa wegen ungeklärter Mittelherkunft.
Aufbereitung von Wallet-Daten, Steuerreports und Off-Chain-Belegen, um BMF-Mitwirkungspflichten, DAC7/DAC8-Abgleiche und KStTG-Anfragen zu beantworten.
Abwehr unzutreffender Schätzungen; Aufbau plausibler Begleitschreiben, wie sie das BMF ausdrücklich verlangt.
Verteidigung bei Vorwürfen wie Umsatzsteuerkarussell, Krypto-Geldwäsche oder Liebes-/Investmentbetrug, bei denen Krypto-Transaktionen schnell als „Tatgeld“ oder „Schwarzgeld“ eingeordnet werden.
Von Rechtsanwalt (ITR/Steuer), jurisPR-ITR / AZO, bekannt aus BR24, WiWo+ u.a.
DeFi-Teilnahme ohne Plan ist 2025 keine „Mutprobe“, sondern ein Compliance-Fehler. Die folgenden Punkte ersetzen keine Beratung, helfen aber, typische Katastrophen zu vermeiden.
9.1 Für Projekte, Emittenten & DAOs
Token-Funktion sauber definieren – nicht nur fürs Marketing, sondern in einer juristisch belastbaren Funktionsbeschreibung (Currency/Utility/Security/NFT).
Staking/Lending-Mechanismen so designen, dass Claiming-Fiktion und Zehnjahresfrist antizipiert werden (z.B. klare Abrechnungszyklen, Vermeidung nicht realisierbarer Pseudo-Renditen).
DAO-Governance klären – wer trägt steuerliche Pflichten? Wer unterschreibt Bescheide, Verträge, Meldungen?
9.2 Für professionelle und semi-professionelle Anleger
Transaktionen systematisch dokumentieren – inkl. Kursquelle, Zeitpunkt, Art des Vorgangs, Wallet-Adresse, Gegenpartei (soweit ersichtlich).
Steuerreport-Software nur mit Begleitschreiben verwenden – das BMF verlangt Erläuterungen der steuerrechtlichen Wertungen; das schützt zugleich vor dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
Klarheit über Haltefristen schaffen – insbesondere, ob durch Staking/Lending eine Zehnjahresfrist ausgelöst wird.
Bei Betrugsverdacht frühzeitig juristische Hilfe – rechtzeitig dokumentierte Verlustanzeige, Abgrenzung von Einkünften und „Tatgeld“ kann später entscheidend sein.
9.3 Für Betroffene von Ermittlungen
Keine ungeprüften Erklärungen oder „Selbstreinigungsvideos“ abgeben.
Wallet- und Plattformdaten nicht löschen – Beweismittelvernichtung ist riskanter als jeder Kursverlust.
Frühzeitig Verteidiger:innen mit Krypto-Erfahrung einbinden, insbesondere bei Vorwürfen nach § 370 AO (Steuerhinterziehung) oder Geldwäsche.
Professionelles Krypto- und Finanzrechtsteam in digitaler City-Kulisse – Anwalt für MiCA, Blockchain und Krypto-Betrug.
10. Fazit
Von Rechtsanwalt (ITR/Steuer), jurisPR-ITR / AZO, bekannt aus BR24, WiWo+ u.a.
MiCA, BMF 2025, BFH IX R 3/22 und DAC8 machen 2025 zum Wendepunkt: Wer jetzt noch so tut, als sei Krypto steuerlich „Neuland“, verkennt die Realität – und riskiert im Zweifel mehr als nur Nachzahlungen.
Der deutsche Gesetzgeber und die Finanzverwaltung haben mit BMF-Schreiben 2025 und der Einbindung der MiCA-Terminologie einen großen Schritt hin zu einem konsistenten Kryptosteuer-Regime gemacht. Der BFH hat die steuerliche Erfassung von Currency-Token klar bestätigt; DeFi-Modelle werden in Wissenschaft und Verwaltung intensiv diskutiert – insbesondere Liquidity Pools, DAOs und neue Mitarbeiterbeteiligungsformen in Token.
Gleichzeitig bleiben zentrale Fragen offen: Die Claiming-Fiktion kann Opfer von Krypto-Betrug steuerlich zusätzlich treffen; die Abgrenzung Utility vs. Security entscheidet über Abgeltungsteuer vs. persönlichem Steuersatz; die umsatzsteuerliche Behandlung komplexer DeFi-Setups ist weiterhin lückenhaft.
Die Botschaft an Projekte, Anleger und Betroffene lautet:
Tokenomics, Steuerrecht und Strafrecht gehören 2025 an einen Tisch.
Dieser Aufsatz kann eine erste Orientierung geben, aber keine Einzelfallberatung ersetzen. Wer mit Staking-, Lending- oder Pool-Volumina arbeitet, die die private Spielgeldgrenze überschreiten, sollte seine Struktur individuell prüfen lassen – bevor die Finanzverwaltung es mit DAC8-/KStTG-Daten und BFH im Rücken tut.
Ja. Das BMF ordnet Staking-Rewards regelmäßig § 22 Nr. 3 EStG zu. Auch „geclaimte“ oder fiktiv bereitgestellte Rewards können steuerpflichtig sein.
2. Was ändert sich durch MiCA bei Krypto-Steuern?
MiCA definiert Token-Kategorien klarer. Schuldrechtliche Funktionen und Tokenomics werden damit steuerlich besser einordbar. Betrügerische Plattformen fallen sofort auf.
3. Wird jeder Krypto-Tausch 2025 steuerpflichtig?
Ja – jeder Swap kann ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG auslösen, wenn der Token im Privatvermögen gehalten wird.
4. Kann ein Love-Scam-Betrug steuerlich relevant sein?
Leider ja. Betrügerische „Gewinne“ gelten steuerlich nicht automatisch als nichtig. Opfer müssen den Betrug dokumentieren und juristisch einordnen lassen.
5. Sind Liquidity Pools steuerlich anders als Staking?
Rewards aus Pools gelten regelmäßig als sonstige Einkünfte. Beim Eintritt/Austritt kann ein steuerpflichtiger Tausch stattfinden.
6. Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?
Bei Utility- und Security-Token ja, wenn sie als Einkunftsquelle genutzt werden. Bei Payment-Token bleibt es bei einem Jahr.
7. Greift die Abgeltungsteuer für alle Krypto-Erträge?
Nein. Viele Krypto-Erträge (Staking, Lending, Pool-Rewards) fallen unter § 22 Nr. 3 EStG und unterliegen dem persönlichen Steuersatz.
8. Was bedeutet DAC8 für Anleger?
Ab 2027 melden zentrale Krypto-Plattformen automatisch alle steuerrelevanten Vorgänge an die EU-Behörden. Fehlende Angaben werden auffällig.
9. Muss ich „fiktive Gewinne“ aus Betrug versteuern?
Ohne anwaltliche Gegendarstellung: Ja. Die Ausweisung im Wallet löst potenziell eine Steuerpflicht aus – selbst wenn der Gewinn nie existierte.
10. Was tun bei Krypto-Betrug und drohender Steuerprüfung?
Sofort anwaltliche Einordnung der Transaktionen, Sicherung aller Beweise, frühzeitige Stellungnahme gegenüber Finanzamt & Ermittlungsbehörden.
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